<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Ulrike Smit, Autor bei Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
	<atom:link href="https://seidler-kollegen.de/author/ulrike-smit/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://seidler-kollegen.de/author/ulrike-smit/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Wed, 10 Jun 2026 09:26:22 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>

<image>
	<url>https://seidler-kollegen.de/wp-content/uploads/2022/02/cropped-stamp-32x32.png</url>
	<title>Ulrike Smit, Autor bei Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
	<link>https://seidler-kollegen.de/author/ulrike-smit/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/geld-gegen-umgang-warum-ihr-umgangsrecht-nicht-kaeuflich-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 09:26:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10586</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist ein Szenario, das in meiner anwaltlichen Praxis leider immer wieder vorkommt: Getrennte Eltern, die sich nicht über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern einigen können. Oft entstehen aus dieser Situation hochkonfliktbehaftete Auseinandersetzungen, in denen versucht wird, Druck auszuüben – manchmal mit finanziellen Mitteln. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2024 macht&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/geld-gegen-umgang-warum-ihr-umgangsrecht-nicht-kaeuflich-ist/">Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es ist ein Szenario, das in meiner anwaltlichen Praxis leider immer wieder vorkommt: Getrennte Eltern, die sich nicht über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern einigen können. Oft entstehen aus dieser Situation hochkonfliktbehaftete Auseinandersetzungen, in denen versucht wird, Druck auszuüben – manchmal mit finanziellen Mitteln. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2024 macht unmissverständlich klar: Das Umgangsrecht ist nicht käuflich.</strong></p>
<p>Der entschiedene Fall</p>
<p>Im zugrunde liegenden Fall hatten geschiedene Eltern einen Vergleich geschlossen, der eine ungewöhnliche Verknüpfung enthielt: Die Mutter lebte mit den Kindern im Ausland, der Vater in Deutschland. Nach einer Anzahlung von 30.000 € sollten weitere Zugewinnausgleichszahlungen des Vaters an die Mutter in drei jährlichen Raten von je 20.000 € fällig werden – aber nur, wenn diese im Gegenzug jeweils dreiwöchigen Umgang in Deutschland ermöglichte. Praktisch bedeutete das: Kein Umgang, keine Rate. Der BGH erkannte darin wirtschaftlichen Druck mit Vertragsstrafen ähnlicher Wirkung und ordnete die Regelung als Verstoß gegen die guten Sitten und damit als nichtig ein.</p>
<p>Das Gericht betonte ausdrücklich, dass zwar nicht jeder wirtschaftliche Anreiz zum Umgang sittenwidrig ist, wohl aber eine Klausel wie hier: Die Umgangsregelung darf nicht unter Umgehung einer am Kindeswohl ausgerichteten gerichtlichen Kontrolle erzwingbar gemacht werden. Hätten die Kinder hier etwa aufgrund gerichtlicher Anordnung keinen Umgang gehabt, wäre die Mutter dennoch finanziell sanktioniert worden.</p>
<p>Warum Umgangsvereinbarungen der Kontrolle bedürfen</p>
<p>Das Umgangsrecht ist ein grundrechtlich geschütztes Recht der Eltern und der Kinder. Es dient dazu, die Beziehung zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung zu tragen. Im Mittelpunkt muss dabei immer das Kindeswohl stehen. Kinder dürfen insbesondere nicht zum Gegenstand eines Handels gemacht werden.</p>
<p>Nach dem Gesetz dürfen Eltern deshalb zwar Vereinbarungen über den Umgang treffen. Um sicherzustellen, dass Umgangsregelungen stets dem Wohl des Kindes dienen, sind diese ohne eine familiengerichtliche Billigung aber nicht vollstreckbar. Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es nach Durchführung der hierfür notwendigen Ermittlungen eine eigene Kindeswohlprüfung vorgenommen hat. Im hier entschiedenen Fall waren die Kinder in den Vorinstanzen jedoch nicht einmal zur Umgangsregelung angehört worden.</p>
<p>Was heißt das für die Praxis?</p>
<p>Für die Praxis bedeutet das: Vermeiden Sie Verknüpfungen von Zahlungen in den Bereichen Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung mit Umgangsrechten, soweit diese zu einer Umgehung der gerichtlichen Kindeswohlkontrolle führen könnten. Nutzen Sie bei Unstimmigkeiten frühzeitig professionelle Hilfe durch Jugendamt, Mediation oder eine Familienrechtsanwältin/ einen Familienrechtsanwalt, statt finanziellen Druck auszuüben. Bei Bedarf können Sie eine gerichtliche Umgangsregelung beantragen, die vollstreckbar ist und für alle Beteiligten verbindliche Klarheit schafft – stets unter dem Maßstab des Kindeswohls.</p>
