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Kindesunterhalt: das Zusammenspiel von Natural- und Barunterhalt im Wechselmodell  

Nach einer Trennung gehört die Frage des Kindesunterhalts zu den größten rechtlichen und praktischen Herausforderungen für Eltern. Besonders wichtig ist die Unterscheidung, ob das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt oder ob beide Elternteile das Kind im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreuen.

Das Residenzmodell: Einfache Regeln, klare Verteilung

Im klassischen Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, der durch die Betreuung und Versorgung des Kindes sogenannten Naturalunterhalt leistet. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt, der sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet. Der Bedarf wird mithilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, wobei das Kindergeld hälftig angerechnet wird. Die andere Hälfte des Kindesgelds bleibt beim betreuenden Elternteil.

Komplexe Berechnung beim Wechselmodell

Im paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen, gestaltet sich die Berechnung des Kindesunterhalts deutlich komplexer. Hier sind beide Eltern zum Natural- und Barunterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsbedarf wird aus dem Einkommen beider Eltern ermittelt und berücksichtigt zusätzliche Kosten wie etwa für zwei Kinderzimmer oder die Fahrten zwischen den Haushalten. Da der Naturalunterhalt diesen Bedarf nicht vollständig deckt, muss der verbleibende Betrag, die „Unterhaltsspitze“, als Barunterhalt gezahlt werden. Auch im Wechselmodell wird das Kindergeld hälftig angerechnet. Die andere Hälfte wird wiederum geteilt, da beide Elternteile das Kind betreuen.

Praxisbeispiel: Urteil des OLG Karlsruhe

Ein praktisches Beispiel zur Anwendung dieser Grundsätze liefert das Urteil des OLG Karlsruhe vom 30. April 2025, – 5 UF 49/23 – : Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Kindesvater für den vom Sozialamt übernommenen Unterhalt aufkommen muss, weil das Einkommen der Kindesmutter schon nicht ausreichte, um ihren Anteil am Naturalunterhalt zu decken. Das OLG stellte zunächst klar, dass die Verpflichtung des Kindesvaters auf den Unterhaltsbetrag gedeckelt sei, der sich allein aus seinem Einkommen errechne. Bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit werde von seinem Einkommen außerdem neben seinem Selbstbehalt – dem mindestens für den eigenen Lebensunterhalt benötigten Betrag – zunächst der eigene Naturalunterhalt für das Kind abgezogen. Erst das danach noch verbleibende Einkommen sei einzusetzen. Nach Auffassung des OLG darf jeder Elternteil die bei ihm anfallenden Kosten für das Kind vorrangig durch Naturalunterhaltsleistungen decken – zumindest in Höhe des hälftigen sozialrechtlichen Regelsatzes.

Unterhalt – individuell und anpassungsfähig

Die Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell ist eine komplexe Gesamtrechnung, die sowohl die finanziellen Beiträge der Eltern als auch die praktischen Betreuungsaspekte berücksichtigt. Unterhaltsbeträge sind stark einzelfallabhängig und müssen regelmäßig an sich ändernde Verhältnisse angepasst werden – insbesondere bei Änderungen des Betreuungsmodells. Falls bereits ein Unterhaltstitel existiert, kann dieser gerichtlich angepasst werden. So wird gewährleistet, dass der Unterhalt stets den aktuellen Bedürfnissen des Kindes und den finanziellen Möglichkeiten beider Eltern gerecht wird.

Autorin: Denise Schillinger

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