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	<title>Presse Archive - Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
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	<title>Presse Archive - Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
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	<item>
		<title>Vorsorge umsonst?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/vorsorge-umsonst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Feb 2026 17:01:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage, ob man unter anderem zur Vermeidung einer amtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen soll und wie dies fehlerfrei geht, ist immer noch aktuell. Zwei wichtige Teilbereiche der Vorsorgevollmacht werden dabei oft übersehen: Die Frage der Entgeltlichkeit und die Möglichkeit, den Bevollmächtigten zu exkulpieren. Wenn sich zum Beispiel bei einem Ehepaar mit drei Kindern die&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Frage, ob man unter anderem zur Vermeidung einer amtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen soll und wie dies fehlerfrei geht, ist immer noch aktuell. Zwei wichtige Teilbereiche der Vorsorgevollmacht werden dabei oft übersehen: Die Frage der Entgeltlichkeit und die Möglichkeit, den Bevollmächtigten zu exkulpieren.</strong></p>
<p>Wenn sich zum Beispiel bei einem Ehepaar mit drei Kindern die Eheleute gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen und darüber hinaus der jüngsten Tochter, weil diese im Gegensatz zu ihren Geschwistern in der Nähe der Eltern wohnt, und in der Folge zunächst der Ehemann verstirbt, der in seinen letzten Lebensjahren von seiner Frau versorgt wird kraft der ihr erteilten Vorsorgevollmacht, dann ist das erstmal kein Problem. Wenn nun aber die Mutter im zunehmenden Alter zum Pflegefall wird und sich die jüngste Tochter mit der Vorsorgevollmacht um sie kümmert und alles organisiert, kann das zum Problem werden. Denn mit der Zeit wird die Belastung immer größer und die Tochter möchte einen Dauerauftrag einrichten, durch den sie für ihre viele Arbeit monatlich einen Obulus von dem Konto der Mutter erhält, zum Beispiel 350,00 €. Die Mutter ist inzwischen dement und nicht mehr geschäftsfähig.</p>
<p>Es ist völlig klar, dass es sehr viel Arbeit sein kann, sich um jemanden zu kümmern. Das kann zeitlich, physisch und auch seelisch belasten. Wieso also sollte die jüngste Tochter dies alles umsonst machen, während ihre beiden Geschwister in Hamburg und Berlin sich um nichts kümmern müssen und nur für gelegentliche Besuche kommen? Eine Bezahlung wäre nicht mehr als fair. Das Problem dabei ist, dass dies mit der Mutter den Abschluss eines <strong>Dienstbesorgungsvertrag</strong>es voraussetzen würde, in dem geregelt ist, für was und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist. Einen solchen Vertrag kann die Mutter nun nicht mehr abschließen, weil sie nicht mehr geschäftsfähig ist, und eine Entnahme der jüngsten Tochter alleine kraft ihrer Vollmacht wäre zwar faktisch möglich, aber nicht rechtmäßig und könnte von den beiden Geschwistern nach dem Tod der Mutter erfolgreich angegriffen werden.</p>
<p>Was geholfen hätte – und bei fachkundiger Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sicher zur Sprache gekommen wäre – wäre der Abschluss eines solchen Vertrages zwischen den Eltern und der jüngsten Tochter zu dem Zeitpunkt gewesen, in dem die Vorsorgevollmachten erteilt worden sind. Ob die Tochter davon dann im Vorsorgefall Gebrauch macht oder nicht, ist eine andere Frage, aber sie hätte es machen können, wenn die Arbeit für die kranke und demente Mutter immer mehr wird.</p>
<p>Die zweite, damit zusammenhängende Problematik ist die Möglichkeit zur <strong>Exkulpation</strong> für die jüngste Tochter. Angenommen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit der Mutter waren noch 80.000,00 € auf deren Konto. Als sie stirbt, sind es nur noch 20.000,00 €. Die Geschwister bedrängen nun die jüngste Tochter und argwöhnen, dass sie das Geld nicht ausschließlich für die Mutter verwendet hat, was aber tatsächlich der Fall ist. Die Sache ist nur, dass die jüngste Schwester nicht Buch über die Ausgaben für die Mutter geführt hat. Hier hätte der Familienfrieden dadurch gerettet werden können, indem die Eltern zum Beispiel einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt hätten, z.B. den Steuerberater der Familie. Diesem hätte die jüngste Tochter im Vorsorgefall einmal im Jahr einen „abgespeckten“ Bericht über Einnahmen und Ausgaben für die Mutter zur Kontrolle vorlegen müssen. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, in dem Dienstbesorgungsvertrag die Tochter von deren Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht entweder ganz zu befreien oder aber insoweit, dass die Tochter nicht über jede Kleinigkeit Rechnung legen muss, sondern je nach Bedarf z.B. nur über Anschaffungen über 250,00 € im Einzelfall und über 100,00 € Lebensmittelbedarf pro Woche oder wie auch immer. Ihre jährlichen Berichte und die Kontrollvermerke des Steuerberaters hätte die jüngste Tochter dann nach dem Tod der Mutter bei Bedarf ihren Geschwistern vorlegen können. Dann würden diese sehen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist und würden ihrer Schwester nicht mehr misstrauen.