Die Frage, ob man unter anderem zur Vermeidung einer amtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen soll…
Testamente für die zweite Ehe
So manche Ehe wird geschieden und nicht selten wird danach wieder geheiratet. Oftmals gibt es dann Kinder aus der ersten und aus der zweiten Ehe. In dieser Situation kann der Wunsch bestehen, die zweite Ehe als sogenannte Kernfamilie erbrechtlich zu schützen und abzusichern. Eine hinter diesem Wunsch stehende Sorge ist auch berechtigt, weil die Kinder aus der ersten Beziehung gesetzliche Erben bleiben und entsprechende Ansprüche haben. Verstirbt zum Beispiel der in zweiter Ehe verheiratete Mann ohne ein wirksames Testament zu errichten, hinterlässt er eine Erbengemeinschaft aus seiner Ehefrau, seinen Kindern aus zweiter Ehe und aus seinen Kindern aus erster Ehe. Das geht selten gut.
Solche Situationen sind durch eine rechtzeitige Nachfolgeplanung vermeidbar. So ist es möglich, alle vorgenannten Personen zu bedenken. Man sollte aber eine Erbengemeinschaft vermeiden, indem ein Erbe bestimmt wird, z.B. die zweite Ehefrau, und die weiteren Personen, also insbesondere die Kinder aus der ersten Ehe mit Vermächtnissen bedacht werden. Das kann in einem gemeinsamen Testament der Eheleute geschehen, in dem beide Ehepartner für sich getrennte Erbfolgen bestimmen. Der Mann wie oben aufgezeigt und die Frau mit Konstruktionen, welche die gemeinsamen Kinder zu Erben bestimmen und die dem Mann nur Nutzungsrechte zuweisen, die mit seinem Tod wieder erlöschen.
Eine andere Variante ist, die Kinder aus der ersten Beziehung mit lebzeitigen Vorempfängen in einer Art und Weise zu bedenken, dass im Erbfall deren Ansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche abgedeckt oder doch zumindest stark reduziert sind. Das lässt sich u.a. erreichen, indem Geschenke mit der nachweisbaren Bestimmung gegeben werden, dass sie unter Anrechnung auf Pflichtteilsrechte erfolgen.
Die sichere Variante, dass Kinder aus früheren Beziehungen die Nachlassplanung nicht stören, ist deren Pflichtteilsverzicht. Ein solcher Verzicht muss, wenn die Einzelheiten feststehen, notariell beurkundet werden. Erfahrungsgemäß wird in solchen Fällen kein Pflichtteilsverzicht ohne Gegenleistung abgegeben, d.h. das verzichtende Kind wird für seinen Verzicht Geld verlangen. Wieviel das ist, bleibt Verhandlungssache.
Denkbar ist auch, dass die Beziehung zu dem Kind aus erster Ehe abgekühlt ist und es nicht bedacht werden soll, auch nicht im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts. In diesem Fall gilt es einiges zu beachten. Es wäre zum Beispiel zu kurz gedacht, wenn sich die aktuellen Ehepartner gegenseitig zu Erben einsetzen. Denn wenn der zweite Ehepartner verstirbt, würde dies zwar keine Ansprüche der Kinder des länger lebenden Ehepartners aus dessen erster Ehe begründen, Das Problem ist aber, dass sich nun das Vermögen bei dem länger lebenden Ehepartner anhäuft mit der Folge, dass – wenn dieser später ebenfalls verstirbt – dessen Kind aus der ersten Ehe an diesem großen Vermögen mit seinem Pflichtteilsanspruch partizipiert. Auch andersherum wird es nicht unproblematisch: Denn wenn der Partner mit Kindern aus erster Ehe zuerst verstirbt, können deren Pflichtteilsansprüche sehr hoch sein und die Vermögenssituation des länger lebenden Partners stark belasten. Welche Maßnahmen zum Gegensteuern einzusetzen sind, bleibt immer einer Prüfung des Einzelfalles vorbehalten.
Autor: Dr. Klaus Krebs