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	<title>Presse Archive - Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
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	<title>Presse Archive - Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
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	<item>
		<title>Verbraucher oder Unternehmer? Warum Ihre Rolle im Alltag so wichtig ist</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/verbraucher-oder-unternehmer-warum-ihre-rolle-im-alltag-so-wichtig-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Aug 2026 22:00:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sind Sie beim Online-Kauf der kritische Kunde, der alles genau prüft? Oder bestellen Sie Laptop und Schreibtisch für Ihr Büro einfach online? Der Unterschied ist größer als Sie denken – und kann teuer werden. Wer bin ich eigentlich? Das deutsche Zivilrecht kennt zwei wichtige Rollen: den Verbraucher (§ 13 BGB) und den Unternehmer (§ 14&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Sind Sie beim Online-Kauf der kritische Kunde, der alles genau prüft? Oder bestellen Sie Laptop und Schreibtisch für Ihr Büro einfach online? Der Unterschied ist größer als Sie denken – und kann teuer werden.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wer bin ich eigentlich?</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Das deutsche Zivilrecht kennt zwei wichtige Rollen: den Verbraucher (§ 13 BGB) und den Unternehmer (§ 14 BGB). Verbraucher sind Privatpersonen, die für sich selbst einkaufen. Unternehmer sind alle, die geschäftlich handeln – vom Bäcker um die Ecke bis zur großen Firma. Der Clou: Dieselbe Person kann morgens als Unternehmer und abends als Verbraucher agieren &#8211; Situationen entscheiden.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Das Online-Shopping-Paradoxon</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Klicken Sie sich als Privatperson durch das Internet, haben Sie einen Trumpf im Ärmel – das Widerrufsrecht. Bei Fernabsatzverträgen können Sie innerhalb von 14 Tagen in den meisten Fällen ohne Grund widerrufen. Der neue Pullover passt nicht? Einfach zurückschicken. Als Unternehmer haben Sie diesen Komfort nicht – hier gilt: gekauft ist gekauft, es sei denn, Sie vereinbaren etwas anderes. Ein „Kauf auf Probe“ ist daher für Unternehmer in der Regel nicht möglich.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wenn der Laptop alles kann – außer klare Verhältnisse</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Doch so klar ist die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht immer. Stellen Sie sich vor, Sie sind selbstständiger Grafikdesigner und bestellen einen neuen Laptop. Tagsüber arbeiten Sie darauf, abends schauen Sie darauf Netflix und spielen Online-Spiele. Der Computer ist sowohl Arbeitsgerät als auch Unterhaltungsmaschine. Was sind Sie jetzt beim Kauf? Verbraucher oder Unternehmer? Die Antwort entscheidet über Ihr Widerrufsrecht! Überwiegt der geschäftliche Zweck, haben Sie Pech – der Laptop bleibt Ihrer, auch wenn er nicht gefällt. Solche Grenzfälle kommen häufiger vor, als man denkt.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wenn der Gebrauchtwagen streikt</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Doch die Unterscheidung ist nicht nur beim Kauf selbst entscheidend. Kaufen Sie als Privatperson einen Gebrauchtwagen und der Motor fängt nach drei Monaten zu pfeifen an, hilft Ihnen das Gesetz. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon beim Kauf bestand. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Im Geschäftsverkehr gilt dies nicht. Wer als Unternehmer kauft, muss beweisen, dass der Gebrauchtwagen schon bei Lieferung kaputt war. Das ist oftmals schwierig.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wenn der Stromanbieter die Preise erhöht</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Auch bei Energielieferverträgen gibt es Unterschiede. Als Haushaltskunde haben Sie bei Vertragsänderungen einen Joker – ein Sonderkündigungsrecht. Bei Preiserhöhungen können Sie grundsätzlich fristlos kündigen und zu einem neuen, günstigeren Anbieter wechseln. Für Firmenverträge gilt das nicht – hier sind Sie in der Regel an die bestehende Mindestlaufzeit gebunden.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Der Kredit mit kleinen Hürden</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Brauchen Sie Geld für ein neues Auto oder eine Küche? Als Verbraucher schützt Sie das Gesetz bei Krediten besonders. Die Bank muss Sie ausführlich informieren, der Vertrag muss schriftlich sein, und auch hier haben Sie ein Widerrufsrecht. Für Firmenkredite gelten weniger strenge Regeln. Wer als Unternehmer Geld leiht, sollte daher doppelt auf die Bedingungen der Kreditgeber achten.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Fazit</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Ob Sie nun als Verbraucher oder Unternehmer auftreten, macht im Alltag oft den entscheidenden Unterschied. Kennen Sie Ihre Rolle und die damit verbundenen Rechte – das spart oftmals Ärger und Geld.</p>
