Nach wie vor ist eine der wichtigsten Änderungen der letzten Jahrzehnte im Erbrecht weithin unbekannt…
Ausschluss des Zugewinnausgleichs in der Unternehmerehe: Aktuelle Rechtsprechung des BGH
Der Abschluss eines Ehevertrags mit dem Ziel, den Zugewinnausgleich auszuschließen, ist besonders in Unternehmerehen ein häufig diskutiertes Thema. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 2025 – Az. XII ZB 395/24 – erneut mit den rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen eines solchen Ausschlusses beschäftigt und dabei die bisherigen Grundsätze bestätigt und präzisiert.
Vertragsfreiheit und Grenzen
Ehegatten können durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand ändern oder Gütertrennung vereinbaren. Das Güterrecht zählt nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, weshalb den Eheleuten weitgehend Gestaltungsfreiheit zukommt. Grenzen bestehen jedoch in der gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Ein Vertrag kann nichtig sein, wenn er schon bei Abschluss eine offensichtlich einseitige Lastenverteilung schafft, die gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung: Einkommens- und Vermögenslage, gelebte oder geplante Rollenverteilung, Auswirkungen auf Ehegatten und Kinder sowie die mit dem Vertrag verfolgten Zwecke. Selbst bei wirksamem Vertrag kann eine Anpassung möglich sein, wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt, die von den ursprünglichen Erwartungen stark abweicht.
Unternehmerehe: Legitimes Interesse am Schutz des Betriebs
Gerade bei Unternehmerehen erkennt der BGH ein legitimes Interesse, den Betrieb durch Gütertrennung vor einem existenzbedrohenden Zugriff im Scheidungsfall zu schützen. Dies sichere nicht nur den Unternehmer, sondern auch die wirtschaftliche Grundlage der Familie. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs in der Unternehmerehe ist daher nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der andere Ehegatte voraussichtlich aus dem Erwerbsleben ausscheidet und eine nicht kompensierte Versorgungslücke verbleibt.
Keine Sittenwidrigkeit ohne subjektives Ungleichgewicht
Eine Sittenwidrigkeit wird in der Regel nur bejaht, wenn wesentliche Elemente des Scheidungsfolgenrechts vollständig abbedungen werden, ohne Ausgleich oder Rechtfertigung. Entscheidend ist nicht allein die objektive Benachteiligung, sondern ob sie aus einer Störung der Vertragsparität herrührt – etwa durch Ausnutzung von Zwangslagen, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit.
Im entschiedenen Fall konnte die Ehefrau keine solche Imparität darlegen. Weder der Umstand, dass der Ehemann die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig machte, noch ihre anwaltliche Vertretung durch den Vater oder die gesellschaftliche Stellung der Ehefrau begründeten eine Zwangslage. Auch die Vereinbarung von Gütertrennung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vorgaben ist für sich genommen nicht sittenwidrig.
Der BGH bestätigt: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs in Unternehmerehen ist grundsätzlich zulässig und wirksam, sofern keine besonderen Umstände eine Sittenwidrigkeit oder unzumutbare Benachteiligung begründen. Ehegatten sollten jedoch sorgfältig prüfen, ob die Regelungen ausgewogen sind und die persönlichen Lebensumstände angemessen berücksichtigen. Eine anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und die Wirksamkeit des Vertrags zu sichern.
Autorin: Denise Schillinger