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„Meine Freundin Conni“: Wenn Memes zu Abmahnungen führen
Den meisten Lesern wird „Conni“ ein Begriff sein: Die blonde, mit einem Ringelshirt bekleidete Hauptfigur einer Kinderbuchserie, die alle möglichen kindlichen Abenteuer erlebt. In den letzten Wochen hat „Conni“ aber auch das deutschsprachige Internet im Sturm erobert, dies dank eines neuen Trends in den sozialen Medien: Nutzer veröffentlichen – offensichtlich KI-generierte – Memes, die sich eng an der Gestaltung der Cover der Conni-Bücher orientieren. Teilweise handelt es sich dabei um Parodien, auch des aktuellen Zeitgeschehens, teilweise nur um Werbung.
Alles harmloser Internetspaß? Könnte man meinen, dem ist aber nicht so. Der Carlsen-Verlag, von dem die Conni-Bücher verlegt werden, geht nämlich mittlerweile juristisch gegen einige dieser Memes vor. Das auch mit Aussicht auf Erfolg:
Zum einen sind „Conni“ und die um sie entstandenen Werke wie insbesondere Bücher urheberrechtlich geschützt. Nutzungsrechte daran liegen beim Verlag. Zudem hat der Verlag Kennzeichen wie „Meine Freundin Conni“ u. ä. auch markenrechtlich für sich schützen lassen und Titelschutz an den einzelnen Buchtiteln erlangt, wodurch ihm weitere Verbietungsrechte zustehen. In urheberrechtlicher Hinsicht setzt die Verwertung eines geschützten Werkes durch Dritte stets die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte voraus, andernfalls ist sie unzulässig – derartige Nutzungsrechte hat niemand, der Conni-Memes erstellt, erhalten. Zwar gibt es gewisse sog. Schutzschranken, die eine Nutzung auch ohne Genehmigung durch den Urheber gestatten, im Fall von Conni müsste man insbesondere an das Recht auf Karikatur, Parodie und Pastiche aus § 51a UrhG denken. Ob man sich tatsächlich auf das Karikaturrecht berufen kann, um darüber ein solches Meme zu veröffentlichen, ist hoch einzelfallabhängig. Zumindest dann, wenn der Inhalt der Memes in eine anstößige Richtung geht, spricht einiges dafür, dass die Nutzung schon dadurch unzulässig wird und aus dem Karikaturrecht herausfällt; dasselbe gilt, wenn Unternehmen oder sonstige Gewerbetreibende die Conni-Memes werblich nutzen, um Reichweite für sich zu schaffen. Sobald eine gewerbliche Nutzung im Raum steht, ist unter gewissen weiteren Voraussetzungen anders als bei einer ausschließlich privaten Verwendung eines derartigen Memes auch eine Verletzung von Markenrechten des Verlags denkbar.
Derzeit verlangt der Verlag nur die Löschung einzelner Memes, insbesondere kommerzieller Nutzungen und rassistischer, anstößiger o. ä. Inhalte. Der Verlag deutet zwar an, dass er gegen rein humorvolle Parodien nicht vorgehen und Augenmaß walten lassen will. Sicher nicht uneigennützig, derartige Parodien können gute Werbung darstellen. Das bedeutet aber nicht, dass Memes, die bislang nicht bemängelt werden, zwangsläufig als „genehmigt“ angesehen werden können.
Dieser aktuelle Fall verdeutlicht ein Kernproblem, das sich bei Trends in sozialen Medien immer wieder stellt: Dadurch können schnell unbeabsichtigt Schutzrechte Dritter verletzt werden. Bevor man auf Trends aufspringt, sollte man sich Gedanken über die Schutzrechtslage machen. Ganz besonders gilt das für eine werbliche bzw. kommerzielle Nutzung, die noch weiteren Regeln unterliegen kann als eine rein privat motivierte, auf diese wird auch häufig „humorloser“ reagiert.
Autor: Claudius Klueting