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Familiengesellschaften als Mittel der Nachfolgeplanung – keineswegs nur für Superreiche

Bei „den oberen Zehntausend“ sind gesellschaftsrechtliche Gestaltungen gang und gäbe. Ob Familienpool oder Holding – stets geht es darum, Vermögen zu bündeln, um Nachfolger zu beteiligen und Steuervorteile zu erreichen.

Dabei sind gesellschaftsrechtliche Gestaltungen keineswegs nur Superreichen vorbehalten. Je nach familiärer Konstellation können sie schon bei mittleren Vermögen sinnvoll, manchmal sogar fast zwingend sein. Der steuerliche Aspekt frühzeitiger (und ggf. auch mehrfacher) Ausnutzung von Freibeträgen ist hier oftmals untergeordnet. Tatsächlich haben gesellschaftsrechtliche Lösungen zur Bündelung von Familienvermögen nämlich auch außersteuerlich zahlreiche Vorteile. So ist Gesellschaftsvermögen wesentlich besser vor Fehentwicklungen geschützt und man bleibt sehr viel flexibler. Überträgt man z.B. Anteile an Häusern oder Wohnungen, ist der jeweilige Familienangehörige Miteigentümer, auch wenn man sich den Nießbrauch vorbehalten haben sollte. Jede Verfügung, ob Verkauf, Belastung oder Umgestaltung, bedarf stets der Mitwirkung aller Beteiligten. Dies erschwert die Verwaltung, zudem sind die Miteigentumsanteile selbstständig, sodass Gläubiger eines Familienangehörigen, der in Schwierigkeiten ist, direkt auf dessen Anteil zugreifen können.

Gehört die Immobilie hingegen einer Gesellschaft, sind die Angehörigen nur an dieser beteiligt, nicht an der Immobilie selbst. Die Verwaltung läuft über die Geschäftsführung der Gesellschaft. Sie entscheidet, ob umgebaut, belastet oder verkauft wird und kann auch alle nötigen Unterschriften leisten. Zudem können Gläubiger nur dann auf die Immobilie zugreifen, wenn alle Gesellschafter etwas schuldig sind.

Die gewonnene Sicherheit ist nicht zu unterschätzen. So können gesellschaftsrechtliche Regelungen helfen, ungewollte Vermögensverschiebungen zwischen Familienstämmen zu vermeiden, Gleichbehandlung zu sichern und so den Familienfrieden zu wahren. Auch das Risiko von Zugewinnausgleichs- oder Pflichtteilsansprüchen lässt sich reduzieren. Wenn der Nachfolger vor dem Übergeber verstirbt, kann eine Rückforderungsmöglichkeit greifen, ebenfalls lässt sich – anders als mit rein erbrechtlichen Mitteln – gesellschaftsrechtlich sicherstellen, dass das Vermögen nicht an familienfremde Personen gelangt.

Die Einrichtung einer Familiengesellschaft ist erfordert saubere rechtliche und steuerliche Begleitung. Anders als bei Stiftungslösungen, die in der Regel wirklich nur etwas für zweistellige Millionenvermögen sind, lohnt sich der Aufwand aber schneller und öfter, als man vielleicht denkt. Auch wenn nur eine einzelne Immobilie gehalten wird, die familiäre Situation komplex aber ist, kann es sich lohnen, die positiven Aspekte einmal zu beleuchten. Erst recht gilt das bei Familien, die mit dem Vermögensaufbau erst beginnen, jedoch damit rechnen, dass später größere Summen zur Verteilung stehen könnten. Die Gesellschaft kann durch Zuweisung von Einkommen an die Kinder auch Progressionsvorteile eröffnen und es ermöglichen, Ausbildung und Vermögensaufbau aus unversteuertem Vermögen der Eltern zu bezahlen, statt klassisch aus versteuertem Geld etwas aufs Sparbuch zu legen.

Die Attraktivität gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen wird in der Zukunft also weiter zunehmen, zumal seit Januar 2024 die Rechtsform der GbR mit dem neuen Gesellschaftsregister ganz neue Aspekte und Einsatzmöglichkeiten erhalten hat.

Autor: Sebastian Seidler

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