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Dubai-Schokolade – Markenrecht zwischen Pistaziencreme und Engelshaar
Dubai-Schokolade ist schon seit einigen Monaten in aller Munde, die Süßigkeit hat einen wahren Hype ausgelöst, auf den neben dem ursprünglichen Hersteller aus den Emiraten auch europäische Hersteller bis hin zu großen Discounterketten aufgesprungen sind.
Wie das häufig so ist, sind darum bereits erste rechtliche Auseinandersetzungen entstanden, zentral um die Frage, ob die Bezeichnung als Dubai-Schokolade auf die geographische Herkunft verweist oder ob damit nur die Schokoladenfüllung werbewirksam umschrieben wird.
Grundsätzlich kann man festhalten, dass ganz ähnliche Bezeichnungen wie „Schwarzwälder Schinken“ oder „Griechischer Joghurt“ stets für Produkte aus ganz bestimmten Herkunftsregionen bis hin zu einzelnen Städten geschützt sind. Diese Angaben, die eine erhebliche kommerzielle Bedeutung haben, erfolgen meistens, wenn ein bestimmtes Herkunftsgebiet für bestimmte Lebensmittel einen besonders guten Ruf genießt oder diese dort traditionell verankert sind.
Solche geographischen Herkunftsangaben können auch rechtlich geschützt sein, ähnlich wie das bei einer Marke der Fall ist.
Dann dürfen diese geographischen Herkunftsangaben nicht für Produkte genutzt werden, die aus anderen Gegenden stammen. Vereinfacht gesagt darf deshalb Schinken aus Polen nicht als Schwarzwälder Schinken bezeichnet werden; auch „Joghurt griechischer Art“ kennt jeder, der schon einmal am Kühlregal im Supermarkt stand.
Damit wird dann bspw. eine Nutzung einer besonderen Rezeptur kenntlich gemacht, aber eben keine Herkunft aus Griechenland behauptet. Dabei handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine reine Gattungsbezeichnung, die nur auf die Beschaffenheit Bezug nimmt.
Entscheidend für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist dabei immer der Blickwinkel des Durchschnittsverbrauchers: Würde dieser bei einer Dubai-Schokolade annehmen, dass sie direkt aus Dubai importiert wurde, selbst wenn sie beim Discounter im Regal liegt?
Im Fall der Dubai-Schokolade gerät die Antwort auf die Frage, ob es sich dabei bereits um eine geographische Herkunftsangabe handelt oder doch nur um eine Gattungsangabe gem. § 126 Abs. 2 MarkenG, wegen der Neuheit dieses Produkts nicht ganz einfach. Angesichts der Entstehungsgeschichte von Dubai-Schokolade, der zumindest anfangs hohen Preise sowie geringen Verfügbarkeit und der luxuriösen Aura, die damit anders als bei einer normalen Schokolade verbunden wird, muss man aber letztlich zum Ergebnis kommen, dass die Durchschnittsverbraucher mehrheitlich annehmen, dass Dubai-Schokolade tatsächlich aus Dubai stammt. So hat es in den ersten hierzu vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen auch das LG Köln gesehen, wobei dafür stets auch die konkrete Gestaltung der Verpackung entscheidend war. Manche Hersteller reagieren darauf schon, indem sie ihre Produkte bspw. als „Dubai Style Chocolate“ bezeichnen.
Insbesondere mit der fortschreitenden „Banalisierung“ von Dubai-Schokolade könnte in der Zukunft aber auch eine andere Antwort auf diese Frage möglich werden.
Anderes könnte schon jetzt übrigens für Produkte mit kurzer Haltbarkeit, die derzeit auch inflationär mit dem Wort „Dubai“ beschrieben werden, sobald sie Pistazien enthalten, gelten: Beim frischen Kuchen im Café oder dem Eis in der Eisdiele geht wohl niemand davon aus, dass diese direkt aus Dubai stammen.
Autor: Claudius Klueting