Nach einer Trennung gehört die Frage des Kindesunterhalts zu den größten rechtlichen und praktischen Herausforderungen…
Pflichtteilsverzicht eines Behinderten oder einer überschuldeten Person
Es ist nicht einfach, an Menschen etwas zu vererben, die überschuldet sind oder von einem Sozialhilfeträger Leistungen beziehen, weil sie behindert sind. Die falsche Lösung wäre eine Enterbung, denn diese löst insbesondere bei Kindern Pflichtteilsansprüche aus und der Sozialhilfeträger kann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und selbst geltend machen und Gläubiger können diesen Anspruch pfänden.
Was also tun? Eine Möglichkeit ist der Pflichtteilsverzicht des betroffenen Kindes. Es war in der Juristerei lange umstritten, ob ein solcher Pflichtteilsverzicht sittenwidrig ist und – um es vorweg zu nehmen – im Falle einer bedürftigen Person, die aufgrund von Vermögenslosigkeit Sozialleistungen bezieht, ist es immer noch umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt. Bei behinderten Menschen ging der Streit so lange, bis der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Menschen „zu Lasten des Sozialhilfeträgers“ nicht sittenwidrig und damit rechtlich wirksam und zulässig ist. Es ist also durchaus möglich, dass das behinderte Kind gegenüber seinen Eltern auf seine Pflichtteilsansprüche verzichtet. Dabei ist darauf zu achten, dass der Verzicht zu Lebzeiten der Eltern und des Kindes in notarieller Form erklärt wird. Ob ein nachträglicher Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes zulässig ist, ist fraglich und von dem Bundesgerichtshof noch nicht entschieden und deshalb auch nicht zu empfehlen, ganz abgesehen von dem Risiko des zeitlichen Wettrennens zwischen Verzicht und Überleitung. Denn wenn das Sozialamt den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall auf sich übergeleitet hat, ist es für einen nachträglichen Verzicht zu spät.
Doch selbst der zu Lebzeiten der Erblasser (Eltern) erklärte, gelungene Pflichtteilsverzicht ist nicht das Gelbe vom Ei. Denn zum einen bekommt das auf seinen Pflichtteil in zulässiger Weise verzichtende, behinderte Kind oder das überschuldete Kind nicht nur nichts von seinen Eltern, sondern darüber hinaus zukünftig auch (noch) weniger vom Sozialstaat. Denn der Sozialhilfeträger kann im Falle eines lebzeitigen Pflichtteilsverzichts die Sozialleistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche einschränken.
Wer das nicht möchte und wer vor allem dem behinderten Kind oder dem überschuldeten Kind etwas zukommen lassen möchte, was diesem nicht genommen werden kann und was auch nicht zur Leistungskürzung führt, dem bleibt nur die Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments, das bei vermögenslosen Personen von der rechtlichen Konstruktion her genauso funktioniert und dort ebenfalls zulässig ist. Durch dieses Testament, dessen Zulässigkeit höchstrichterlich von dem Bundesgerichtshof geklärt ist, erhält das betroffene Kind Zuwendungen von dem Erblasser in einer Art und Weise, die von den Gläubigern weder pfändbar noch von dem Sozialhilfeträger auf sich überleitbar ist. Das geht durch eine sehr komplizierte Kombination von nicht befreiter Vorerbschaft und der Anordnung einer bestimmten Testamentsvollstreckung im Testament, die nur von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt gestaltet werden sollte. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Autor: Dr. Klaus Krebs