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Vermögenskonzentrationen bei Eheleuten vermeiden

In Beratungsgesprächen kommt es immer wieder zu der Feststellung, dass das Vermögen von Eheleuten zwischen Ehemann und Ehefrau ungleich verteilt ist. Meistens findet sich bei dem Ehemann eine Vermögenskonzentration. Die Ursachen hierfür sind vielfältig, u.a. typische Geschlechterrollenverteilung oder der Irrglaube, dass die Immobilie beiden Eheleuten gehört, weil der Hauskredit von dem gemeinsamen Familieneinkommen bezahlt wird. Bezüglich letzterem Punkt wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für das Eigentum an einer Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) alleine darauf ankommt, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Diese ungleiche Verteilung von Vermögen unter Eheleuten kann unter mehreren Gesichtspunkten problematisch sein.

Zum Einen werden dadurch Steuerfreibeträge nicht ausgenutzt. Denn wenn das gesamte oder zumindest der Großteil des Vermögens bei dem Ehemann ist, gelten bei der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer nur die Freibeträge, die ihm gegenüber bestehen, also bei den Kindern zum Beispiel nur einmal 400.000,- € pro Kind. Wäre das Vermögen gleichmäßiger auf Ehemann und Ehefrau verteilt, hätte jedes Kind gegenüber jedem Elternteil 400.000,- € frei, also das Doppelte. Um zu diesem Punkt zu gelangen, ist es möglich, sog. Kettenschenkungen zu vollziehen. Dabei verschenkt der Ehemann zunächst an seine Frau innerhalb von deren Freibetrag gegenüber ihrem Mann (500.000,- €). Anschließend können Ehemann und Ehefrau jeweils selbst an die Kinder übertragen und zwar jeder von seinem eigenen Vermögen und unter Ausnutzung der Freibeträge der Kinder ihm bzw. ihr gegenüber.

Von diesem Weg ist aber dringend abzuraten, wenn unliebsame Pflichtteilsberechtigte im Spiel sind, wie zum Beispiel Kinder des Ehemannes aus dessen erster Ehe, zu denen seit langem kein Kontakt mehr besteht. Hier ist die Konzentration von Vermögen beim Ehemann natürlich schon allein deshalb nicht gut, weil sich dadurch auch die Pflichtteilsansprüche dieser Kinder erhöhen. Denn diese Ansprüche orientieren sich an dem Vermögen des Vaters und sind von der Ehefrau als dessen Alleinerbin zu bezahlen. Um sie zu reduzieren helfen die vorgenannten Schenkungen von dem Ehemann auf die Ehefrau nicht, weil lebzeitige Schenkungen zwischen Eheleuten bei der Berechnung des Pflichtteils dazugerechnet werden und zwar ohne zeitliche Begrenzung (was vielen unbekannt ist).

In diesen Fällen darf nur mit entgeltlichen Übertragungen auf die Ehefrau gearbeitet werden, alles andere wäre ein Kunstfehler. Wie diese entgeltlichen Übertragungen aussehen können, hängt vom Einzelfall ab. In Be-tracht kommt insbesondere die Güterstandschaukel zwischen den Eheleuten, bei der diese in den Güterstand der Gütertrennung wechseln unter entgeltlichem Ausgleich des Zugewinns an die Ehefrau, um anschließend wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren.

Eine andere Möglichkeit sind Verkäufe von Immobilien oder von einer Immobilie zum noch vertretbaren Mindestwert bei Vorbehalt von Nutzungsrechten wie Nießbrauch oder einem Wohnungsrecht und gegebenenfalls einer Pflegeverpflichtung. Bei Bedarf sollte in diesen Fällen auf keinen Fall überstürzt gehandelt, sondern zuvor fachkundiger Rat von rechtlicher und begleitend von steuerlicher Seite eingeholt werden.

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