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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		<title>Rechtliche Probleme – wann der Gang zum Anwalt sinnvoll ist</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/rechtliche-probleme-wann-der-gang-zum-anwalt-sinnvoll-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Jan 2026 23:00:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die deutsche Justiz ist trotz vieler öffentlicher Diskussionen weiterhin hoch. Vielleicht erklärt gerade dieses Vertrauen, warum den Deutschen der Ruf anhängt, Rechtsstreitigkeiten nicht zu scheuen. Doch nicht jeder Konflikt sollte vorschnell ohne fachliche Unterstützung ausgetragen werden. Verdopplung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte Zum 1. Januar 2026 wurde der Zuständigkeitsstreitwert&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die deutsche Justiz ist trotz vieler öffentlicher Diskussionen weiterhin hoch. Vielleicht erklärt gerade dieses Vertrauen, warum den Deutschen der Ruf anhängt, Rechtsstreitigkeiten nicht zu scheuen. Doch nicht jeder Konflikt sollte vorschnell ohne fachliche Unterstützung ausgetragen werden.</p>
<p><strong>Verdopplung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte</strong></p>
<p>Zum 1. Januar 2026 wurde der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte deutlich angehoben. Statt bislang 5.000 Euro können nun Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro vor den Amtsgerichten erhoben werden. Ziel der Reform ist es unter anderem, die Landgerichte zu entlasten. Da vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht, können Sie als Bürgerinnen und Bürger jetzt noch häufiger ohne juristischen Beistand klagen oder verklagt werden. Ob dies in der Praxis ratsam ist, steht auf einem anderen Blatt.</p>
<p><strong>Eine anwaltliche Erstberatung ist immer sinnvoll</strong></p>
<p>Rechtliche Fragen begegnen uns im Alltag häufiger, als vielen bewusst ist – sei es im Arbeitsleben, im Straßenverkehr oder im privaten Umfeld. Oft reicht ein unbedachter Moment, und schon ist ein Konflikt entstanden. Gelingt es nicht, diesen selbst zu lösen, ist eine anwaltliche Erstberatung ein sinnvoller Schritt. Die Kosten hierfür sind gesetzlich auf 226,10 Euro brutto begrenzt, um den Zugang zur Rechtsberatung niedrigschwellig zu halten.</p>
<p>In einer solchen Beratung verschafft der Anwalt Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage, zeigt Handlungsoptionen auf und klärt, ob ein weiteres Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist. Selbstverständlich unterliegt der Anwalt dabei der Verschwiegenheitspflicht.</p>
<p><strong>Der Anwalt als Ihr fachkundiger Interessensvertreter</strong></p>
<p>Erweist sich eine rechtliche Durchsetzung als aussichtsreich, kann ein Mandatsverhältnis begründet werden. Der Anwalt vertritt dann ausschließlich Ihre Interessen als Mandanten, übernimmt die Kommunikation mit der Gegenseite und – falls erforderlich – auch die Prozessführung vor Gericht. Gerade die formalen und inhaltlichen Anforderungen des deutschen Prozessrechts stellen für juristische Laien oft eine erhebliche Hürde dar, die nicht unterschätzt werden sollte.</p>
<p>Digitale Hilfsmittel wie künstliche Intelligenz können Ihnen dabei zwar Texte formulieren, ersetzen jedoch keine fundierte Rechtsberatung oder gar Vertretung von Gericht. Von der KI undifferenziert übernommene rechtliche Halbwahrheiten aus dem Internet oder gar erfundene Gerichtsentscheidungen zeigen die Grenzen solcher Systeme deutlich auf.</p>
<p><strong>Weitere Tätigkeitsfelder des Anwalts</strong></p>
<p>Neben der (außer-)gerichtlichen Vertretung ist die Vertragsgestaltung ein zentrales Tätigkeitsfeld anwaltlicher Arbeit. Ob Immobilienkauf, Unternehmensgründung oder komplexe Verhandlungen: Der Anwalt berät Sie, verhandelt in Ihrem Namen mit der Gegenseite, gestaltet Verträge und begleitet den Abschluss der Transaktion – stets mit dem Ziel, die Interessen von Ihnen als Mandant bestmöglich zu wahren.</p>
<p>Nutzen Sie diese Vorteile, denn die Wichtigkeit eines guten Vertrags und einer guten Rechtsberatung wird immer wieder unterschätzt. Der Gang zum Anwalt im Vorfeld kann Ihnen im Nachhinein viel Geld sparen!</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/k_demian-wyrwich/">Demian Wyrwich</a></p>
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		<item>
		<title>Testamente für die zweite Ehe</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/testamente-fuer-die-zweite-ehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Dec 2025 23:00:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>So manche Ehe wird geschieden und nicht selten wird danach wieder geheiratet. Oftmals gibt es dann Kinder aus der ersten und aus der zweiten Ehe. In dieser Situation kann der Wunsch bestehen, die zweite Ehe als sogenannte Kernfamilie erbrechtlich zu schützen und abzusichern. Eine hinter diesem Wunsch stehende Sorge ist auch berechtigt, weil die Kinder&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: var(--wpex-body-font-family, var(--wpex-font-sans)); font-size: var(--wpex-body-font-size, 13px);">So manche Ehe wird geschieden und nicht selten wird danach wieder geheiratet. Oftmals gibt es dann Kinder aus der ersten und aus der zweiten Ehe. In dieser Situation kann der Wunsch bestehen, die zweite Ehe als sogenannte Kernfamilie erbrechtlich zu schützen und abzusichern. Eine hinter diesem Wunsch stehende Sorge ist auch berechtigt, weil die Kinder aus der ersten Beziehung gesetzliche Erben bleiben und entsprechende Ansprüche haben. Verstirbt zum Beispiel der in zweiter Ehe verheiratete Mann ohne ein wirksames Testament zu errichten, hinterlässt er eine Erbengemeinschaft aus seiner Ehefrau, seinen Kindern aus zweiter Ehe und aus seinen Kindern aus erster Ehe. Das geht selten gut.</span></p>