<p>Autorin <a href="https://seidler-kollegen.de/team/j_denise-schillinger/">Denise Schillinger</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/geld-gegen-umgang-warum-ihr-umgangsrecht-nicht-kaeuflich-ist/">Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht in Krisenzeiten: Die betriebsbedingte Kündigung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/arbeitsrecht-in-krisenzeiten-die-betriebsbedingte-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2026 09:18:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10584</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen ist hoch angespannt: steigende Energiepreise, schwächelnde Konjunktur und strukturelle Veränderungen alle Branchen immens. Vor diesem Hintergrund sehen Arbeitgeber sich gezwungen, zu Personalmaßnahmen zu greifen und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen zu prüfen. Dafür gelten vom Grundgedanken des Arbeitnehmerschutzes aus klare rechtliche Vorgaben. Entscheidende Bedeutung hat die Betriebsgröße: Beschäftigt ein Betrieb regelmäßig zehn&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/arbeitsrecht-in-krisenzeiten-die-betriebsbedingte-kuendigung/">Arbeitsrecht in Krisenzeiten: Die betriebsbedingte Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen ist hoch angespannt: steigende Energiepreise, schwächelnde Konjunktur und strukturelle Veränderungen alle Branchen immens.</strong></p>
<p>Vor diesem Hintergrund sehen Arbeitgeber sich gezwungen, zu Personalmaßnahmen zu greifen und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen zu prüfen.<br />
Dafür gelten vom Grundgedanken des Arbeitnehmerschutzes aus klare rechtliche Vorgaben.</p>
<p>Entscheidende Bedeutung hat die Betriebsgröße: Beschäftigt ein Betrieb regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Zwar darf nicht willkürlich oder diskriminierend gekündigt werden, der Arbeitgeber kann dann aber recht frei bestimmen, welchen Arbeitnehmern er kündigt.</p>
<p>In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern sind die Vorgaben strenger, sobald Arbeitnehmer unter das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) fallen. Dann muss die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein, bspw. durch Auftragsrückgang, Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen, die einen Abbau von Arbeitsplätzen erforderlich machen.<br />
Zu prüfen ist auch, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.<br />
Der Arbeitgeber muss ferner eine Sozialauswahl durchführen. Dabei sind Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Ziel ist es, sozial besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu bewahren.</p>
<p>Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen auch besonderen Kündigungsschutz: Dazu zählen etwa Schwangere oder schwerbehinderte Menschen, ebenso Auszubildende nach Ablauf der Probezeit. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Ohne eine ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann zwar eine Kündigung nicht endgültig verhindern, aber Einwände erheben und damit den Druck erhöhen, alternative Lösungen zu prüfen.</p>
<p>Einer Fehlvorstellung unterliegen Arbeitgeber und -nehmer häufig gleichermaßen: Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es qua Gesetz nur in ganz wenigen, praktisch nicht relevanten Fällen. Will der Arbeitnehmer gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten, ist das typischerweise Verhandlungssache.</p>
<p>Die Kündigung ist immer ultima ratio. Daher sollten Arbeitgeber zunächst versuchen, mildere Mittel zu finden, neben einem Verzicht auf Neueinstellungen können dabei auch Instrumente wie die Kurzarbeit relevant werden. Häufig werden auch einvernehmliche Lösungen angestrebt, die vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis hin zur Bitte um ein (finanzielles) Entgegenkommen des Arbeitnehmers, um Arbeitsplätze sichern zu können, reichen.<br />
Dem sollten Arbeitnehmer sich nicht kategorisch verschließen, insbesondere die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag will aber wohlüberlegt sein.</p>
<p>Die generellen Vorschriften zu Form und Frist einer Kündigung gelten auch bei der betriebsbedingten Kündigung, sie kann kaum außerordentlich und fristlos ausgesprochen werden. Ggf. kann es sich für den Arbeitnehmer lohnen, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Erfolgsaussichten sind dann hoch einzelfallabhängig.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/i_claudius-klueting/">Claudius Klueting</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/arbeitsrecht-in-krisenzeiten-die-betriebsbedingte-kuendigung/">Arbeitsrecht in Krisenzeiten: Die betriebsbedingte Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht-bjoern-tesche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2026 08:12:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10582</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem. Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht-bjoern-tesche/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem.</strong><br />
<strong>Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und selbst wenn: Es hätte die Situation nur teilweise entschärft. Die Folge: Klara ist nicht Erbin. Stattdessen erben Verwandte – in diesem Fall Geschwister, zu denen seit Jahren kaum Kontakt bestand.</strong></p>
<p>Das überrascht viele. Aber die Rechtslage ist eindeutig: In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Ohne eigene Regelung steht der überlebende Partner rechtlich mit leeren Händen da.</p>
<p>Die Konsequenzen können gravierend sein: Gehört die Immobilie ganz oder teilweise dem Verstorbenen, müssen dessen Erben ausgezahlt werden. Fehlen die Mittel, bleibt oft nur der Verkauf des gemeinsamen Zuhauses.<br />