<p style="font-weight: 400;">Autor:</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Testament für Geschiedene</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/das-testament-fuer-geschiedene/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2026 22:00:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Scheidung einer Ehe ist für keinen der Beteiligten einfach. Wenn die Trennung dann vollzogen ist und jeder sein eigenes Leben lebt – möglicherweise mit einem neuen Partner und weiteren Kindern – besteht bei vielen Geschiedenen der Wunsch, dass das eigene Vermögen, das im Rahmen der Scheidung unter schwierigen Umständen erlangt/behalten worden ist, dem Ex-Partner&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Die Scheidung einer Ehe ist für keinen der Beteiligten einfach. Wenn die Trennung dann vollzogen ist und jeder sein eigenes Leben lebt – möglicherweise mit einem neuen Partner und weiteren Kindern – besteht bei vielen Geschiedenen der Wunsch, dass das eigene Vermögen, das im Rahmen der Scheidung unter schwierigen Umständen erlangt/behalten worden ist, dem Ex-Partner nicht mehr zugutekommen soll.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn dies so ist, ist bei der Nachfolgeplanung Vorsicht geboten. Denn es gibt eine Konstellation, über die dem Ex-Partner über einen Umweg das ganze eigene Vermögen zukommen würde: Angenommen, beide Ex-Ehepartner haben ein gemeinsames Kind. Wenn der erste Ehepartner (zum Bespiel die Mutter) stirbt, erbt dieses Kind das gesamte Vermögen der Mutter ganz allein. Das kann auf einem entsprechenden Testament der verstorbenen Mutter beruhen oder auf der gesetzlichen Erbfolge, die den Nachlass verteilt und den Erben bestimmt, wenn kein Testament vorhanden ist oder ein unwirksames Testament. Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre das Kind ein gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung. Solche Erben verdrängen alle Erben anderer Ordnungen. In jedem Fall würde das Kind alleine erben und das wäre auch gut so und im Sinne aller Beteiligten, insbesondere im Sinne der verstorbenen Mutter. Bis hierhin wäre noch alles in Ordnung.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das Problem beginnt, wenn dieses Kind ebenfalls verstirbt, möglicherweise noch jung und durch einen Unfall und keine eigenen Kinder hinterlässt und ebenso kein Testament. Insbesondere ein fehlendes Testament ist bei jungen Menschen eher die Regel als die Ausnahme, weil in jungen Jahren nicht an die Notwendigkeit der eigenen Nachfolgeplanung gedacht wird. Das scheint noch weit entfernt zu sein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn es aber doch passiert, geschieht rechtlich folgendes: Da kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz schaut zunächst, ob Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, also Kinder des verstorbenen Kindes. Da dies nicht der Fall ist, sucht das Gesetz nach Erben der zweiten Ordnung und wird – da die Mutter bereits vorverstorben ist &#8211; einzig und allein fündig in dem Vater, dem Ex-Mann. Der Ex-Mann erbt auf diese Weise das ganze noch vorhandene Vermögen, dass die Mutter dem gemeinsamen Kind vererbt hat und welches das nachverstorbene Kind nun an den Vater von Todes wegen weitergibt!</p>
<p style="font-weight: 400;">Wer das vermeiden will, der muss ein sogenanntes Geschiedenentestament errichten. Dieses Testament ist ein spezielles Testament und enthält u.a. eine Klausel, die dafür sorgt, dass von dem vorverstorbenen Elternteil geerbtes Vermögen, welches das Kind bei seinem eigenen Tod noch besitzt und welches kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft eigenem Testament an den noch lebenden anderen Elternteil oder dessen Verwandte in gerader Linie vererbt würde, im Rahmen eines sogenannten aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses an eine oder mehrere Personen herauszugeben ist, den oder die der vorverstorbene Elternteil (also in dem Beispiel die Mutter) in ihrem Testament bestimmt. Das klingt nicht nur kompliziert, das ist auch kompliziert, aber richtig angewendet funktioniert es. Versprochen. Bei Bedarf sollte aber unbedingt fachkundiger Rat hinzugezogen werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Untervermietung mit Gewinn – Wo die Grenzen liegen</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/untervermietung-mit-gewinn-wo-die-grenzen-liegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 22:00:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Untervermietung einer Wohnung hilft vielen Mietern, ihre Kosten zu senken. Für Vermieter kann sie jedoch Risiken bergen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Januar 2026 (Az. VIII ZR 228/23) schafft nun mehr Klarheit darüber, was zulässig ist und wo die Grenzen liegen. Der Fall aus Berlin Ein Berliner Mieter zahlte seit 2009&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Die Untervermietung einer Wohnung hilft vielen Mietern, ihre Kosten zu senken. Für Vermieter kann sie jedoch Risiken bergen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Januar 2026 (Az. VIII ZR 228/23) schafft nun mehr Klarheit darüber, was zulässig ist und wo die Grenzen liegen.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Der Fall aus Berlin</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Ein Berliner Mieter zahlte seit 2009 für seine Zweizimmerwohnung 460 Euro Nettokaltmiete. Während eines Auslandsaufenthalts erhielt er zunächst die Erlaubnis zur Untervermietung. Nachdem sich sein Aufenthalt verlängerte, vermietete er die Wohnung ab Februar 2020 ohne Zustimmung der Vermieterin an zwei Untermieter weiter – für insgesamt 1.100 Euro monatlich inklusive Nebenkosten.