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Vorsicht bei der Vorsorge

Das Thema Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen ist sehr aktuell. So aktuell, dass sich damit Berufsgruppen beschäftigen, denen es gesetzlich verboten ist, Rechtsberatungen zu erteilen, ganz abgesehen davon, dass ihnen die nötige fachliche Kompetenz fehlt. In meiner Praxis erlebe ich es (leider) häufig, dass formularhafte Erklärungen abgegeben werden, die ganz offensichtlich ohne jedes direkte Beratungsgespräch zwischen dem Mandanten und einem Juristen erstellt worden sind. Es liegt auf der Hand, dass auf diese Weise keine sinnvollen Ergebnisse erzielt werden können. Gar nicht selten müssen sämtliche Erklärungen neu abgegeben werden, weil diese „Vollmachten“ unwirksam sind oder den Fall, den es eigentlich abzudecken galt, eben gerade nicht erfassen. Stattdessen werden relativ unwichtigen Bestandteilen wie zum Beispiel der Betreuungsverfügung ein unverhältnismäßig großer Platz eingeräumt, zum Teil sogar als eigene Urkunde/Erklärung, obwohl es bei einer richtig gemachten Vorsorgevollmacht nie zum Einsatz der Betreuungsverfügung kommen wird und die Betreuungsverfügung nur ein vorsorglich beigefügter, kleiner Bestandteil der Vorsorgevollmacht ist.

Zum Teil werden Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen auch miteinander vermischt und in einer Urkunde zusammengefasst, ohne zu bedenken, dass beide Erklärungen einen völlig unterschiedlichen Regelungsinhalt haben. Das zeugt wiederum davon, dass eine professionelle Beratung über die verschiedenen rechtlichen Bedeutungen nicht stattgefunden hat. Außerdem geht zum Beispiel einem Bankmitarbeiter, dem eine Vorsorgevollmacht zur Erledigung finanzieller Angelegenheiten vorgelegt wird, nichts an, auf welche Art und Weise der Vollmachtgeber im Rahmen einer Patientenverfügung Erklärungen über lebenserhaltende und/oder –verlängernde Maßnahmen abgibt und wie er grundsätzlich zu diesen sehr privaten Fragen steht. Die Möglichkeiten separater Änderungen oder eines separaten Widerrufs nur der Vorsorgevollmacht oder nur der Patientenverfügung oder von Teilen davon wird durch derart unfachmännisch erstellte Erklärungen ebenfalls erheblich erschwert oder ganz unmöglich gemacht.

Die Vorsorgevollmacht schließt aus, dass im Vorsorgefall – der im Übrigen nicht nur bei dauernder Erkrankung oder im Alter vorliegen kann, sondern auch bei einem vorübergehenden Ausfall z.B. infolge eines Unfalls – das Amtsgericht einen Berufsbetreuer einsetzt, der fortan die Entscheidungen bei der Vermögenssorge, der Personensorge, der Gesundheitssorge, der Bestimmung des Aufenthaltsortes u.a. trifft, zum Teil mit Erlaubnisvorbehalt durch das Gericht. Die Vorsorgevollmacht gilt somit für einen lange Zeitraum. Die Patientenverfügung gilt dagegen nur für einen Extremfall, nämlich wenn es gilt, darüber zu entscheiden, ob medizinische Maßnahmen durchgeführt werden oder unterbleiben. Der Einsatz einer Patientenverfügung führt fast immer zum Tod des Erklärenden bei der Umsetzung von seinem Willen.

Sowohl bei der Vorsorgevollmacht als auch bei der Patientenverfügung handelt es sich um bedeutsame Fragestellungen. Wer sich damit befasst, sollte fachkundigen Rat einholen. Das können (und dürfen) nur speziell geschulte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten.

Autor: Dr. Klaus Krebs

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