Hinzu kommt die Erbschaftsteuer. Lebensgefährten gelten als fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert – und zwar ab 30 %. Gerade bei Immobilien entstehen so schnell erhebliche Belastungen. Ein Testament ändert daran nichts.</p>
<p>Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass auch die Zeit davor ausgeblendet wird. Viele Paare investieren sehr unterschiedlich in ihr gemeinsames Leben: Der eine bringt mehr Geld ein, der andere mehr Zeit, verzichtet vielleicht beruflich. Diese Beiträge lassen sich im Nachhinein kaum auseinanderrechnen. Was geflossen ist, ist meist verloren – oder führt im Streitfall zu schwierigen Auseinandersetzungen.</p>
<p>Ein weiterer, wenig bekannter Punkt: Wer seinem Partner über längere Zeit kostenfreies Wohnen ermöglicht, bewegt sich steuerlich nicht im rechtsfreien Raum. Im Einzelfall kann das als Schenkung gewertet werden – mit entsprechenden Folgen. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, wird rückblickend plötzlich relevant.</p>
<p>Auch sonst zeigt sich der Unterschied zur Ehe deutlich: keine Witwen- oder Witwerrente, keine automatische Hinterbliebenenversorgung, kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei Trennung. Jeder steht rechtlich für sich.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine freie, aber unverbindliche Lebensform. Das gibt Spielraum – bedeutet aber auch: Schutz gibt es nur, wenn man sich selbst darum kümmert.</p>
<p>Oder zugespitzt: Dieses Modell funktioniert gut für eine gewisse Zeit. Für ein ganzes Leben trägt es ohne rechtliche Gestaltung oft nicht.</p>
<p>Die gute Nachricht: Man kann vorsorgen. Aber eben nicht mit einer einzigen Maßnahme. Testament oder Erbvertrag, klare Vereinbarungen zur Immobilie, Vollmachten, der richtige Familienstand: erst das Zusammenspiel schafft eine tragfähige Lösung. Eine Heirat hat zahlreiche Vorteile, steuerlich, erbrechtlich, versorgungsrechtlich, und durch einem Ehevertrag lassen sich unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen ausschließen.</p>
<p>Mein Rat: Wer dauerhaft zusammenlebt, sollte auch dauerhaft vorsorgen. Sonst kann eine stabile Beziehung rechtlich eine Dynamik entwickeln, die man eher aus einem schlechten Film kennt – nur ohne die Möglichkeit, das Drehbuch noch zu ändern.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht-bjoern-tesche/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Vormundbenennung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/die-vormundbenennung-dr-klaus-krebs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2026 08:06:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10579</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es hört sich ein wenig überholt und aus vergangenen Zeiten an, wenn von Vormund die Rede ist. Dabei ist diese rechtliche Möglichkeit für Eltern immer noch ein aktuelles und ein wichtiges Thema bei der Nachfolgeplanung. Worum geht es? Es geht um die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind oder die eigenen Kinder erhalten&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/die-vormundbenennung-dr-klaus-krebs/">Die Vormundbenennung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es hört sich ein wenig überholt und aus vergangenen Zeiten an, wenn von Vormund die Rede ist. Dabei ist diese rechtliche Möglichkeit für Eltern immer noch ein aktuelles und ein wichtiges Thema bei der Nachfolgeplanung.</strong></p>
<p>Worum geht es?<br />
Es geht um die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind oder die eigenen Kinder erhalten soll oder eben auch gerade nicht, wenn diese Sorge von den Eltern nicht mehr ausgeübt werden kann.</p>
<p>Letzteres kann passieren durch eine frühzeitige schwere Erkrankung oder gar den Tod der Eltern. Dabei ist es weniger schlimm und bei dieser Fragestellung nicht von Bedeutung, wenn nur ein Elternteil wegfällt. Denn dann steht die elterliche Sorge so-wohl für das Vermögen als auch für die Personen dem verbleibenden Elternteil allei-ne zu.</p>
<p>Hier geht es um den Fall, dass beide Eltern wegfallen, zum Beispiel aufgrund eines Autounfalls. Oftmals stehen nach so katastrophalen Ereignissen für die äußerst bedeutende und wichtige Aufgabe der Erziehung der zurückbleibenden Kinder keine Familienmitglieder zur Verfügung bzw. sind nicht vorhanden, was das Finden einer Antwort auf diese Frage erschwert.</p>
<p>Wenn beide Elternteile wegfallen, erhält ein minderjähriges Kind nach dem Gesetz einen Vormund. Die Anordnung erfolgt von Amts wegen, also ohne einen vorhergehenden Antrag. Ein Ehepaar kann von dem Gericht gemeinschaftlich zum Vormund bestellt werden. Für Geschwister soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein Vormund bestellt werden, soweit dies möglich ist.</p>
<p>Wichtig zu wissen ist, dass das Gericht bei der Bestellung eines Vormunds der Benennung eines Vormunds durch die Eltern zu folgen hat. Das ist aber leider nur wenig bekannt.</p>
<p>In der Praxis bedeutet es, dass Eltern bestimmen können, wer sich einmal um ihre noch minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn sie dies selbst nicht mehr tun können. Das ist schlimm genug und nur ein schwacher Trost, aber nichtsdestotrotz wichtig und ernst zu nehmen. Denn ein Vormund kann Entwicklungen von Kindern sehr stark beeinflussen, im Guten wie auch im Schlechten.</p>