<p>Solche Situationen sind durch eine rechtzeitige Nachfolgeplanung vermeidbar. So ist es möglich, alle vorgenannten Personen zu bedenken. Man sollte aber eine Erbengemeinschaft vermeiden, indem ein Erbe bestimmt wird, z.B. die zweite Ehefrau, und die weiteren Personen, also insbesondere die Kinder aus der ersten Ehe mit Vermächtnissen bedacht werden. Das kann in einem gemeinsamen Testament der Eheleute geschehen, in dem beide Ehepartner für sich getrennte Erbfolgen bestimmen. Der Mann wie oben aufgezeigt und die Frau mit Konstruktionen, welche die gemeinsamen Kinder zu Erben bestimmen und die dem Mann nur Nutzungsrechte zuweisen, die mit seinem Tod wieder erlöschen.</p>
<p>Eine andere Variante ist, die Kinder aus der ersten Beziehung mit lebzeitigen Vorempfängen in einer Art und Weise zu bedenken, dass im Erbfall deren Ansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche abgedeckt oder doch zumindest stark reduziert sind. Das lässt sich u.a. erreichen, indem Geschenke mit der nachweisbaren Bestimmung gegeben werden, dass sie unter Anrechnung auf Pflichtteilsrechte erfolgen.</p>
<p>Die sichere Variante, dass Kinder aus früheren Beziehungen die Nachlassplanung nicht stören, ist deren Pflichtteilsverzicht. Ein solcher Verzicht muss, wenn die Einzelheiten feststehen, notariell beurkundet werden. Erfahrungsgemäß wird in solchen Fällen kein Pflichtteilsverzicht ohne Gegenleistung abgegeben, d.h. das verzichtende Kind wird für seinen Verzicht Geld verlangen. Wieviel das ist, bleibt Verhandlungssache.</p>
<p>Denkbar ist auch, dass die Beziehung zu dem Kind aus erster Ehe abgekühlt ist und es nicht bedacht werden soll, auch nicht im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts. In diesem Fall gilt es einiges zu beachten. Es wäre zum Beispiel zu kurz gedacht, wenn sich die aktuellen Ehepartner gegenseitig zu Erben einsetzen. Denn wenn der zweite Ehepartner verstirbt, würde dies zwar keine Ansprüche der Kinder des länger lebenden Ehepartners aus dessen erster Ehe begründen, Das Problem ist aber, dass sich nun das Vermögen bei dem länger lebenden Ehepartner anhäuft mit der Folge, dass &#8211; wenn dieser später ebenfalls verstirbt &#8211; dessen Kind aus der ersten Ehe an diesem großen Vermögen mit seinem Pflichtteilsanspruch partizipiert. Auch andersherum wird es nicht unproblematisch: Denn wenn der Partner mit Kindern aus erster Ehe zuerst verstirbt, können deren Pflichtteilsansprüche sehr hoch sein und die Vermögenssituation des länger lebenden Partners stark belasten. Welche Maßnahmen zum Gegensteuern einzusetzen sind, bleibt immer einer Prüfung des Einzelfalles vorbehalten.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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		<item>
		<title>Kindergeld bei Trennung: Wer bekommt es – und wer profitiert?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/kindergeld-bei-trennung-wer-bekommt-es-und-wer-profitiert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Dec 2025 23:00:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kindergeld soll das Existenzminimum von Kindern sichern und Eltern beim Unterhalt entlasten. Je nach Betreuungsmodell verteilt das Gesetz diese Entlastung unterschiedlich. Rechtlich ist das Kindergeld sowohl Leistung fürs Kind als auch Steuervergünstigung für die Eltern; es mindert den Barbedarf des Kindes und muss für das Kind verwendet werden. Residenzmodell: Auszahlung und Anrechnung Leben Kinder überwiegend&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/kindergeld-bei-trennung-wer-bekommt-es-und-wer-profitiert/">Kindergeld bei Trennung: Wer bekommt es – und wer profitiert?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kindergeld soll das Existenzminimum von Kindern sichern und Eltern beim Unterhalt entlasten. Je nach Betreuungsmodell verteilt das Gesetz diese Entlastung unterschiedlich. Rechtlich ist das Kindergeld sowohl Leistung fürs Kind als auch Steuervergünstigung für die Eltern; es mindert den Barbedarf des Kindes und muss für das Kind verwendet werden.</p>
<p><strong>Residenzmodell: Auszahlung und Anrechnung</strong></p>
<p>Leben Kinder überwiegend bei einem Elternteil, erhält dieser in der Regel das Kindergeld. Unterhaltsrechtlich wird die Hälfte des Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes angerechnet, der andere Elternteil profitiert also dadurch, dass er weniger Unterhalt zahlen muss. Die zweite Hälfte verbleibt beim betreuenden Elternteil und dient dort der Betreuungsentlastung. Diese Aufteilung hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt und findet sich auch in der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ wieder, anhand derer Kindesunterhaltsbeträge ermittelt werden können.</p>
<p><strong>Wechselmodell: Teilen heißt rechnen</strong></p>
<p>Beim Wechselmodell, bei dem beide Eltern die Kinder in gleichem Umfang betreuen, wird das Kindergeld ebenfalls geteilt: Die erste Hälfte mindert den Barbedarf und kommt den Eltern anteilig nach deren Barunterhaltspflicht zugute. Von der zweiten Hälfte, dem Betreuungsanteil, erhält jeder Elternteil die Hälfte. Somit steht jedem Elternteil im Ergebnis mindestens ein Viertel des Kindergeldes zu. Aktuell hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 19.8.2025 – 17 UF 52/25 – entschieden, dass dieses Viertel auch losgelöst von Unterhaltsforderungen im familienrechtlichen Ausgleich verlangt werden kann, solange das Kindergeld nicht bereits in einer Unterhaltsberechnung verrechnet wurde.</p>
<p><strong>Volljährige Kinder und Abzweigung</strong></p>