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die verlangte Untermiete lag deutlich über der nach der Berliner Mietpreisbremse zulässigen Höhe und mehr als doppelt so hoch wie die eigene Miete. Der Mieter erzielte damit einen monatlichen Gewinn von über 500 Euro. Nachdem die Vermieterin dies entdeckt hatte, mahnte sie ihn ab und kündigte schließlich. Der Mieter argumentierte, er wolle lediglich seine Kosten „kompensieren“. Der BGH entschied zugunsten der Vermieterin.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Bedeutung des Urteils</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Der BGH stellt klar, dass Mieter immer dann grundsätzlich Anspruch auf eine Erlaubnis zur Untervermietung haben, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu kann auch der Wunsch gehören, die eigenen Wohnkosten zu senken. Eine wirtschaftliche Notlage ist dafür nicht erforderlich.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo die Untervermietung der Gewinnerzielung dient. Nach Ansicht des Gerichts soll § 553 BGB Mietern ermöglichen, ihre Wohnung trotz veränderter Lebensumstände zu behalten – nicht aber, aus fremdem Eigentum ein Geschäftsmodell zu machen. Der gesetzliche Interessenausgleich dürfe nicht zulasten der Eigentümer ausgehöhlt werden.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Was Mieter beachten sollten</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Die Untermiete sollte immer in einem angemessenen Verhältnis zur eigenen Miete stehen und diese grundsätzlich nicht übersteigen. Ob bei möblierter Untervermietung oder zusätzlichen Leistungen des Mieters – etwa der Mitnutzung eines Autos – Ausnahmen möglich sind, ließ der BGH offen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Zustimmung des Vermieters ist immer erforderlich. Ohne Erlaubnis ist die Untervermietung vertragswidrig.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Rechte der Vermieter</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Vermieter müssen einer Untervermietung nicht schrankenlos zustimmen, können sie aber auch nicht beliebig ablehnen. Ein berechtigtes Interesse des Mieters – etwa berufliche, familiäre oder auslandsbedingte Gründe – ist grundsätzlich anzuerkennen. Wenn der Mieter mit der Untervermietung jedoch Gewinn erzielt, wird der Vermieter in aller Regel dennoch nicht zustimmen müssen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Um diesen Aspekt zu klären, darf der Vermieter neben den Daten des Untermieters auch Auskunft über die geplante Höhe der Untermiete vom Mieter verlangen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine unberechtigte Untervermietung kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ob eine Pflichtverletzung schwer genug wiegt, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab. In diesen Fällen bringt eine Rechtsberatung für den Vermieter häufig bereits ausreichend Klarheit.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Fairness als Grundprinzip</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Untervermietung kann beiden Seiten Vorteile bringen: Mieter senken ihre Kosten, Vermieter behalten zuverlässige Vertragspartner. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Seiten die gesetzlichen Regeln beachten und offen miteinander kommunizieren.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wer die rechtlichen Grenzen kennt, vermeidet Konflikte und schützt sich vor unnötigen Risiken.</p>
<p style="font-weight: 400;">Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/k_demian-wyrwich/">Demian Wyrwich</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wenn der letzte Wille nicht mitwächst</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/wenn-der-letzte-wille-nicht-mitwaechst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2026 22:00:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10593</guid>

					<description><![CDATA[<p>Über die Erbschaftsteuer wird derzeit viel gesprochen. Freibeträge, Immobilien, Familienbetriebe. Das ist politisch interessant. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich aber häufig ein anderes Bild: Nicht die Steuer ist zuerst das Problem. Das Problem liegt oft in einem Testament, das vor langer Zeit einmal sinnvoll war – und heute nicht mehr zur Familie passt. Ein&#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Über die Erbschaftsteuer wird derzeit viel gesprochen. Freibeträge, Immobilien, Familienbetriebe. Das ist politisch interessant. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich aber häufig ein anderes Bild: Nicht die Steuer ist zuerst das Problem. Das Problem liegt oft in einem Testament, das vor langer Zeit einmal sinnvoll war – und heute nicht mehr zur Familie passt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein Klassiker ist das sogenannte Berliner Testament. Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Das klingt vertraut und gerecht. Es schützt den überlebenden Ehegatten und verhindert, dass Kinder nach dem ersten Todesfall sofort Ansprüche stellen. Gerade wenn Kinder noch jung sind und das Vermögen im Wesentlichen aus dem Familienheim besteht, kann das eine vernünftige Lösung sein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nur bleibt das Leben nicht stehen. Kinder werden erwachsen. Häuser werden wertvoller. Vermögen wächst. Und manchmal nähert sich das einzige Kind selbst dem Ruhestand, während noch immer ein Testament gilt, das vor Jahrzehnten in einer ganz anderen Lebensphase errichtet wurde.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dann kann aus einer gut gemeinten Regelung eine teure werden. Denn wer nach dem ersten Todesfall nichts erbt, nutzt auch seinen erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach dem zuerst verstorbenen Elternteil nicht. Der überlebende Ehegatte erhält alles. Beim zweiten Erbfall fällt das gesamte Vermögen beim Kind an – mit nur einem Freibetrag statt zwei. Bei rechtzeitiger Gestaltung hätten beide Freibeträge unter Umständen deutlich besser genutzt werden können.</p>