<p>Die Benennung des Vormunds durch die Eltern hat in Form einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen, also durch handschriftliches Testament, notariell beurkundetes Testament oder notariell beurkundeten Erbvertrag. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden letztwilligen Verfügung, also dem Errichten eines vollständigen Testaments möglich, aber auch isoliert und einzeln.</p>
<p>Im Rahmen einer guten Beratung von jungen Eheleuten mit minderjährigen Kindern über deren Nachlassplanung sollte dieser Punkt immer angesprochen werden. Nicht-verheiratete Paare müssen in diesem Zusammenhang beachten, dass sie kein gemeinschaftliches Testament errichten und damit auch keine gemeinschaftliche Vormundbestimmung treffen können. Hier sind einzelne, aber inhaltsgleiche Bestimmun-gen/Testamente der Partner notwendig. Bei den Formulierungen ist darauf zu achten, dass exakt und klar formuliert wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich, kann aber unter Umständen im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere bei dem Ausschluss bestimmter Personen von der Vormundschaft.</p>
<p>Das ist nämlich auch möglich, dass man bestimmt, wer nicht Vormund der eigenen Kinder werden soll. Im Zweifel sollte ein auf diesem Gebiet fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/die-vormundbenennung-dr-klaus-krebs/">Die Vormundbenennung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 May 2026 08:49:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10570</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem. Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem.</strong></p>
<p><strong>Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und selbst wenn: Es hätte die Situation nur teilweise entschärft.<br />
<strong>Die Folge: Klara ist nicht Erbin.</strong><br />
<strong>Stattdessen erben Verwandte – in diesem Fall Geschwister, zu denen seit Jahren kaum Kontakt bestand.</strong></strong></p>
<p><strong>kein gesetzliches Erbrecht:</strong><br />
Das überrascht viele. Aber die Rechtslage ist eindeutig: In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Ohne eigene Regelung steht der überlebende Partner rechtlich mit leeren Händen da.</p>
<p>Die Konsequenzen können gravierend sein: Gehört die Immobilie ganz oder teilweise dem Verstorbenen, müssen dessen Erben ausgezahlt werden. Fehlen die Mittel, bleibt oft nur der Verkauf des gemeinsamen Zuhauses.</p>
<p><strong>Erbschaftssteuer:</strong><br />
Hinzu kommt die Erbschaftsteuer. Lebensgefährten gelten als fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert – und zwar ab 30 %. Gerade bei Immobilien entstehen so schnell erhebliche Belastungen. Ein Testament ändert daran nichts.</p>
<p>Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass auch die Zeit davor ausgeblendet wird. Viele Paare investieren sehr unterschiedlich in ihr gemeinsames Leben: Der eine bringt mehr Geld ein, der andere mehr Zeit, verzichtet vielleicht beruflich. Diese Beiträge lassen sich im Nachhinein kaum auseinanderrechnen. Was geflossen ist, ist meist verloren – oder führt im Streitfall zu schwierigen Auseinandersetzungen.</p>
<p><strong>Schenkung:</strong><br />
Ein weiterer, wenig bekannter Punkt: Wer seinem Partner über längere Zeit kostenfreies Wohnen ermöglicht, bewegt sich steuerlich nicht im rechtsfreien Raum. Im Einzelfall kann das als Schenkung gewertet werden – mit entsprechenden Folgen. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, wird rückblickend plötzlich relevant.</p>
<p><strong>keine Witwen- oder Witwerrente:</strong><br />
Auch sonst zeigt sich der Unterschied zur Ehe deutlich: keine Witwen- oder Witwerrente, keine automatische Hinterbliebenenversorgung, kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei Trennung. Jeder steht rechtlich für sich.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine freie, aber unverbindliche Lebensform. Das gibt Spielraum – bedeutet aber auch: Schutz gibt es nur, wenn man sich selbst darum kümmert<br />
.<br />
Oder zugespitzt: Dieses Modell funktioniert gut für eine gewisse Zeit.<br />
Für ein ganzes Leben trägt es ohne rechtliche Gestaltung oft nicht.</p>
<p><strong>Die gute Nachricht:</strong><br />
Man kann vorsorgen. Aber eben nicht mit einer einzigen Maßnahme. Testament oder Erbvertrag, klare Vereinbarungen zur Immobilie, Vollmachten, der richtige Familienstand: erst das Zusammenspiel schafft eine tragfähige Lösung. Eine Heirat hat zahlreiche Vorteile, steuerlich, erbrechtlich, versorgungsrechtlich, und durch einem Ehevertrag lassen sich unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen ausschließen.</p>
<p><strong>Mein Rat: </strong><br />
Wer dauerhaft zusammenlebt, sollte auch dauerhaft vorsorgen. Sonst kann eine stabile Beziehung rechtlich eine Dynamik entwickeln, die man eher aus einem schlechten Film kennt – nur ohne die Möglichkeit, das Drehbuch noch zu ändern.</p>