<p>Für volljährige Kinder bleibt der Elternanspruch grundsätzlich bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unterhaltsbedürftigkeit kann das Kind vom beziehenden Elternteil die Auszahlung des Kindergelds verlangen. Bei der Unterhaltsberechnung wird das Kindergeld dafür voll auf den Barbedarf angerechnet. Erhält das volljährige Kind wegen fehlender elterlicher Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt, kann es durch entsprechenden Antrag bei der Kindergeldkasse die direkte Auszahlung an sich selbst beanspruchen („Abzweigung“).</p>
<p><strong>Auslandsbezug: Schweizer Kinderzulage</strong></p>
<p>Bei Familienkonstellationen mit Auslandsbezug gilt: Familienleistungen werden nicht doppelt gezahlt. Bezieht ein Elternteil in der Schweiz eine Kinderzulage, hat diese Vorrang. Die deutsche Kindergeldkasse zahlt gegebenenfalls die Differenz zum höheren deutschen Kindergeld.</p>
<p><strong>Kindergeld als Steuervergünstigung</strong></p>
<p>Kindergeld wirkt auch steuerlich: Im Rahmen der Einkommensteuer prüft das Finanzamt automatisch, ob sog. „Kinderfreibeträge“ günstiger sind. Ist das der Fall – meist bei höheren Einkommen –, wird die Steuer entsprechend reduziert, wobei das bereits ausgezahlte Kindergeld angerechnet wird.</p>
<p><strong>Ein System mit klarer Zielrichtung</strong></p>
<p>Kindergeld bleibt ein zentrales Instrument zur Unterstützung von Familien. Je nach Betreuungsmodell und Einkommen der Eltern wird es unterschiedlich verteilt oder angerechnet; hierbei hilft Ihnen bei Bedarf der (Familien-)Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Trotz mancher Detailfragen soll das System sichern, dass das Existenzminimum der Kinder gedeckt ist und Eltern gerecht unterstützt werden – unabhängig von der Art der Betreuung.</p>
<p>Autorin: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/j_denise-schillinger/">Denise Schillinger</a></p>
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		<item>
		<title>Pflichtteilsverzicht eines Behinderten oder einer überschuldeten Person</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/pflichtteilsverzicht-eines-behinderten-oder-einer-ueberschuldeten-person/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Nov 2025 23:00:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist nicht einfach, an Menschen etwas zu vererben, die überschuldet sind oder von einem Sozialhilfeträger Leistungen beziehen, weil sie behindert sind. Die falsche Lösung wäre eine Enterbung, denn diese löst insbesondere bei Kindern Pflichtteilsansprüche aus und der Sozialhilfeträger kann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und selbst geltend machen und Gläubiger können diesen Anspruch pfänden.&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/pflichtteilsverzicht-eines-behinderten-oder-einer-ueberschuldeten-person/">Pflichtteilsverzicht eines Behinderten oder einer überschuldeten Person</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist nicht einfach, an Menschen etwas zu vererben, die überschuldet sind oder von einem Sozialhilfeträger Leistungen beziehen, weil sie behindert sind. Die falsche Lösung wäre eine Enterbung, denn diese löst insbesondere bei Kindern Pflichtteilsansprüche aus und der Sozialhilfeträger kann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und selbst geltend machen und Gläubiger können diesen Anspruch pfänden.</p>
<p>Was also tun? Eine Möglichkeit ist der Pflichtteilsverzicht des betroffenen Kindes. Es war in der Juristerei lange umstritten, ob ein solcher Pflichtteilsverzicht sittenwidrig ist und – um es vorweg zu nehmen – im Falle einer bedürftigen Person, die aufgrund von Vermögenslosigkeit Sozialleistungen bezieht, ist es immer noch umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt. Bei behinderten Menschen ging der Streit so lange, bis der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Menschen „zu Lasten des Sozialhilfeträgers“ nicht sittenwidrig und damit rechtlich wirksam und zulässig ist. Es ist also durchaus möglich, dass das behinderte Kind gegenüber seinen Eltern auf seine Pflichtteilsansprüche verzichtet. Dabei ist darauf zu achten, dass der Verzicht zu Lebzeiten der Eltern und des Kindes in notarieller Form erklärt wird. Ob ein nachträglicher Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes zulässig ist, ist fraglich und von dem Bundesgerichtshof noch nicht entschieden und deshalb auch nicht zu empfehlen, ganz abgesehen von dem Risiko des zeitlichen Wettrennens zwischen Verzicht und Überleitung. Denn wenn das Sozialamt den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall auf sich übergeleitet hat, ist es für einen nachträglichen Verzicht zu spät.</p>
<p>Doch selbst der zu Lebzeiten der Erblasser (Eltern) erklärte, gelungene Pflichtteilsverzicht ist nicht das Gelbe vom Ei. Denn zum einen bekommt das auf seinen Pflichtteil in zulässiger Weise verzichtende, behinderte Kind oder das überschuldete Kind nicht nur nichts von seinen Eltern, sondern darüber hinaus zukünftig auch (noch) weniger vom Sozialstaat. Denn der Sozialhilfeträger kann im Falle eines lebzeitigen Pflichtteilsverzichts die Sozialleistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche einschränken.</p>