<p style="font-weight: 400;">Besonders heikel wird es, wenn das Berliner Testament zusätzlich eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Sie soll den überlebenden Ehegatten schützen: Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, erhält beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil. Das kann familiär sinnvoll sein – hat aber Nebenwirkungen. Eine starre Klausel kann dazu führen, dass niemand den ersten Freibetrag des Kindes nutzen will, weil er sonst im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhielte.</p>
<p style="font-weight: 400;">Was kann man dann noch tun? Nach dem Erbfall läuft die Zeit: Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig nur sechs Wochen. In besonderen Konstellationen kann eine sogenannte lenkende Ausschlagung helfen. Dabei schlägt der zunächst berufene Erbe die Erbschaft nicht planlos aus, sondern erst nach genauer Prüfung, wer dann an seine Stelle tritt – und welche zivil- und steuerrechtlichen Folgen das hat. So kann das Kind bereits im ersten Erbfall beteiligt werden. Das ist aber keine Lösung für den Küchentisch. Wer hier vorschnell unterschreibt, kann mehr zerstören als retten.</p>
<p style="font-weight: 400;">Entscheidend ist deshalb: frühzeitig handeln. Nach dem Erbfall sofort. Noch besser: vorher.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein Testament ist kein Dokument für die Ewigkeit. Zwei gründliche Prüfungen im Leben sind meist sinnvoll: einmal zur Familiengründung, wenn der überlebende Ehegatte abgesichert werden soll. Und ein zweites Mal, wenn die Kinder erwachsen sind, Immobilienwerte feststehen und der Ruhestand näher rückt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das Berliner Testament ist besser als sein Ruf. Schlecht ist nur, wenn es 30 Jahre lang ungeprüft in der Schublade liegt. Der letzte Wille sollte mit dem Leben Schritt halten. Sonst entscheidet am Ende nicht die Familie über das Vermögen – sondern ein altes Formular, das niemand mehr hinterfragt hat.</p>
<p style="font-weight: 400;">Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hitze am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und -gebern</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/hitze-am-arbeitsplatz-rechte-und-pflichten-von-arbeitnehmern-und-gebern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2026 22:00:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Hochsommer hat das Land fest im Griff, auch nachdem die erste schwere Hitzewelle schon hinter uns liegt. Gleichwohl stellt auch jetzt und in den nächsten Wochen die sommerliche Wärme eine erhebliche Belastung dar, auch bei der Arbeit, ganz besonders bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann: Muss ich bei großer Hitze überhaupt&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/hitze-am-arbeitsplatz-rechte-und-pflichten-von-arbeitnehmern-und-gebern/">Hitze am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und -gebern</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der Hochsommer hat das Land fest im Griff, auch nachdem die erste schwere Hitzewelle schon hinter uns liegt. Gleichwohl stellt auch jetzt und in den nächsten Wochen die sommerliche Wärme eine erhebliche Belastung dar, auch bei der Arbeit, ganz besonders bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann: Muss ich bei großer Hitze überhaupt arbeiten?</p>
<p style="font-weight: 400;">Die kurze Antwort lautet: Arbeitnehmer haben nicht automatisch „hitzefrei“. Einen gesetzlichen Anspruch auf arbeitsfreie Zeit wegen hoher Temperaturen gibt es nicht. Arbeitnehmer dürfen daher ihre Arbeit, von ganz seltenen Extremfällen einmal abgesehen, nicht einfach einstellen oder den Arbeitsplatz verlassen. Wer dies ohne Erlaubnis tut, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen, von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung in schweren Fällen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Stattdessen ist, ausgehend vom Grundgedanken des Arbeitnehmerschutzes, zunächst der Arbeitgeber gefragt. Er muss prüfen, wie sich die Belastung verringern lässt. Die denkbaren Maßnahmen sind immer abhängig vom jeweiligen Arbeitsplatz individuell zu bestimmen, das lässt sich nicht verallgemeinern. Plakativ gesagt: Ein Dachdecker bedarf anderer, weitergehender Maßnahmen als ein Arbeitnehmer, der nur im Büro tätig ist. Ganz besonders schutzwürdig sind dabei bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern wie Schwangere, ältere Beschäftigte oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen, ebenso für minderjährige Auszubildende. Sich hierüber Gedanken zu machen liegt auch im eigenen Interesse des Arbeitgebers, dass seine Arbeitnehmer leistungsfähig bleiben und gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zu denkbaren Maßnahmen, die sich auch aus der Arbeitsstättenrichtlinie ergeben, gehören etwa das frühzeitige Lüften von Räumen, der Einsatz von Sonnenschutz oder Ventilatoren sowie, wenn vorhanden, von Klimaanlagen. Gleiches gilt für Getränke, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen kann. Für Tätigkeiten, die im Freien ausgeübt werden, wie etwa auf Baustellen oder in der Landwirtschaft sind schattige Pausenbereiche, zusätzliche Erholungspausen, leichte Schutzkleidung und ggf. eine Anpassung der Arbeitszeiten von hoher Bedeutung.</p>