<p>Rechtsanwalt <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nießbrauch oder Wohnungsrecht?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/niessbrauch-oder-wohnungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2026 08:40:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10568</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei der Nachfolgeplanung stellt sich bei Häusern oder/und Eigentumswohnungen häufig die Frage, wann man diese an die nächste Generation übergeben soll bzw. ob überhaupt und wenn ja, wie. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Es gibt gute steuerliche Gründe für eine lebzeitige Übertragung, die – wenn sie richtig gemacht ist – immer im Wege der vorweg genommenen&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/niessbrauch-oder-wohnungsrecht/">Nießbrauch oder Wohnungsrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei der Nachfolgeplanung stellt sich bei Häusern oder/und Eigentumswohnungen häufig die Frage, wann man diese an die nächste Generation übergeben soll bzw. ob überhaupt und wenn ja, wie. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig.</strong></p>
<p>Es gibt gute steuerliche Gründe für eine lebzeitige Übertragung, die – wenn sie richtig gemacht ist – immer im Wege der vorweg genommenen Erbfolge und in Anrechnung auf Pflichtteilsrechte des Übernehmers und gegebenenfalls mit einer Rückauflassungsvormerkung für die Übergeber geschehen sollte. Kinder haben einen steuerlichen Freibetrag von 400.000,- € pro Elternteil, also sowohl gegenüber dem Vater als auch gegenüber der Mutter. Dieser Freibetrag entsteht alle 10 Jahre neu. Eltern können also ihrem Kind eine Immobilie mit einem Verkehrswert von bis zu 800.000,- € steuerfrei übergeben und wenn dann der Erbfall 10 Jahre oder später nach der Übergabe eintritt, kann das Kind wiederum einen Nachlass bis zum Wert von 400.000,- € pro Elternteil steuerfrei übernehmen. Sind mehrere Immobilien vorhanden, kann man dieses Procedere wiederholen, vorausgesetzt man lebt lange genug bzw. man fängt früh genug damit an.</p>
<p><strong>Nießbrauch:</strong><br />
Eine Möglichkeit, sich und dem Ehepartner bei diesen Übertragungen zu schützen und die steuerlichen Freiräume noch weiter auszunutzen, ist der Vorbehalt von einem Nießbrauch oder einem Wohnrecht an einzelnen oder allen Immobilien. Der eigene Schutz wird dadurch erreicht, dass man beim Nießbrauch die Immobilie weiter und ausschließlich unentgeltlich nutzen kann. Diese Nutzung kann darin bestehen, dass die Übergeber selbst in dem Haus/der Wohnung wohnen bleiben oder darin, dass sie diese vermieten und die Mieteinnahmen für sich verwenden. Allerdings bleibt der Nießbraucher auch verpflichtet, die Lasten der Wohnung/des Hauses (Steuern, Reparaturen etc.) weiter zu tragen. Sollte nur ein Elternteil als Eigentümer im Grundbuch vermerkt sein, ist dies die Gelegenheit, dem anderen – bisher in Bezug auf das Haus/die Wohnung rechtlosen &#8211; Ehepartner ebenfalls den Nießbrauch daran einzuräumen mit der Folge, dass dieser als Längstlebender die Immobilie auch weiterhin nutzen kann.</p>
<p><strong>Wohnungsrecht:</strong><br />
Das Wohnungsrecht, für das das zuletzt Gesagte entsprechend gilt, unterscheidet sich vom Nießbrauch vor allem dadurch, dass der Wohnungsrechtsinhaber die Immobilie nur zum unentgeltlichen Wohnen nutzen darf. Er darf das Haus/die Wohnung also nicht vermieten und darf nicht die Miete einnehmen. Dafür sind die von ihm zu übernehmenden Kosten geringer, nämlich meistens nur die reinen Verbrauchskosten (Strom, Wasser/Abwasser etc.).</p>
<p>Beiden vorbehaltenen Rechten ist gemeinsam, dass sie den Wert der Schenkung mindern und so dafür sorgen, dass pro Übertragung noch weniger von dem Freibetrag des Kindes verbraucht wird. Denn das Kind bekommt nicht völlig freies, sondern mit einem Wohnungsrecht oder einem Nießbrauch belastetes Eigentum. Die Höhe dieser Last wird berechnet, indem Wohnungsrecht oder Nießbrauch kapitalisiert, also in Geld umgerechnet und von dem Verkehrswert der Immobilie abgezogen werden. Hat das Haus zum Beispiel einen Verkaufswert von 400.000,- € und der vorbehaltene Nießbrauch für beide Elternteile einen kapitalisierten Wert von 125.000,- €, beträgt der Wert der Zuwendung nur 275.000,- € und es bleibt ein Freibetrag für eventuelle weitere Zuwendungen übrig.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/niessbrauch-oder-wohnungsrecht/">Nießbrauch oder Wohnungsrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH zur Eigenbedarfskündigung bei gemeinsamer Eigentumswohnung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/bgh-zur-eigenbedarfskuendigung-bei-gemeinsamer-eigentumswohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2026 08:29:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10566</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer als Ehepaar gemeinsam eine Eigentumswohnung erwirbt und vermietet, steht im Falle einer Trennung nicht selten vor der Frage, ob einer der Miteigentümer die Zustimmung des anderen zu einer Eigenbedarfskündigung verlangen kann, um die Wohnung künftig selbst zu nutzen. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 2026  XII ZB 142/25  bringt&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/bgh-zur-eigenbedarfskuendigung-bei-gemeinsamer-eigentumswohnung/">BGH zur Eigenbedarfskündigung bei gemeinsamer Eigentumswohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer als Ehepaar gemeinsam eine Eigentumswohnung erwirbt und vermietet, steht im Falle einer Trennung nicht selten vor der Frage, ob einer der Miteigentümer die Zustimmung des anderen zu einer Eigenbedarfskündigung verlangen kann, um die Wohnung künftig selbst zu nutzen. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 2026  XII ZB 142/25  bringt hierzu Klarheit.</strong></p>