<p>Wer das nicht möchte und wer vor allem dem behinderten Kind oder dem überschuldeten Kind etwas zukommen lassen möchte, was diesem nicht genommen werden kann und was auch nicht zur Leistungskürzung führt, dem bleibt nur die Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments, das bei vermögenslosen Personen von der rechtlichen Konstruktion her genauso funktioniert und dort ebenfalls zulässig ist. Durch dieses Testament, dessen Zulässigkeit höchstrichterlich von dem Bundesgerichtshof geklärt ist, erhält das betroffene Kind Zuwendungen von dem Erblasser in einer Art und Weise, die von den Gläubigern weder pfändbar noch von dem Sozialhilfeträger auf sich überleitbar ist. Das geht durch eine sehr komplizierte Kombination von nicht befreiter Vorerbschaft und der Anordnung einer bestimmten Testamentsvollstreckung im Testament, die nur von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt gestaltet werden sollte. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/pflichtteilsverzicht-eines-behinderten-oder-einer-ueberschuldeten-person/">Pflichtteilsverzicht eines Behinderten oder einer überschuldeten Person</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindesunterhalt: das Zusammenspiel von Natural- und Barunterhalt im Wechselmodell   </title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/kindesunterhalt-das-zusammenspiel-von-natural-und-barunterhalt-im-wechselmodell/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Nov 2025 23:00:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10520</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach einer Trennung gehört die Frage des Kindesunterhalts zu den größten rechtlichen und praktischen Herausforderungen für Eltern. Besonders wichtig ist die Unterscheidung, ob das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt oder ob beide Elternteile das Kind im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreuen. Das Residenzmodell: Einfache Regeln, klare Verteilung Im klassischen Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/kindesunterhalt-das-zusammenspiel-von-natural-und-barunterhalt-im-wechselmodell/">Kindesunterhalt: das Zusammenspiel von Natural- und Barunterhalt im Wechselmodell   </a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Trennung gehört die Frage des Kindesunterhalts zu den größten rechtlichen und praktischen Herausforderungen für Eltern. Besonders wichtig ist die Unterscheidung, ob das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt oder ob beide Elternteile das Kind im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreuen.</p>
<p><strong>Das Residenzmodell: Einfache Regeln, klare Verteilung</strong></p>
<p>Im klassischen Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, der durch die Betreuung und Versorgung des Kindes sogenannten Naturalunterhalt leistet. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt, der sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet. Der Bedarf wird mithilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, wobei das Kindergeld hälftig angerechnet wird. Die andere Hälfte des Kindesgelds bleibt beim betreuenden Elternteil.</p>
<p><strong>Komplexe Berechnung beim Wechselmodell</strong></p>
<p>Im paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen, gestaltet sich die Berechnung des Kindesunterhalts deutlich komplexer. Hier sind beide Eltern zum Natural- und Barunterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsbedarf wird aus dem Einkommen beider Eltern ermittelt und berücksichtigt zusätzliche Kosten wie etwa für zwei Kinderzimmer oder die Fahrten zwischen den Haushalten. Da der Naturalunterhalt diesen Bedarf nicht vollständig deckt, muss der verbleibende Betrag, die „Unterhaltsspitze“, als Barunterhalt gezahlt werden. Auch im Wechselmodell wird das Kindergeld hälftig angerechnet. Die andere Hälfte wird wiederum geteilt, da beide Elternteile das Kind betreuen.</p>
<p><strong>Praxisbeispiel: Urteil des OLG Karlsruhe</strong></p>
<p>Ein praktisches Beispiel zur Anwendung dieser Grundsätze liefert das <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2025%2Fcont%2Fnjw.2025.3093.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-NJW-B-2025-S-3093-N-1">Urteil des OLG Karlsruhe vom 30. April 2025, – 5 UF 49/23 –</a> : Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Kindesvater für den vom Sozialamt übernommenen Unterhalt aufkommen muss, weil das Einkommen der Kindesmutter schon nicht ausreichte, um ihren Anteil am Naturalunterhalt zu decken. Das OLG stellte zunächst klar, dass die Verpflichtung des Kindesvaters auf den Unterhaltsbetrag gedeckelt sei, der sich allein aus seinem Einkommen errechne. Bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit werde von seinem Einkommen außerdem neben seinem Selbstbehalt – dem mindestens für den eigenen Lebensunterhalt benötigten Betrag – zunächst der eigene Naturalunterhalt für das Kind abgezogen. Erst das danach noch verbleibende Einkommen sei einzusetzen. Nach Auffassung des OLG darf jeder Elternteil die bei ihm anfallenden Kosten für das Kind vorrangig durch Naturalunterhaltsleistungen decken – zumindest in Höhe des hälftigen sozialrechtlichen Regelsatzes.</p>
<p><strong>Unterhalt – individuell und anpassungsfähig</strong></p>
<p>Die Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell ist eine komplexe Gesamtrechnung, die sowohl die finanziellen Beiträge der Eltern als auch die praktischen Betreuungsaspekte berücksichtigt. Unterhaltsbeträge sind stark einzelfallabhängig und müssen regelmäßig an sich ändernde Verhältnisse angepasst werden – insbesondere bei Änderungen des Betreuungsmodells. Falls bereits ein Unterhaltstitel existiert, kann dieser gerichtlich angepasst werden. So wird gewährleistet, dass der Unterhalt stets den aktuellen Bedürfnissen des Kindes und den finanziellen Möglichkeiten beider Eltern gerecht wird.</p>
<p>Autorin: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/j_denise-schillinger/">Denise Schillinger</a></p>
