Es ist nicht einfach, an Menschen etwas zu vererben, die überschuldet sind oder von einem…
Vermächtnis? – Super!
Mit dem Erbrecht hat jeder mindestens zweimal im Leben zu tun, ob er/sie will oder nicht: Wenn man etwas von seinen Eltern erbt oder zumindest den Pflichtteil verlangen kann und wenn man selbst entscheiden muss, wer all die Dinge, mit denen wir uns zu unseren Lebzeiten umgeben, bekommen soll. Den meisten ist auch bekannt, dass man nicht nur einen oder mehrere Erben bestimmen kann, sondern dass es darüber hinaus die Möglichkeit gibt, Vermächtnisse auszusetzen. Während der Erbe der Universal-Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird, also alles bekommt was vorhanden ist einschließlich etwaiger Schulden des Erblassers, bekommt der Vermächtnisnehmer nur ganz bestimmte Vermögenswerte zugewendet, ohne selbst Erbe zu sein. Er bekommt diese Vermögenswerte aus dem Nachlass wie zum Beispiel ein Nießbrauchrecht, einen Geldbetrag oder eine Sammlung von bestimmten Sachen nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern er hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses, also auf Herausgabe des Gegenstandes oder auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages. Das Vermächtnis bietet somit die Möglichkeit, mehr als nur einen Menschen testamentarisch zu bedenken und ist damit eine gute Ergänzung für das sog. Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Erben einsetzen und ihre Kinder zu Schlusserben des länger lebenden Elternteils.
Diesem vermächtnisweisen Bedenken der Kinder beim Tod des ersten Elternteils kann der berechtigte Einwand entgegenstehen, dass man nicht weiß, wieviel Geld bzw. Vermögen beim Tod des ersten Elternteils vorhanden ist und wieviel der länger lebende Elternteil noch für sein weiteres Leben benötigt. Dem kann man begegnen, indem zum Beispiel ein spezielles Konto (oder Konten bei mehreren Kindern) eingerichtet wird, welches beim Tod des ersten Elternteils im Wege des Vermächtnisses auf das Kind übergeht. So hat man es in der Hand, wieviel und ob überhaupt Einzahlungen auf das Konto vorgenommen werden. Außerdem können die Eltern zu Lebzeiten Geld von dem Konto entnehmen oder das Konto ganz auflösen, wenn man zusätzlich bestimmt, dass das Vermächtnis ersatzlos entfällt, sollte das Konto beim Tod des ersten Elternteils nicht mehr vorhanden sein.
Eine schwierigere, aber sehr interessante Variante des Vermächtnisses ist das Super-Vermächtnis. Hierbei bekommt der länger lebende Elternteil als Erbe seines verstorbenen Partners die Möglichkeit zu bestimmen, ob und was und wann den Kindern von dem verstorbenen Elternteil vermächtnisweise zugewendet wird. Auf diese Weise kann der länger lebende Elternteil den Kindern im Namen des Verstorbenen zum Beispiel den Betrag aus dem Nachlass vermächtnisweise zuwenden, der seinen eigenen steuerlichen Freibetrag überschreitet und den er ansonsten zu versteuern hätte oder er kann selbst entscheiden, was er für sein eigenes zukünftiges Leben von dem Nachlass benötigt und was er schon jetzt an die Kinder weitergeben kann und zwar im Namen des Verstorbenen und in Anrechnung auf die ihm gegenüber bestehenden Freibeträge der Kinder. Das ist ein tolles Gestaltungsinstrument auch vor dem Hintergrund, dass sich ansonsten bei dem länger lebenden Elternteil eine Vermögenskonzentration bildet, die bei den Kindern als Schlusserben zu steuerlichen Lasten führen würde.
Autor: Dr. Klaus Krebs