<p><strong>Rechtliche Einordnung: Bruchteilseigentum und Neuregelung</strong><br />
Das Gericht führte aus, dass Ehegatten bei Miteigentum &#8211; wenn sie nicht für die Immobilienbewirtschaftung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden &#8211; regelmäßig als sogenannte Bruchteilseigentümer zu behandeln sind.</p>
<p><strong>Grundsätzlich gilt daher:</strong><br />
Fehlt eine fortbestehende Regelung über Verwaltung und Nutzung der Immobilie, kann jeder Miteigentümer eine Neuregelung verlangen, sofern diese den Interessen aller Beteiligten entspricht. Das gilt auch, wenn ursprünglich eine Nutzungsvereinbarung bestand, sich die tatsächlichen Umstände jedoch so gravierend verändert haben, dass ein Festhalten daran unzumutbar erscheint. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets durch umfassende Einzelfallabwägung zu prüfen.</p>
<p><strong>Hohe Hürden für eine Nutzungsänderung:</strong><br />
In seinem Beschluss betonte der BGH, dass die Hürden für eine Neuregelung hoch sind.<br />
Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute ein Haus gemeinsam zur Vermietung an ein Familienmitglied erworben. Nach der Trennung verlangte ein Ehepartner die Zustimmung des anderen zur Kündigung, um selbst einzuziehen.<br />
Allein Trennung, gesteigerter Wohnbedarf oder finanzielle Aspekte wie Unterhalt rechtfertigen eine Neuregelung nach dem Beschluss regelmäßig nicht. Maßgeblich ist, ob der ursprüngliche Nutzungszweck – hier: der familiennahe Altersruhesitz der Mutter – durch die Trennung beeinträchtigt ist.<br />
Besteht ein stabiles Mietverhältnis und erfüllt es seinen wirtschaftlichen Zweck, spricht dies gegen Unzumutbarkeit.<br />
Auch eine vermeintlich zu niedrige Miete begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Eigennutzung.</p>
<p>Wer diese begehrt, muss nachvollziehbar darlegen, dass er die Wohnung im Sinne eines mietrechtlichen Eigenbedarfs benötigt und keine zumutbaren Alternativen bestehen.<br />
Ein bloßer Wunsch genügt nicht. Zudem sind die Interessen beider Miteigentümer gegeneinander abzuwägen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestanden sogar verfassungsrechtlich geschützte Interessen auf beiden Seiten: auf der einen Seite der Wunsch nach Selbstnutzung, auf der anderen der Bedarf für die Mutter. Dazu hatte das Beschwerdegericht jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Unter anderem deshalb wurde die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.</p>
<p>Ein Antrag darf sich zudem nicht pauschal auf die Mitwirkung an einer Kündigung beschränken. Vielmehr muss konkret beschrieben werden, wie die künftige Nutzung der Immobilie aussehen soll, etwa eine Alleinnutzung gegen Nutzungsentschädigung. Auch daran fehlte es im entschiedenen Fall.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis:</strong><br />
Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Eigenbedarfskündigung gegen den Willen des Miteigentümers durchsetzen möchte, muss genau darlegen, warum die bisherige Nutzung unzumutbar ist, einen tatsächlichen Eigenbedarf nachweisen und zugleich eine ausgewogene Neuregelung beantragen. Eigenmächtiges Vorgehen ohne Zustimmung ist riskant und kann erhebliche rechtliche Nachteile nach sich ziehen.</p>
<p>Autorin: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/j_denise-schillinger/">Denise Schillinger</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/bgh-zur-eigenbedarfskuendigung-bei-gemeinsamer-eigentumswohnung/">BGH zur Eigenbedarfskündigung bei gemeinsamer Eigentumswohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorsorge umsonst?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/vorsorge-umsonst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Feb 2026 17:01:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10553</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Frage, ob man unter anderem zur Vermeidung einer amtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen soll und wie dies fehlerfrei geht, ist immer noch aktuell. Zwei wichtige Teilbereiche der Vorsorgevollmacht werden dabei oft übersehen: Die Frage der Entgeltlichkeit und die Möglichkeit, den Bevollmächtigten zu exkulpieren. Wenn sich zum Beispiel bei einem Ehepaar mit drei Kindern die&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/vorsorge-umsonst/">Vorsorge umsonst?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Frage, ob man unter anderem zur Vermeidung einer amtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen soll und wie dies fehlerfrei geht, ist immer noch aktuell. Zwei wichtige Teilbereiche der Vorsorgevollmacht werden dabei oft übersehen: Die Frage der Entgeltlichkeit und die Möglichkeit, den Bevollmächtigten zu exkulpieren.</strong></p>