<p style="font-weight: 400;">Arbeitnehmer trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen die angebotenen Schutzmaßnahmen nutzen und dürfen sich nicht bewusst unnötigen Gefahren aussetzen. Wer etwa bereitgestellte Sonnenschutzmittel oder Schutzkleidung ohne nachvollziehbaren Grund nicht verwendet, verletzt seinerseits arbeitsvertragliche Pflichten.</p>
<p style="font-weight: 400;">Kommt es trotz großer Hitze zu Problemen am Arbeitsplatz, empfiehlt sich zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder, soweit vorhanden, dem Betriebsrat. Häufig lassen sich pragmatische und schnelle Lösungen finden. Erst wenn der Arbeitgeber notwendige Schutzmaßnahmen trotz erkennbarer Gesundheitsgefahren verweigert, kommen weitergehende rechtliche Schritte in Betracht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Diese aktuelle Thematik zeigt die hohe Bedeutung des Arbeitnehmerschutzes, aber auch die Mitwirkungsobliegenheiten der Arbeitnehmer auf: Arbeitgeber müssen Maßnahmen ergreifen, Arbeitnehmer müssen diese ihrerseits umsetzen. Nur dieses Zusammenspiel sorgt dafür, dass auch heiße Arbeitstage sicher bewältigt werden können.</p>
<p style="font-weight: 400;">Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/i_claudius-klueting/">Claudius Klueting</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/hitze-am-arbeitsplatz-rechte-und-pflichten-von-arbeitnehmern-und-gebern/">Hitze am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und -gebern</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/geld-gegen-umgang-warum-ihr-umgangsrecht-nicht-kaeuflich-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 09:26:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10586</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist ein Szenario, das in meiner anwaltlichen Praxis leider immer wieder vorkommt: Getrennte Eltern, die sich nicht über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern einigen können. Oft entstehen aus dieser Situation hochkonfliktbehaftete Auseinandersetzungen, in denen versucht wird, Druck auszuüben – manchmal mit finanziellen Mitteln. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2024 macht&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/geld-gegen-umgang-warum-ihr-umgangsrecht-nicht-kaeuflich-ist/">Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es ist ein Szenario, das in meiner anwaltlichen Praxis leider immer wieder vorkommt: Getrennte Eltern, die sich nicht über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern einigen können. Oft entstehen aus dieser Situation hochkonfliktbehaftete Auseinandersetzungen, in denen versucht wird, Druck auszuüben – manchmal mit finanziellen Mitteln. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2024 macht unmissverständlich klar: Das Umgangsrecht ist nicht käuflich.</strong></p>
<p>Der entschiedene Fall</p>
<p>Im zugrunde liegenden Fall hatten geschiedene Eltern einen Vergleich geschlossen, der eine ungewöhnliche Verknüpfung enthielt: Die Mutter lebte mit den Kindern im Ausland, der Vater in Deutschland. Nach einer Anzahlung von 30.000 € sollten weitere Zugewinnausgleichszahlungen des Vaters an die Mutter in drei jährlichen Raten von je 20.000 € fällig werden – aber nur, wenn diese im Gegenzug jeweils dreiwöchigen Umgang in Deutschland ermöglichte. Praktisch bedeutete das: Kein Umgang, keine Rate. Der BGH erkannte darin wirtschaftlichen Druck mit Vertragsstrafen ähnlicher Wirkung und ordnete die Regelung als Verstoß gegen die guten Sitten und damit als nichtig ein.</p>
<p>Das Gericht betonte ausdrücklich, dass zwar nicht jeder wirtschaftliche Anreiz zum Umgang sittenwidrig ist, wohl aber eine Klausel wie hier: Die Umgangsregelung darf nicht unter Umgehung einer am Kindeswohl ausgerichteten gerichtlichen Kontrolle erzwingbar gemacht werden. Hätten die Kinder hier etwa aufgrund gerichtlicher Anordnung keinen Umgang gehabt, wäre die Mutter dennoch finanziell sanktioniert worden.</p>
<p>Warum Umgangsvereinbarungen der Kontrolle bedürfen</p>
<p>Das Umgangsrecht ist ein grundrechtlich geschütztes Recht der Eltern und der Kinder. Es dient dazu, die Beziehung zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung zu tragen. Im Mittelpunkt muss dabei immer das Kindeswohl stehen. Kinder dürfen insbesondere nicht zum Gegenstand eines Handels gemacht werden.</p>
<p>Nach dem Gesetz dürfen Eltern deshalb zwar Vereinbarungen über den Umgang treffen. Um sicherzustellen, dass Umgangsregelungen stets dem Wohl des Kindes dienen, sind diese ohne eine familiengerichtliche Billigung aber nicht vollstreckbar. Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es nach Durchführung der hierfür notwendigen Ermittlungen eine eigene Kindeswohlprüfung vorgenommen hat. Im hier entschiedenen Fall waren die Kinder in den Vorinstanzen jedoch nicht einmal zur Umgangsregelung angehört worden.</p>
<p>Was heißt das für die Praxis?</p>