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		<title>Vermächtnis? – Super!</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/vermaechtnis-super/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Nov 2025 23:00:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Erbrecht hat jeder mindestens zweimal im Leben zu tun, ob er/sie will oder nicht: Wenn man etwas von seinen Eltern erbt oder zumindest den Pflichtteil verlangen kann und wenn man selbst entscheiden muss, wer all die Dinge, mit denen wir uns zu unseren Lebzeiten umgeben, bekommen soll. Den meisten ist auch bekannt, dass&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Erbrecht hat jeder mindestens zweimal im Leben zu tun, ob er/sie will oder nicht: Wenn man etwas von seinen Eltern erbt oder zumindest den Pflichtteil verlangen kann und wenn man selbst entscheiden muss, wer all die Dinge, mit denen wir uns zu unseren Lebzeiten umgeben, bekommen soll. Den meisten ist auch bekannt, dass man nicht nur einen oder mehrere Erben bestimmen kann, sondern dass es darüber hinaus die Möglichkeit gibt, Vermächtnisse auszusetzen. Während der Erbe der Universal-Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird, also alles bekommt was vorhanden ist einschließlich etwaiger Schulden des Erblassers, bekommt der Vermächtnisnehmer nur ganz bestimmte Vermögenswerte zugewendet, ohne selbst Erbe zu sein. Er bekommt diese Vermögenswerte aus dem Nachlass wie zum Beispiel ein Nießbrauchrecht, einen Geldbetrag oder eine Sammlung von bestimmten Sachen nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern er hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses, also auf Herausgabe des Gegenstandes oder auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages. Das Vermächtnis bietet somit die Möglichkeit, mehr als nur einen Menschen testamentarisch zu bedenken und ist damit eine gute Ergänzung für das sog. Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Erben einsetzen und ihre Kinder zu Schlusserben des länger lebenden Elternteils.</p>
<p>Diesem vermächtnisweisen Bedenken der Kinder beim Tod des ersten Elternteils kann der berechtigte Einwand entgegenstehen, dass man nicht weiß, wieviel Geld bzw. Vermögen beim Tod des ersten Elternteils vorhanden ist und wieviel der länger lebende Elternteil noch für sein weiteres Leben benötigt. Dem kann man begegnen, indem zum Beispiel ein spezielles Konto (oder Konten bei mehreren Kindern) eingerichtet wird, welches beim Tod des ersten Elternteils im Wege des Vermächtnisses auf das Kind übergeht. So hat man es in der Hand, wieviel und ob überhaupt Einzahlungen auf das Konto vorgenommen werden. Außerdem können die Eltern zu Lebzeiten Geld von dem Konto entnehmen oder das Konto ganz auflösen, wenn man zusätzlich bestimmt, dass das Vermächtnis ersatzlos entfällt, sollte das Konto beim Tod des ersten Elternteils nicht mehr vorhanden sein.</p>
<p>Eine schwierigere, aber sehr interessante Variante des Vermächtnisses ist das Super-Vermächtnis. Hierbei bekommt der länger lebende Elternteil als Erbe seines verstorbenen Partners die Möglichkeit zu bestimmen, ob und was und wann den Kindern von dem verstorbenen Elternteil vermächtnisweise zugewendet wird. Auf diese Weise kann der länger lebende Elternteil den Kindern im Namen des Verstorbenen zum Beispiel den Betrag aus dem Nachlass vermächtnisweise zuwenden, der seinen eigenen steuerlichen Freibetrag überschreitet und den er ansonsten zu versteuern hätte oder er kann selbst entscheiden, was er für sein eigenes zukünftiges Leben von dem Nachlass benötigt und was er schon jetzt an die Kinder weitergeben kann und zwar im Namen des Verstorbenen und in Anrechnung auf die ihm gegenüber bestehenden Freibeträge der Kinder. Das ist ein tolles Gestaltungsinstrument auch vor dem Hintergrund, dass sich ansonsten bei dem länger lebenden Elternteil eine Vermögenskonzentration bildet, die bei den Kindern als Schlusserben zu steuerlichen Lasten führen würde.</p>
<p>Autor:<a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/"> Dr. Klaus Krebs</a></p>
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		<title>Die eGbR – Noch immer oftmals unbekannt</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/die-egbr-noch-immer-oftmals-unbekannt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Oct 2025 23:00:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut dem Statistischen Bundesamt gab es im Jahr 2023 in Deutschland über 400.000 Personengesellschaften – darunter GbR, OHG und KG. Viele davon dienen ausschließlich der privaten Vermögensverwaltung. Besonders beliebt ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Sie ist die Grundform der Personengesellschaft und eignet sich gut, um etwa die Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Laut dem Statistischen Bundesamt gab es im Jahr 2023 in Deutschland über 400.000 Personengesellschaften – darunter GbR, OHG und KG. Viele davon dienen ausschließlich der privaten Vermögensverwaltung. Besonders beliebt ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Sie ist die Grundform der Personengesellschaft und eignet sich gut, um etwa die Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien steuerlich vorteilhaft zu organisieren.</p>
<p>Die Gründung einer GbR ist unkompliziert und kostengünstig. Es ist kein Notar erforderlich und grundsätzlich kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nötig – auch wenn ein solcher aus Gründen der Rechtssicherheit dringend empfohlen wird.</p>
<p><strong>Bisherige Rechtslage</strong></p>
<p>Schon bisher konnte eine GbR – wie jede andere Personengesellschaft – Immobilien erwerben. Problematisch war jedoch die Eintragung ins Grundbuch. Dort mussten alle Gesellschafter namentlich genannt werden, ergänzt um den Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Die GbR selbst konnte nicht als Eigentümerin eingetragen werden.</p>
