Die modernen Familienformen wirken sich auch auf das Erbrecht aus. Da das gesetzliche Erbrecht des…
Erbschaftsteuer: Wer wartet, könnte zu spät kommen
Ein Elternhaus in Mecklenburg-Vorpommern und eine vergleichbare Immobilie am Starnberger See. Beide werden an die Kinder vererbt. Im ersten Fall fällt möglicherweise keine Erbschaftsteuer an, im zweiten kann das Finanzamt kräftig zulangen. Denn die Freibeträge sind bundesweit gleich, die Immobilienpreise bekanntlich nicht.
Das findet Bayern ungerecht. Deshalb wurde am 12. Oktober vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Die Bayern möchten unter anderem erreichen, dass die Bundesländer die Erbschaftsteuer selbst regeln dürfen. Ob das eine gute Idee wäre? Man stelle sich vor, jedes Bundesland hätte sein eigenes Erbschaftsteuerrecht. Dann könnte es bei der Wahl des Altersruhesitzes plötzlich darauf ankommen, wo die Erben später am wenigsten Steuern bezahlen müssen. Die Verfassungsrichter zeigten sich jedenfalls skeptisch. Beobachter rechnen eher damit, dass Bayern scheitert.
Am 13. Oktober ging es um eine andere Frage. Ein Mann hatte Privatvermögen von seiner Tante geerbt und musste Erbschaftsteuer bezahlen. Das empfand er als ungerecht. Schließlich können Erben großer Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Millionenvermögen weitgehend steuerfrei übernehmen. Weshalb soll der eine bezahlen, während der andere verschont bleibt?
Die Antwort des Gesetzgebers lautet: Unternehmen sollen nicht durch Erbschaftsteuerzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Arbeitsplätze und Investitionen sollen geschützt werden. Ob die weitreichenden Steuervergünstigungen dafür tatsächlich erforderlich und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, darüber wurde in Karlsruhe intensiv diskutiert.
Anders als am Montag ließ sich aus den Fragen der Richter keine Tendenz ablesen. Der Ausgang ist offen.
Schon 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Vergünstigungen für Betriebsvermögen beanstandet. Der Gesetzgeber musste nachbessern. Damals dauerte es rund fünf Monate von der mündlichen Verhandlung bis zur Entscheidung. Vielleicht wissen wir also im kommenden Frühjahr mehr. Vielleicht auch nicht.
Was bedeutet das für diejenigen, die Vermögen an ihre Kinder oder Enkel weitergeben möchten?
Zunächst einmal: Niemand weiß, wann er sterben wird. Und ebenso wenig wissen wir, welches Erbschaftsteuerrecht dann gelten wird.
Das heutige Recht bietet jedenfalls erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Jedes Kind kann von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Und das nicht nur einmal: Nach zehn Jahren steht der Freibetrag erneut zur Verfügung. Ein Ehepaar kann auf diese Weise einem Kind innerhalb von etwas mehr als zehn Jahren insgesamt 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen.
Bei Immobilien kann ein vorbehaltener Nießbrauch den steuerlichen Wert der Schenkung zusätzlich erheblich reduzieren. Auch für Unternehmensvermögen bestehen derzeit weitreichende Vergünstigungen.
Allerdings muss man solche Möglichkeiten rechtzeitig nutzen. Wer erst mit 85 Jahren darüber nachdenkt, Vermögen in mehreren Schritten zu übertragen, hat möglicherweise nicht mehr die Zeit dafür.
Und gleich ob Karlsruhe die geltenden Regelungen beanstanden wird, könnte der Gesetzgeber die Erbschaftsteuer verschärfen. Ob und wann das geschieht, weiß niemand. Sicher ist nur, dass die heutigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht für alle Zeiten garantiert sind.
Deshalb wäre es wenig sinnvoll, geplante Vermögensübertragungen allein wegen der Verfahren in Karlsruhe aufzuschieben. Natürlich sollte niemand sein Vermögen vorschnell verschenken. Die eigene wirtschaftliche Absicherung geht vor. Mit einer durchdachten rechtlichen und steuerlichen Gestaltung lässt sich aber häufig beides miteinander verbinden.
Auf die Erbschaftsteuer von morgen kann man spekulieren. Mit den Gestaltungsmöglichkeiten von heute kann man arbeiten.
Autor: Björn Tesche