<p>Für die Praxis bedeutet das: Vermeiden Sie Verknüpfungen von Zahlungen in den Bereichen Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung mit Umgangsrechten, soweit diese zu einer Umgehung der gerichtlichen Kindeswohlkontrolle führen könnten. Nutzen Sie bei Unstimmigkeiten frühzeitig professionelle Hilfe durch Jugendamt, Mediation oder eine Familienrechtsanwältin/ einen Familienrechtsanwalt, statt finanziellen Druck auszuüben. Bei Bedarf können Sie eine gerichtliche Umgangsregelung beantragen, die vollstreckbar ist und für alle Beteiligten verbindliche Klarheit schafft – stets unter dem Maßstab des Kindeswohls.</p>
<p>Autorin <a href="https://seidler-kollegen.de/team/j_denise-schillinger/">Denise Schillinger</a></p>
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		<title>Arbeitsrecht in Krisenzeiten: Die betriebsbedingte Kündigung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/arbeitsrecht-in-krisenzeiten-die-betriebsbedingte-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2026 09:18:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen ist hoch angespannt: steigende Energiepreise, schwächelnde Konjunktur und strukturelle Veränderungen alle Branchen immens. Vor diesem Hintergrund sehen Arbeitgeber sich gezwungen, zu Personalmaßnahmen zu greifen und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen zu prüfen. Dafür gelten vom Grundgedanken des Arbeitnehmerschutzes aus klare rechtliche Vorgaben. Entscheidende Bedeutung hat die Betriebsgröße: Beschäftigt ein Betrieb regelmäßig zehn&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen ist hoch angespannt: steigende Energiepreise, schwächelnde Konjunktur und strukturelle Veränderungen alle Branchen immens.</strong></p>
<p>Vor diesem Hintergrund sehen Arbeitgeber sich gezwungen, zu Personalmaßnahmen zu greifen und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen zu prüfen.<br />
Dafür gelten vom Grundgedanken des Arbeitnehmerschutzes aus klare rechtliche Vorgaben.</p>
<p>Entscheidende Bedeutung hat die Betriebsgröße: Beschäftigt ein Betrieb regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Zwar darf nicht willkürlich oder diskriminierend gekündigt werden, der Arbeitgeber kann dann aber recht frei bestimmen, welchen Arbeitnehmern er kündigt.</p>
<p>In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern sind die Vorgaben strenger, sobald Arbeitnehmer unter das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) fallen. Dann muss die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein, bspw. durch Auftragsrückgang, Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen, die einen Abbau von Arbeitsplätzen erforderlich machen.<br />
Zu prüfen ist auch, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.<br />
Der Arbeitgeber muss ferner eine Sozialauswahl durchführen. Dabei sind Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Ziel ist es, sozial besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu bewahren.</p>
<p>Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen auch besonderen Kündigungsschutz: Dazu zählen etwa Schwangere oder schwerbehinderte Menschen, ebenso Auszubildende nach Ablauf der Probezeit. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Ohne eine ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann zwar eine Kündigung nicht endgültig verhindern, aber Einwände erheben und damit den Druck erhöhen, alternative Lösungen zu prüfen.</p>
<p>Einer Fehlvorstellung unterliegen Arbeitgeber und -nehmer häufig gleichermaßen: Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es qua Gesetz nur in ganz wenigen, praktisch nicht relevanten Fällen. Will der Arbeitnehmer gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten, ist das typischerweise Verhandlungssache.</p>
<p>Die Kündigung ist immer ultima ratio. Daher sollten Arbeitgeber zunächst versuchen, mildere Mittel zu finden, neben einem Verzicht auf Neueinstellungen können dabei auch Instrumente wie die Kurzarbeit relevant werden. Häufig werden auch einvernehmliche Lösungen angestrebt, die vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis hin zur Bitte um ein (finanzielles) Entgegenkommen des Arbeitnehmers, um Arbeitsplätze sichern zu können, reichen.<br />
Dem sollten Arbeitnehmer sich nicht kategorisch verschließen, insbesondere die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag will aber wohlüberlegt sein.</p>
<p>Die generellen Vorschriften zu Form und Frist einer Kündigung gelten auch bei der betriebsbedingten Kündigung, sie kann kaum außerordentlich und fristlos ausgesprochen werden. Ggf. kann es sich für den Arbeitnehmer lohnen, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Erfolgsaussichten sind dann hoch einzelfallabhängig.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/i_claudius-klueting/">Claudius Klueting</a></p>
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		<title>Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht-bjoern-tesche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2026 08:12:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10582</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem. Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem.</strong><br />
<strong>Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und selbst wenn: Es hätte die Situation nur teilweise entschärft. Die Folge: Klara ist nicht Erbin. Stattdessen erben Verwandte – in diesem Fall Geschwister, zu denen seit Jahren kaum Kontakt bestand.</strong></p>
