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Wechselmodell unverheirateter Eltern: Wer zahlt was für das Kind – und wer zahlt für den anderen Elternteil?

Wenn ein Kind nach der Trennung ungefähr gleich viel Zeit bei Mutter und Vater verbringt, glauben viele: Beide kümmern sich, also zahlt niemand Unterhalt. Doch so einfach ist es nicht.

Eltern schulden ihrem minderjährigen Kind stets beide Unterhalt. Wer das Kind überwiegend betreut, leistet ihn im Regelfall durch Pflege und Erziehung. Im echten, paritätischen Wechselmodell übernehmen hingegen beide Eltern diese Betreuungsleistung. Dann sind grundsätzlich auch beide Eltern für den Barbedarf verantwortlich, und zwar nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Selbstbehalt der Eltern und Mehrbedarf etwa für Kita oder Nachhilfe können die Unterhaltsberechnung ebenso beeinflussen wie die konkreten Betreuungsanteile. Ein Wechselmodell ist deshalb keineswegs automatisch ein unterhaltsfreier Raum.

Dazu kommt ein potenzieller Unterhalt zwischen den Eltern. Für nicht verheiratete Eltern sieht § 1615l BGB einen Betreuungsunterhalt vor. Wer wegen Pflege und Erziehung eines Kindes nicht arbeiten kann oder muss, kann gegen den anderen Elternteil einen Anspruch haben. Gesetzlich gesichert ist dieser Anspruch mindestens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Wie das beim paritätischen Wechselmodell und speziell bei unverheirateten Eltern funktioniert, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom BGH Beschluss vom 18.3.2026 – XII ZB 227/25 – grundlegend geklärt. Seine Botschaft: Beide Eltern können grundsätzlich anspruchsberechtigt sein. Weil beide etwa zur Hälfte betreuen, trifft aber auch beide grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit im Umfang einer halben Vollzeitstelle. Wer darüber hinaus arbeitet, erzielt zunächst „überobligatorisches“ Einkommen. Dieses Einkommen muss nicht schematisch vollständig angerechnet werden.

Entscheidend ist vielmehr der Alltag der Familie: Wie sind Übergaben und Arbeitszeiten organisiert? Gibt es verlässliche Kita-Zeiten, Großeltern oder andere Hilfe? Entstehen Betreuungskosten? Lassen sich Fahrzeiten und Dienstpläne mit der Betreuung vereinbaren? Und arbeitet ein Elternteil freiwillig mehr oder aus wirtschaftlicher Notwendigkeit? Der BGH verlangt eine sorgfältige Betrachtung des Einzelfalls.

Wichtig ist auch: Es genügt nicht, nur auf das höhere Einkommen eines Elternteils zu schauen. Im Wechselmodell können beiden Eltern wegen der Betreuung Einkommensmöglichkeiten entgehen. Diese Einbußen sind gegeneinander zu betrachten und gegebenenfalls zu verrechnen. Ein Zahlungsanspruch besteht daher nicht zwangsläufig, weil ein Elternteil weniger verdient.

Im entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht der Mutter Unterhalt zugesprochen. Der BGH hob die Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht hatte die möglichen eigenen betreuungsbedingten Einkommenseinbußen des Vaters und die konkreten Umstände der Erwerbstätigkeit nicht ausreichend geprüft.

Für die Praxis heißt das: Eltern sollten Betreuungstage, Arbeitszeiten, Fremdbetreuung, Kosten und Einkommen nachvollziehbar dokumentieren. Neben einer Regelung zum Kindesunterhalt muss auch ein eventueller Betreuungsunterhalt beider Elternteile berücksichtigt werden. Eine fachkundige Berechnung kann Konflikte vermeiden und den Eltern Planungssicherheit geben.

Autorin: Denise Schillinger

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