<p>Wenn sich zum Beispiel bei einem Ehepaar mit drei Kindern die Eheleute gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen und darüber hinaus der jüngsten Tochter, weil diese im Gegensatz zu ihren Geschwistern in der Nähe der Eltern wohnt, und in der Folge zunächst der Ehemann verstirbt, der in seinen letzten Lebensjahren von seiner Frau versorgt wird kraft der ihr erteilten Vorsorgevollmacht, dann ist das erstmal kein Problem. Wenn nun aber die Mutter im zunehmenden Alter zum Pflegefall wird und sich die jüngste Tochter mit der Vorsorgevollmacht um sie kümmert und alles organisiert, kann das zum Problem werden. Denn mit der Zeit wird die Belastung immer größer und die Tochter möchte einen Dauerauftrag einrichten, durch den sie für ihre viele Arbeit monatlich einen Obulus von dem Konto der Mutter erhält, zum Beispiel 350,00 €. Die Mutter ist inzwischen dement und nicht mehr geschäftsfähig.</p>
<p>Es ist völlig klar, dass es sehr viel Arbeit sein kann, sich um jemanden zu kümmern. Das kann zeitlich, physisch und auch seelisch belasten. Wieso also sollte die jüngste Tochter dies alles umsonst machen, während ihre beiden Geschwister in Hamburg und Berlin sich um nichts kümmern müssen und nur für gelegentliche Besuche kommen? Eine Bezahlung wäre nicht mehr als fair. Das Problem dabei ist, dass dies mit der Mutter den Abschluss eines <strong>Dienstbesorgungsvertrag</strong>es voraussetzen würde, in dem geregelt ist, für was und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist. Einen solchen Vertrag kann die Mutter nun nicht mehr abschließen, weil sie nicht mehr geschäftsfähig ist, und eine Entnahme der jüngsten Tochter alleine kraft ihrer Vollmacht wäre zwar faktisch möglich, aber nicht rechtmäßig und könnte von den beiden Geschwistern nach dem Tod der Mutter erfolgreich angegriffen werden.</p>
<p>Was geholfen hätte – und bei fachkundiger Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sicher zur Sprache gekommen wäre – wäre der Abschluss eines solchen Vertrages zwischen den Eltern und der jüngsten Tochter zu dem Zeitpunkt gewesen, in dem die Vorsorgevollmachten erteilt worden sind. Ob die Tochter davon dann im Vorsorgefall Gebrauch macht oder nicht, ist eine andere Frage, aber sie hätte es machen können, wenn die Arbeit für die kranke und demente Mutter immer mehr wird.</p>
<p>Die zweite, damit zusammenhängende Problematik ist die Möglichkeit zur <strong>Exkulpation</strong> für die jüngste Tochter. Angenommen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit der Mutter waren noch 80.000,00 € auf deren Konto. Als sie stirbt, sind es nur noch 20.000,00 €. Die Geschwister bedrängen nun die jüngste Tochter und argwöhnen, dass sie das Geld nicht ausschließlich für die Mutter verwendet hat, was aber tatsächlich der Fall ist. Die Sache ist nur, dass die jüngste Schwester nicht Buch über die Ausgaben für die Mutter geführt hat. Hier hätte der Familienfrieden dadurch gerettet werden können, indem die Eltern zum Beispiel einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt hätten, z.B. den Steuerberater der Familie. Diesem hätte die jüngste Tochter im Vorsorgefall einmal im Jahr einen „abgespeckten“ Bericht über Einnahmen und Ausgaben für die Mutter zur Kontrolle vorlegen müssen. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, in dem Dienstbesorgungsvertrag die Tochter von deren Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht entweder ganz zu befreien oder aber insoweit, dass die Tochter nicht über jede Kleinigkeit Rechnung legen muss, sondern je nach Bedarf z.B. nur über Anschaffungen über 250,00 € im Einzelfall und über 100,00 € Lebensmittelbedarf pro Woche oder wie auch immer. Ihre jährlichen Berichte und die Kontrollvermerke des Steuerberaters hätte die jüngste Tochter dann nach dem Tod der Mutter bei Bedarf ihren Geschwistern vorlegen können. Dann würden diese sehen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist und würden ihrer Schwester nicht mehr misstrauen.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/vorsorge-umsonst/">Vorsorge umsonst?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Schneeballsystem – Wenn Gewinne nur auf dem Papier existieren</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/das-schneeballsystem-wenn-gewinne-nur-auf-dem-papier-existieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Aug 2025 11:41:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10489</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immer wieder erschüttern weltweit Skandale über sogenannte Schneeballsysteme, Pyramidensysteme oder Multi-Level-Marketing die Medien. Es geht in all diesen Systemen immer um das zentrale Versprechen von schnellem Geld. In diesem Artikel möchten wir uns auf das Schneeballsystem konzentrieren und Ihnen aufzeigen, was ein Schneeballsystem ist, wie Sie es erkennen und warum es verboten ist. Was ist&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/das-schneeballsystem-wenn-gewinne-nur-auf-dem-papier-existieren/">Das Schneeballsystem – Wenn Gewinne nur auf dem Papier existieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Immer wieder erschüttern weltweit Skandale über sogenannte Schneeballsysteme, Pyramidensysteme oder Multi-Level-Marketing die Medien. Es geht in all diesen Systemen immer um das zentrale Versprechen von schnellem Geld.<br />
In diesem Artikel möchten wir uns auf das Schneeballsystem konzentrieren und Ihnen aufzeigen, was ein Schneeballsystem ist, wie Sie es erkennen und warum es verboten ist. </strong></p>
<p><strong>Was ist ein Schneeballsystem?</strong><br />