<p>Das überrascht viele. Aber die Rechtslage ist eindeutig: In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Ohne eigene Regelung steht der überlebende Partner rechtlich mit leeren Händen da.</p>
<p>Die Konsequenzen können gravierend sein: Gehört die Immobilie ganz oder teilweise dem Verstorbenen, müssen dessen Erben ausgezahlt werden. Fehlen die Mittel, bleibt oft nur der Verkauf des gemeinsamen Zuhauses.<br />
Hinzu kommt die Erbschaftsteuer. Lebensgefährten gelten als fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert – und zwar ab 30 %. Gerade bei Immobilien entstehen so schnell erhebliche Belastungen. Ein Testament ändert daran nichts.</p>
<p>Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass auch die Zeit davor ausgeblendet wird. Viele Paare investieren sehr unterschiedlich in ihr gemeinsames Leben: Der eine bringt mehr Geld ein, der andere mehr Zeit, verzichtet vielleicht beruflich. Diese Beiträge lassen sich im Nachhinein kaum auseinanderrechnen. Was geflossen ist, ist meist verloren – oder führt im Streitfall zu schwierigen Auseinandersetzungen.</p>
<p>Ein weiterer, wenig bekannter Punkt: Wer seinem Partner über längere Zeit kostenfreies Wohnen ermöglicht, bewegt sich steuerlich nicht im rechtsfreien Raum. Im Einzelfall kann das als Schenkung gewertet werden – mit entsprechenden Folgen. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, wird rückblickend plötzlich relevant.</p>
<p>Auch sonst zeigt sich der Unterschied zur Ehe deutlich: keine Witwen- oder Witwerrente, keine automatische Hinterbliebenenversorgung, kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei Trennung. Jeder steht rechtlich für sich.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine freie, aber unverbindliche Lebensform. Das gibt Spielraum – bedeutet aber auch: Schutz gibt es nur, wenn man sich selbst darum kümmert.</p>
<p>Oder zugespitzt: Dieses Modell funktioniert gut für eine gewisse Zeit. Für ein ganzes Leben trägt es ohne rechtliche Gestaltung oft nicht.</p>
<p>Die gute Nachricht: Man kann vorsorgen. Aber eben nicht mit einer einzigen Maßnahme. Testament oder Erbvertrag, klare Vereinbarungen zur Immobilie, Vollmachten, der richtige Familienstand: erst das Zusammenspiel schafft eine tragfähige Lösung. Eine Heirat hat zahlreiche Vorteile, steuerlich, erbrechtlich, versorgungsrechtlich, und durch einem Ehevertrag lassen sich unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen ausschließen.</p>
<p>Mein Rat: Wer dauerhaft zusammenlebt, sollte auch dauerhaft vorsorgen. Sonst kann eine stabile Beziehung rechtlich eine Dynamik entwickeln, die man eher aus einem schlechten Film kennt – nur ohne die Möglichkeit, das Drehbuch noch zu ändern.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht-bjoern-tesche/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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		<title>Die Vormundbenennung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/die-vormundbenennung-dr-klaus-krebs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2026 08:06:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10579</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es hört sich ein wenig überholt und aus vergangenen Zeiten an, wenn von Vormund die Rede ist. Dabei ist diese rechtliche Möglichkeit für Eltern immer noch ein aktuelles und ein wichtiges Thema bei der Nachfolgeplanung. Worum geht es? Es geht um die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind oder die eigenen Kinder erhalten&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/die-vormundbenennung-dr-klaus-krebs/">Die Vormundbenennung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es hört sich ein wenig überholt und aus vergangenen Zeiten an, wenn von Vormund die Rede ist. Dabei ist diese rechtliche Möglichkeit für Eltern immer noch ein aktuelles und ein wichtiges Thema bei der Nachfolgeplanung.</strong></p>
<p>Worum geht es?<br />
Es geht um die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind oder die eigenen Kinder erhalten soll oder eben auch gerade nicht, wenn diese Sorge von den Eltern nicht mehr ausgeübt werden kann.</p>
<p>Letzteres kann passieren durch eine frühzeitige schwere Erkrankung oder gar den Tod der Eltern. Dabei ist es weniger schlimm und bei dieser Fragestellung nicht von Bedeutung, wenn nur ein Elternteil wegfällt. Denn dann steht die elterliche Sorge so-wohl für das Vermögen als auch für die Personen dem verbleibenden Elternteil allei-ne zu.</p>
<p>Hier geht es um den Fall, dass beide Eltern wegfallen, zum Beispiel aufgrund eines Autounfalls. Oftmals stehen nach so katastrophalen Ereignissen für die äußerst bedeutende und wichtige Aufgabe der Erziehung der zurückbleibenden Kinder keine Familienmitglieder zur Verfügung bzw. sind nicht vorhanden, was das Finden einer Antwort auf diese Frage erschwert.</p>
<p>Wenn beide Elternteile wegfallen, erhält ein minderjähriges Kind nach dem Gesetz einen Vormund. Die Anordnung erfolgt von Amts wegen, also ohne einen vorhergehenden Antrag. Ein Ehepaar kann von dem Gericht gemeinschaftlich zum Vormund bestellt werden. Für Geschwister soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein Vormund bestellt werden, soweit dies möglich ist.</p>
<p>Wichtig zu wissen ist, dass das Gericht bei der Bestellung eines Vormunds der Benennung eines Vormunds durch die Eltern zu folgen hat. Das ist aber leider nur wenig bekannt.</p>
