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Das Testament für Geschiedene
Die Scheidung einer Ehe ist für keinen der Beteiligten einfach. Wenn die Trennung dann vollzogen ist und jeder sein eigenes Leben lebt – möglicherweise mit einem neuen Partner und weiteren Kindern – besteht bei vielen Geschiedenen der Wunsch, dass das eigene Vermögen, das im Rahmen der Scheidung unter schwierigen Umständen erlangt/behalten worden ist, dem Ex-Partner nicht mehr zugutekommen soll.
Wenn dies so ist, ist bei der Nachfolgeplanung Vorsicht geboten. Denn es gibt eine Konstellation, über die dem Ex-Partner über einen Umweg das ganze eigene Vermögen zukommen würde: Angenommen, beide Ex-Ehepartner haben ein gemeinsames Kind. Wenn der erste Ehepartner (zum Bespiel die Mutter) stirbt, erbt dieses Kind das gesamte Vermögen der Mutter ganz allein. Das kann auf einem entsprechenden Testament der verstorbenen Mutter beruhen oder auf der gesetzlichen Erbfolge, die den Nachlass verteilt und den Erben bestimmt, wenn kein Testament vorhanden ist oder ein unwirksames Testament. Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre das Kind ein gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung. Solche Erben verdrängen alle Erben anderer Ordnungen. In jedem Fall würde das Kind alleine erben und das wäre auch gut so und im Sinne aller Beteiligten, insbesondere im Sinne der verstorbenen Mutter. Bis hierhin wäre noch alles in Ordnung.
Das Problem beginnt, wenn dieses Kind ebenfalls verstirbt, möglicherweise noch jung und durch einen Unfall und keine eigenen Kinder hinterlässt und ebenso kein Testament. Insbesondere ein fehlendes Testament ist bei jungen Menschen eher die Regel als die Ausnahme, weil in jungen Jahren nicht an die Notwendigkeit der eigenen Nachfolgeplanung gedacht wird. Das scheint noch weit entfernt zu sein.
Wenn es aber doch passiert, geschieht rechtlich folgendes: Da kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz schaut zunächst, ob Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, also Kinder des verstorbenen Kindes. Da dies nicht der Fall ist, sucht das Gesetz nach Erben der zweiten Ordnung und wird – da die Mutter bereits vorverstorben ist – einzig und allein fündig in dem Vater, dem Ex-Mann. Der Ex-Mann erbt auf diese Weise das ganze noch vorhandene Vermögen, dass die Mutter dem gemeinsamen Kind vererbt hat und welches das nachverstorbene Kind nun an den Vater von Todes wegen weitergibt!
Wer das vermeiden will, der muss ein sogenanntes Geschiedenentestament errichten. Dieses Testament ist ein spezielles Testament und enthält u.a. eine Klausel, die dafür sorgt, dass von dem vorverstorbenen Elternteil geerbtes Vermögen, welches das Kind bei seinem eigenen Tod noch besitzt und welches kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft eigenem Testament an den noch lebenden anderen Elternteil oder dessen Verwandte in gerader Linie vererbt würde, im Rahmen eines sogenannten aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses an eine oder mehrere Personen herauszugeben ist, den oder die der vorverstorbene Elternteil (also in dem Beispiel die Mutter) in ihrem Testament bestimmt. Das klingt nicht nur kompliziert, das ist auch kompliziert, aber richtig angewendet funktioniert es. Versprochen. Bei Bedarf sollte aber unbedingt fachkundiger Rat hinzugezogen werden.
Autor: Dr. Klaus Krebs