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Kindergeld bei Trennung: Wer bekommt es – und wer profitiert?

Kindergeld soll das Existenzminimum von Kindern sichern und Eltern beim Unterhalt entlasten. Je nach Betreuungsmodell verteilt das Gesetz diese Entlastung unterschiedlich. Rechtlich ist das Kindergeld sowohl Leistung fürs Kind als auch Steuervergünstigung für die Eltern; es mindert den Barbedarf des Kindes und muss für das Kind verwendet werden.

Residenzmodell: Auszahlung und Anrechnung

Leben Kinder überwiegend bei einem Elternteil, erhält dieser in der Regel das Kindergeld. Unterhaltsrechtlich wird die Hälfte des Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes angerechnet, der andere Elternteil profitiert also dadurch, dass er weniger Unterhalt zahlen muss. Die zweite Hälfte verbleibt beim betreuenden Elternteil und dient dort der Betreuungsentlastung. Diese Aufteilung hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt und findet sich auch in der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ wieder, anhand derer Kindesunterhaltsbeträge ermittelt werden können.

Wechselmodell: Teilen heißt rechnen

Beim Wechselmodell, bei dem beide Eltern die Kinder in gleichem Umfang betreuen, wird das Kindergeld ebenfalls geteilt: Die erste Hälfte mindert den Barbedarf und kommt den Eltern anteilig nach deren Barunterhaltspflicht zugute. Von der zweiten Hälfte, dem Betreuungsanteil, erhält jeder Elternteil die Hälfte. Somit steht jedem Elternteil im Ergebnis mindestens ein Viertel des Kindergeldes zu. Aktuell hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 19.8.2025 – 17 UF 52/25 – entschieden, dass dieses Viertel auch losgelöst von Unterhaltsforderungen im familienrechtlichen Ausgleich verlangt werden kann, solange das Kindergeld nicht bereits in einer Unterhaltsberechnung verrechnet wurde.

Volljährige Kinder und Abzweigung

Für volljährige Kinder bleibt der Elternanspruch grundsätzlich bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unterhaltsbedürftigkeit kann das Kind vom beziehenden Elternteil die Auszahlung des Kindergelds verlangen. Bei der Unterhaltsberechnung wird das Kindergeld dafür voll auf den Barbedarf angerechnet. Erhält das volljährige Kind wegen fehlender elterlicher Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt, kann es durch entsprechenden Antrag bei der Kindergeldkasse die direkte Auszahlung an sich selbst beanspruchen („Abzweigung“).

Auslandsbezug: Schweizer Kinderzulage

Bei Familienkonstellationen mit Auslandsbezug gilt: Familienleistungen werden nicht doppelt gezahlt. Bezieht ein Elternteil in der Schweiz eine Kinderzulage, hat diese Vorrang. Die deutsche Kindergeldkasse zahlt gegebenenfalls die Differenz zum höheren deutschen Kindergeld.

Kindergeld als Steuervergünstigung

Kindergeld wirkt auch steuerlich: Im Rahmen der Einkommensteuer prüft das Finanzamt automatisch, ob sog. „Kinderfreibeträge“ günstiger sind. Ist das der Fall – meist bei höheren Einkommen –, wird die Steuer entsprechend reduziert, wobei das bereits ausgezahlte Kindergeld angerechnet wird.

Ein System mit klarer Zielrichtung

Kindergeld bleibt ein zentrales Instrument zur Unterstützung von Familien. Je nach Betreuungsmodell und Einkommen der Eltern wird es unterschiedlich verteilt oder angerechnet; hierbei hilft Ihnen bei Bedarf der (Familien-)Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Trotz mancher Detailfragen soll das System sichern, dass das Existenzminimum der Kinder gedeckt ist und Eltern gerecht unterstützt werden – unabhängig von der Art der Betreuung.

Autorin: Denise Schillinger

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