<p>In der Praxis bedeutet es, dass Eltern bestimmen können, wer sich einmal um ihre noch minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn sie dies selbst nicht mehr tun können. Das ist schlimm genug und nur ein schwacher Trost, aber nichtsdestotrotz wichtig und ernst zu nehmen. Denn ein Vormund kann Entwicklungen von Kindern sehr stark beeinflussen, im Guten wie auch im Schlechten.</p>
<p>Die Benennung des Vormunds durch die Eltern hat in Form einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen, also durch handschriftliches Testament, notariell beurkundetes Testament oder notariell beurkundeten Erbvertrag. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden letztwilligen Verfügung, also dem Errichten eines vollständigen Testaments möglich, aber auch isoliert und einzeln.</p>
<p>Im Rahmen einer guten Beratung von jungen Eheleuten mit minderjährigen Kindern über deren Nachlassplanung sollte dieser Punkt immer angesprochen werden. Nicht-verheiratete Paare müssen in diesem Zusammenhang beachten, dass sie kein gemeinschaftliches Testament errichten und damit auch keine gemeinschaftliche Vormundbestimmung treffen können. Hier sind einzelne, aber inhaltsgleiche Bestimmun-gen/Testamente der Partner notwendig. Bei den Formulierungen ist darauf zu achten, dass exakt und klar formuliert wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich, kann aber unter Umständen im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere bei dem Ausschluss bestimmter Personen von der Vormundschaft.</p>
<p>Das ist nämlich auch möglich, dass man bestimmt, wer nicht Vormund der eigenen Kinder werden soll. Im Zweifel sollte ein auf diesem Gebiet fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
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		<title>Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 May 2026 08:49:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10570</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem. Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem.</strong></p>
<p><strong>Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und selbst wenn: Es hätte die Situation nur teilweise entschärft.<br />
<strong>Die Folge: Klara ist nicht Erbin.</strong><br />
<strong>Stattdessen erben Verwandte – in diesem Fall Geschwister, zu denen seit Jahren kaum Kontakt bestand.</strong></strong></p>
<p><strong>kein gesetzliches Erbrecht:</strong><br />
Das überrascht viele. Aber die Rechtslage ist eindeutig: In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Ohne eigene Regelung steht der überlebende Partner rechtlich mit leeren Händen da.</p>
<p>Die Konsequenzen können gravierend sein: Gehört die Immobilie ganz oder teilweise dem Verstorbenen, müssen dessen Erben ausgezahlt werden. Fehlen die Mittel, bleibt oft nur der Verkauf des gemeinsamen Zuhauses.</p>
<p><strong>Erbschaftssteuer:</strong><br />
Hinzu kommt die Erbschaftsteuer. Lebensgefährten gelten als fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert – und zwar ab 30 %. Gerade bei Immobilien entstehen so schnell erhebliche Belastungen. Ein Testament ändert daran nichts.</p>
<p>Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass auch die Zeit davor ausgeblendet wird. Viele Paare investieren sehr unterschiedlich in ihr gemeinsames Leben: Der eine bringt mehr Geld ein, der andere mehr Zeit, verzichtet vielleicht beruflich. Diese Beiträge lassen sich im Nachhinein kaum auseinanderrechnen. Was geflossen ist, ist meist verloren – oder führt im Streitfall zu schwierigen Auseinandersetzungen.</p>
<p><strong>Schenkung:</strong><br />
Ein weiterer, wenig bekannter Punkt: Wer seinem Partner über längere Zeit kostenfreies Wohnen ermöglicht, bewegt sich steuerlich nicht im rechtsfreien Raum. Im Einzelfall kann das als Schenkung gewertet werden – mit entsprechenden Folgen. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, wird rückblickend plötzlich relevant.</p>
<p><strong>keine Witwen- oder Witwerrente:</strong><br />
Auch sonst zeigt sich der Unterschied zur Ehe deutlich: keine Witwen- oder Witwerrente, keine automatische Hinterbliebenenversorgung, kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei Trennung. Jeder steht rechtlich für sich.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine freie, aber unverbindliche Lebensform. Das gibt Spielraum – bedeutet aber auch: Schutz gibt es nur, wenn man sich selbst darum kümmert<br />
.<br />
Oder zugespitzt: Dieses Modell funktioniert gut für eine gewisse Zeit.<br />
Für ein ganzes Leben trägt es ohne rechtliche Gestaltung oft nicht.</p>
<p><strong>Die gute Nachricht:</strong><br />
Man kann vorsorgen. Aber eben nicht mit einer einzigen Maßnahme. Testament oder Erbvertrag, klare Vereinbarungen zur Immobilie, Vollmachten, der richtige Familienstand: erst das Zusammenspiel schafft eine tragfähige Lösung. Eine Heirat hat zahlreiche Vorteile, steuerlich, erbrechtlich, versorgungsrechtlich, und durch einem Ehevertrag lassen sich unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen ausschließen.</p>
<p><strong>Mein Rat: </strong><br />
Wer dauerhaft zusammenlebt, sollte auch dauerhaft vorsorgen. Sonst kann eine stabile Beziehung rechtlich eine Dynamik entwickeln, die man eher aus einem schlechten Film kennt – nur ohne die Möglichkeit, das Drehbuch noch zu ändern.</p>
<p>Rechtsanwalt <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
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