Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die deutsche Justiz ist trotz vieler öffentlicher Diskussionen…
Vorsorge umsonst?
Die Frage, ob man unter anderem zur Vermeidung einer amtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen soll und wie dies fehlerfrei geht, ist immer noch aktuell. Zwei wichtige Teilbereiche der Vorsorgevollmacht werden dabei oft übersehen: Die Frage der Entgeltlichkeit und die Möglichkeit, den Bevollmächtigten zu exkulpieren.
Wenn sich zum Beispiel bei einem Ehepaar mit drei Kindern die Eheleute gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen und darüber hinaus der jüngsten Tochter, weil diese im Gegensatz zu ihren Geschwistern in der Nähe der Eltern wohnt, und in der Folge zunächst der Ehemann verstirbt, der in seinen letzten Lebensjahren von seiner Frau versorgt wird kraft der ihr erteilten Vorsorgevollmacht, dann ist das erstmal kein Problem. Wenn nun aber die Mutter im zunehmenden Alter zum Pflegefall wird und sich die jüngste Tochter mit der Vorsorgevollmacht um sie kümmert und alles organisiert, kann das zum Problem werden. Denn mit der Zeit wird die Belastung immer größer und die Tochter möchte einen Dauerauftrag einrichten, durch den sie für ihre viele Arbeit monatlich einen Obulus von dem Konto der Mutter erhält, zum Beispiel 350,00 €. Die Mutter ist inzwischen dement und nicht mehr geschäftsfähig.
Es ist völlig klar, dass es sehr viel Arbeit sein kann, sich um jemanden zu kümmern. Das kann zeitlich, physisch und auch seelisch belasten. Wieso also sollte die jüngste Tochter dies alles umsonst machen, während ihre beiden Geschwister in Hamburg und Berlin sich um nichts kümmern müssen und nur für gelegentliche Besuche kommen? Eine Bezahlung wäre nicht mehr als fair. Das Problem dabei ist, dass dies mit der Mutter den Abschluss eines Dienstbesorgungsvertrages voraussetzen würde, in dem geregelt ist, für was und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist. Einen solchen Vertrag kann die Mutter nun nicht mehr abschließen, weil sie nicht mehr geschäftsfähig ist, und eine Entnahme der jüngsten Tochter alleine kraft ihrer Vollmacht wäre zwar faktisch möglich, aber nicht rechtmäßig und könnte von den beiden Geschwistern nach dem Tod der Mutter erfolgreich angegriffen werden.
Was geholfen hätte – und bei fachkundiger Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sicher zur Sprache gekommen wäre – wäre der Abschluss eines solchen Vertrages zwischen den Eltern und der jüngsten Tochter zu dem Zeitpunkt gewesen, in dem die Vorsorgevollmachten erteilt worden sind. Ob die Tochter davon dann im Vorsorgefall Gebrauch macht oder nicht, ist eine andere Frage, aber sie hätte es machen können, wenn die Arbeit für die kranke und demente Mutter immer mehr wird.
Die zweite, damit zusammenhängende Problematik ist die Möglichkeit zur Exkulpation für die jüngste Tochter. Angenommen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit der Mutter waren noch 80.000,00 € auf deren Konto. Als sie stirbt, sind es nur noch 20.000,00 €. Die Geschwister bedrängen nun die jüngste Tochter und argwöhnen, dass sie das Geld nicht ausschließlich für die Mutter verwendet hat, was aber tatsächlich der Fall ist. Die Sache ist nur, dass die jüngste Schwester nicht Buch über die Ausgaben für die Mutter geführt hat. Hier hätte der Familienfrieden dadurch gerettet werden können, indem die Eltern zum Beispiel einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt hätten, z.B. den Steuerberater der Familie. Diesem hätte die jüngste Tochter im Vorsorgefall einmal im Jahr einen „abgespeckten“ Bericht über Einnahmen und Ausgaben für die Mutter zur Kontrolle vorlegen müssen. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, in dem Dienstbesorgungsvertrag die Tochter von deren Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht entweder ganz zu befreien oder aber insoweit, dass die Tochter nicht über jede Kleinigkeit Rechnung legen muss, sondern je nach Bedarf z.B. nur über Anschaffungen über 250,00 € im Einzelfall und über 100,00 € Lebensmittelbedarf pro Woche oder wie auch immer. Ihre jährlichen Berichte und die Kontrollvermerke des Steuerberaters hätte die jüngste Tochter dann nach dem Tod der Mutter bei Bedarf ihren Geschwistern vorlegen können. Dann würden diese sehen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist und würden ihrer Schwester nicht mehr misstrauen.
Autor Dr. Klaus Krebs