<p><strong> </strong><strong>Neue Regelungen durch das </strong></p>
<p>Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, hat sich das grundlegend geändert – auch wenn viele Betroffene das nach wie vor nicht wissen.</p>
<p>Nun kann die GbR selbst als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Einzelne Gesellschafter müssen nicht mehr aufgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen und damit eine sogenannte eingetragene GbR (kurz: eGbR) geworden ist. Eine Wahl hat man hier nicht. Dies gilt gleichermaßen für bestehende Gesellschaften als auch für Neugründungen.</p>
<p>Eine Eintragung ins Gesellschaftsregister ist immer dann erforderlich, wenn die GbR ein Grundstück kauft oder verkauft, eine Immobilie belastet werden oder die GbR Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Gesellschaft (z.B. einer GmbH) werden soll. Ohne die vorherige Eintragung als eGbR sind diese Vorgänge nicht möglich.</p>
<p>Eine eGbR wird zudem ebenfalls dann benötigt, wenn sich der Bestand der Gesellschafter ändert und die Änderungen in anderen Registern wie dem Grundbuch nachvollzogen werden sollen.</p>
<p><strong>Warum Sie jetzt handeln sollten</strong></p>
<p><strong> </strong>Selbst Gesellschafter, die die Verpflichtung kennen, schieben die Eintragung auf – mit dem Gedanken, dass sie erst später relevant werde. Das kann sich jedoch rächen. Wer kurzfristig handeln muss, etwa bei einem unerwartet notwendigen Verkauf, gerät schnell unter Zeitdruck. Kümmern Sie sich daher frühzeitig um die Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister. Doch Achtung – ganz ohne Notar geht es hier dann doch nicht.</p>
<p><strong>Tipp: Gesellschaftsvertrag gleich mit überprüfen lassen</strong></p>
<p><strong> </strong>Wenn Sie sowieso schon dabei sind, Ihre Gesellschaft an die neue Rechtslage anzupassen, dann macht es auch immer Sinn, den Gesellschaftsvertrag professionell überprüfen zu lassen. Nur durch anwaltliche Beratung können Sie sicher sein, dass der Gesellschaftsvertrag ganz auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist und Sie in Zukunft kein böses Erwachen haben.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p><strong> </strong>Das MoPeG hat wichtige Neuerungen für alle GbRs gebracht, ist jedoch oftmals nicht bis in Ihre Haushalte vorgedrungen. Wer rechtzeitig handelt und seine Gesellschaft als eGbR eintragen lässt, schafft Rechtssicherheit – und erspart sich im Ernstfall viel Aufwand.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/k_demian-wyrwich/">Demian Wyrwich</a></p>
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		<title>Digitales Erbe: Erben dürfen Social-Media-Konten weiterführen</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/digitales-erbe-erben-duerfen-social-media-konten-weiterfuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Oct 2025 22:00:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was passiert mit dem Instagram-, Facebook- oder TikTok-Konto, wenn jemand stirbt? Lange Zeit war unklar, ob Angehörige auf die Online-Profile des Verstorbenen zugreifen dürfen – und wenn ja, in welchem Umfang. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23) bringt nun Klarheit und erweitert das digitale Erbrecht erheblich. Die Richter haben&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Was passiert mit dem Instagram-, Facebook- oder TikTok-Konto, wenn jemand stirbt? Lange Zeit war unklar, ob Angehörige auf die Online-Profile des Verstorbenen zugreifen dürfen – und wenn ja, in welchem Umfang. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23) bringt nun Klarheit und erweitert das digitale Erbrecht erheblich.</p>
<p><strong>Die Richter haben entschieden: </strong></p>
<p>Erben haben nicht nur das Recht, ein Social-Media-Konto einzusehen, sondern dürfen es auch aktiv weiterführen. Damit geht das Gericht über das bekannte BGH-Urteil von 2018 hinaus, das Facebook verpflichtet hatte, den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugriff auf deren Konto zu gewähren. Damals ging es nur um den Lesezugriff. Jetzt wurde entschieden: Das Erbrecht umfasst auch die aktive Nutzung. Im konkreten Fall hatte eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes dessen Instagram-Account weitergeführt. Später sperrte Meta den Zugang und versetzte das Konto in den sogenannten &#8222;Gedenkzustand&#8220;. Lesen ja, posten nein – laut Plattformregeln. Die Witwe klagte und bekam recht: Als Erbin sei sie vollständig in das Vertragsverhältnis mit dem Betreiber eingetreten. Der Account gehöre zum Nachlass, ebenso wie Briefe, Tagebücher oder E-Mails.</p>
<p><strong>Die Begründung: </strong></p>
<p>Weder Datenschutz noch Persönlichkeitsrechte stünden dem entgegen. Die Richter betonten, dass die Leistungen des Netzwerks technischer Natur seien, nicht personenbezogen. Auch die Interessen Dritter würden durch die aktive Nutzung nicht stärker beeinträchtigt als durch das bloße Lesen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen werde dadurch nicht verletzt.</p>
<p><strong>Bedeutung für den Alltag: </strong></p>
<p>Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Sie stärkt die Rechte von Angehörigen, die digitale Spuren eines Verstorbenen verwalten – sei es zur Erinnerung, aus wirtschaftlichem Interesse oder um digitale Abos, Daten und Kontakte zu sichern. Zugleich setzt sie die Betreiber sozialer Netzwerke unter Druck, endlich klare Regeln zu schaffen.</p>
<p><strong>Handlungsanweisung: So sichern Sie Ihren digitalen Nachlass</strong></p>
<p>Wer Streit oder Unsicherheiten vermeiden will, sollte zu Lebzeiten vorsorgen:</p>
