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Die eGbR – Noch immer oftmals unbekannt
Laut dem Statistischen Bundesamt gab es im Jahr 2023 in Deutschland über 400.000 Personengesellschaften – darunter GbR, OHG und KG. Viele davon dienen ausschließlich der privaten Vermögensverwaltung. Besonders beliebt ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Sie ist die Grundform der Personengesellschaft und eignet sich gut, um etwa die Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien steuerlich vorteilhaft zu organisieren.
Die Gründung einer GbR ist unkompliziert und kostengünstig. Es ist kein Notar erforderlich und grundsätzlich kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nötig – auch wenn ein solcher aus Gründen der Rechtssicherheit dringend empfohlen wird.
Bisherige Rechtslage
Schon bisher konnte eine GbR – wie jede andere Personengesellschaft – Immobilien erwerben. Problematisch war jedoch die Eintragung ins Grundbuch. Dort mussten alle Gesellschafter namentlich genannt werden, ergänzt um den Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Die GbR selbst konnte nicht als Eigentümerin eingetragen werden.
Neue Regelungen durch das
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, hat sich das grundlegend geändert – auch wenn viele Betroffene das nach wie vor nicht wissen.
Nun kann die GbR selbst als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Einzelne Gesellschafter müssen nicht mehr aufgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen und damit eine sogenannte eingetragene GbR (kurz: eGbR) geworden ist. Eine Wahl hat man hier nicht. Dies gilt gleichermaßen für bestehende Gesellschaften als auch für Neugründungen.
Eine Eintragung ins Gesellschaftsregister ist immer dann erforderlich, wenn die GbR ein Grundstück kauft oder verkauft, eine Immobilie belastet werden oder die GbR Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Gesellschaft (z.B. einer GmbH) werden soll. Ohne die vorherige Eintragung als eGbR sind diese Vorgänge nicht möglich.
Eine eGbR wird zudem ebenfalls dann benötigt, wenn sich der Bestand der Gesellschafter ändert und die Änderungen in anderen Registern wie dem Grundbuch nachvollzogen werden sollen.
Warum Sie jetzt handeln sollten
Selbst Gesellschafter, die die Verpflichtung kennen, schieben die Eintragung auf – mit dem Gedanken, dass sie erst später relevant werde. Das kann sich jedoch rächen. Wer kurzfristig handeln muss, etwa bei einem unerwartet notwendigen Verkauf, gerät schnell unter Zeitdruck. Kümmern Sie sich daher frühzeitig um die Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister. Doch Achtung – ganz ohne Notar geht es hier dann doch nicht.
Tipp: Gesellschaftsvertrag gleich mit überprüfen lassen
Wenn Sie sowieso schon dabei sind, Ihre Gesellschaft an die neue Rechtslage anzupassen, dann macht es auch immer Sinn, den Gesellschaftsvertrag professionell überprüfen zu lassen. Nur durch anwaltliche Beratung können Sie sicher sein, dass der Gesellschaftsvertrag ganz auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist und Sie in Zukunft kein böses Erwachen haben.
Fazit
Das MoPeG hat wichtige Neuerungen für alle GbRs gebracht, ist jedoch oftmals nicht bis in Ihre Haushalte vorgedrungen. Wer rechtzeitig handelt und seine Gesellschaft als eGbR eintragen lässt, schafft Rechtssicherheit – und erspart sich im Ernstfall viel Aufwand.
Autor: Demian Wyrwich