<ul>
<li>Digitale Vollmacht erstellen: Legen Sie fest, wer nach Ihrem Tod Zugriff auf Ihre Online-Konten, Cloud-Dienste und Geräte erhält.</li>
<li>Passwortliste oder Passwort-Manager hinterlegen: Sicher, verschlüsselt und auffindbar – etwa bei einer Vertrauensperson oder im Testament hinterlegt.</li>
<li>Social-Media-Einstellungen prüfen: Viele Plattformen (z. B. Facebook, Google) bieten bereits „Kontoverwaltung im Todesfall“ an.</li>
<li>Im Testament klar regeln: Benennen Sie ausdrücklich, dass auch digitale Konten, Fotos und Daten Teil des Nachlasses sind.</li>
</ul>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Erbe endet nicht am Bildschirmrand. Wer stirbt, hinterlässt längst nicht mehr nur Fotos, Schmuck und Konten – sondern auch Profile, Passwörter und Daten. Das OLG Oldenburg macht deutlich: Auch das gehört den Erben.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
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		<title>Wo man lebt, da vererbt man!</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/wo-man-lebt-da-vererbt-man/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2025 22:00:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach wie vor ist eine der wichtigsten Änderungen der letzten Jahrzehnte im Erbrecht weithin unbekannt und damit ist nicht die viel diskutierte Reform des deutschen Erbschaftssteuerrechts gemeint, die im Moment gerade wieder befeuert wird. Gemeint ist die Verordnung der Europäischen Union Nr. 650/2012, besser bekannt als Europäische Erbrechtsverordnung, die am 16. August 2012 in Kraft&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach wie vor ist eine der wichtigsten Änderungen der letzten Jahrzehnte im Erbrecht weithin unbekannt und damit ist nicht die viel diskutierte Reform des deutschen Erbschaftssteuerrechts gemeint, die im Moment gerade wieder befeuert wird. Gemeint ist die Verordnung der Europäischen Union Nr. 650/2012, besser bekannt als Europäische Erbrechtsverordnung, die am 16. August 2012 in Kraft getreten ist und mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien (das nach dem Brexit insoweit keine Rolle mehr spielt) für alle Erbfälle in den Unionsmitgliedstaaten ab dem 17. August 2015 gilt. Wenn also irgendwo in Europa respektive der Europäischen Union seit Mitte August letzten Jahres gestorben wird, gilt zunächst einmal europäisches Recht. Das ist den wenigsten bewusst.</p>
<p>Und das, obwohl die Erbrechtsverordnung in Deutschland neben einigen weiteren, erheblichen Veränderungen eine einschneidende Veränderung gebracht hat: Seit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt und das ist schon eine ganze Weile, nämlich seit dem 1. Januar 1900, war es so, dass in Deutschland die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend dafür war, nach welchem nationalen Recht sich seine Erbfolge richtete. Wenn eine deutsche Staatsbürgerin also in Portugal verstarb, war deutsches Recht anwendbar. Nach deutschem Recht entschied sich die Wirksamkeit ihres Testaments und in Ermangelung eines Testaments wer ihre gesetzlichen Erben sind. Dieses Prinzip nannte sich naheliegend das Staatsangehörigkeitsprinzip. Da auch das portugiesische Recht das Staatsangehörigkeitsprinzip anwendete, kamen beide nationalen Rechtsordnungen früher übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass auf den Nachlass deutsches Recht angewendet wird.</p>
<p>Das hat die Europäische Erbrechtsverordnung grundlegend geändert. Denn nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung ab dem 17. August 2015 gilt das Erbrecht des Staates, in dem sich der Verstorbene zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. Dabei ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht gleichzusetzen mit dem Wohnsitz oder der Ansässigkeit des Verstorbenen. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts werden Fragen des Mittelpunkts des Lebensinteresses, der sozialen Kontakte, der Ort und die Lage des Hauptvermögens und Ähnliches herangezogen. Wenn also die oben genannte deutsche Staatsbürgerin zum Beispiel während ihres Urlaubs in Portugal verstirbt, ändert sich im Vergleich zur alten Rechtslage nichts. Da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, wird sie nach der in Deutschland und in Portugal geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung nach deutschem Recht beerbt. Wenn sie aber nach den oben genannten Kriterien ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hatte, zum Beispiel weil sie im Alter wegen der wärmeren Temperaturen die meiste Zeit im Jahr in Portugal verbracht und sich dort möglicherweise auch eine Eigentumswohnung gekauft hat, würde sich ihre Erbfolge nach portugiesischem Recht richten und zwar nach deutschen Recht und nach portugiesischem Recht, weil in beiden Ländern die Europäische Erbrechtsverordnung gilt.</p>
<p>Die einzige Möglichkeit, dieses Ergebnis zu verhindern und Rechtssicherheit zu schaffen, ist die wirksame Wahl des deutschen Rechts in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung ist es nämlich zulässig, sein sogenanntes Heimatstatut zu wählen, also die Geltung des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, unabhängig von seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort. Diese Möglichkeit sollte jeder, der sich mit seiner Nachfolgeplanung befasst, nutzen und Rechtsrat einholen, auch zu bereits errichteten früheren Testamenten.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/wo-man-lebt-da-vererbt-man/">Wo man lebt, da vererbt man!</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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