Ein Schneeballsystem funktioniert nach einem einfachen, aber trügerischen Prinzip: Neue Teilnehmer zahlen Geld ein, aus dem die Gewinne der bisherigen Teilnehmer finanziert werden, um dann selbst neue Teilnehmer anzuwerben. Es findet kein echter wirtschaftlicher Wertschöpfungsprozess statt. Statt mit einem echten werthaltigen Produkt oder Dienstleistung wird fast ausschließlich mit der Teilnahme weiterer Personen &#8222;Gewinn&#8220; erzielt.</p>
<p>Solche Systeme sind nur so lange „erfolgreich“, wie immer neue Teilnehmer gefunden werden.<br />
Bricht der Zustrom ab, kollabiert das System – die meisten Teilnehmer verlieren ihr Geld.</p>
<p><strong>Warum sind Schneeballsysteme verboten?</strong><br />
Das deutsche Recht stuft Schneeballsysteme – übrigens genauso wie Pyramidensysteme oder Multi-Level-Marketing – als illegal ein.<br />
Nach § 16 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist unter Androhung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verboten, ein solches System zu betreiben oder daran mitzuwirken. Die Vorschrift schützt sowohl Sie als Verbraucher als auch den fairen Wettbewerb. Auch liegt der Verdacht des Betrugs nicht fern.</p>
<p><strong>Die Masche wird moderner</strong><br />
Heute treten Schneeballsysteme oft in neuem Gewand auf: Unter dem Deckmantel von „Investments“, „Krypto-Coins“, Online-Schulungen oder Strukturvertrieb werden die alten Mechanismen geschickt versteckt.<br />
⦁ Die Sprache wirkt professionell, die Websites sind oft täuschend echt.<br />
⦁ Werbung wird in sozialen Medien wie YouTube, Instagram und TikTok geschaltet und spricht gezielt junge Nutzer an.<br />
⦁ Doch hinter den Kulissen läuft alles wie früher: Neue Einzahler finanzieren die alten – bis das Kartenhaus zusammenfällt.<br />
⦁<br />
<strong>Warnzeichen erkennen</strong><br />
Es gibt Hinweise auf Schneeballsysteme, die Sie kennen und beachten sollten.<br />
⦁ Verspricht jemand hohe Gewinne in kurzer Zeit ohne nachvollziehbares Geschäftsmodell, sollten Sie hellhörig werden.<br />
⦁ Gleiches gilt, wenn auf Sie Werbedruck ausgeübt wird oder Sie schnell „einsteigen“ sollen.<br />
⦁ Offensichtlich wird es, wenn Ihre Einnahmen hauptsächlich aus der Anwerbung weiterer Personen, nicht aus echten Produkten oder Dienstleistungen stammen sollen.</p>
<p><strong>Was Sie tun können</strong><br />
⦁ Ist es bereits zu spät oder Sie haben das Gefühl, Opfer eines solchen Schneeballsystems geworden zu sein, so empfehlen wir Ihnen, bestmöglich Beweise zu sichern.<br />
⦁ Dokumentieren Sie Verträge, Zahlungen und ausgetauschte Kommunikation.<br />
⦁ Erstatten Sie damit Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft und lassen Sie etwaige Rückforderungsrechte prüfen.</p>
<p><strong>Ein Appell zur Vorsicht</strong><br />
Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten sind wir Menschen empfänglich für scheinbar einfache Wege zu Geld.<br />
Doch je einfacher das Versprechen, desto größer meist das Risiko.<br />
Schneeballsysteme schaden nicht nur dem Einzelnen, sondern auch dem Vertrauen in legale Geschäftsmodelle.</p>
<p><strong>Prüfen Sie Angebote daher stets sorgfältig, informieren Sie sich über Anbieter, stellen Sie Fragen – und lassen Sie im Zweifel lieber die Finger davon.</strong></p>
<p><strong>Denn wer auf Sand baut, darf sich nicht wundern, wenn alles einstürzt.</strong></p>
<p>Autor:  <a href="https://seidler-kollegen.de/team/k_demian-wyrwich/">Demian Wyrwich</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/das-schneeballsystem-wenn-gewinne-nur-auf-dem-papier-existieren/">Das Schneeballsystem – Wenn Gewinne nur auf dem Papier existieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Nottestament und die Behauptung der Testierunfähigkeit kommen meistens zu zweit</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/das-nottestament-und-die-behauptung-der-testierunfaehigkeit-kommen-meistens-zu-zweit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Apr 2025 12:15:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10414</guid>

					<description><![CDATA[<p>Um ein Testament errichten zu können, muss man testierfähig sein. Umgekehrt bedeutet das, dass ein Testament, welches von einer testierunfähigen Person errichtet worden ist, unwirksam ist. Liegt ein unwirksames Testament vor, gilt entweder ein früher errichtetes Testament oder in Ermangelung dessen die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz geht bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/das-nottestament-und-die-behauptung-der-testierunfaehigkeit-kommen-meistens-zu-zweit/">Das Nottestament und die Behauptung der Testierunfähigkeit kommen meistens zu zweit</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Um ein Testament errichten zu können, muss man testierfähig sein. Umgekehrt bedeutet das, dass ein Testament, welches von einer testierunfähigen Person errichtet worden ist, unwirksam ist. Liegt ein unwirksames Testament vor, gilt entweder ein früher errichtetes Testament oder in Ermangelung dessen die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz geht bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist.</strong></p>
<p>Es gibt in Nachlassverfahren immer Fälle, in denen die Testierunfähigkeit behauptet wird. Fast immer spielen wirtschaftliche Gründe eine Rolle. Tatsache ist, dass das Nachlassgericht einer solchen Behauptung nachgehen und darüber Beweis zu erheben hat, es sei denn, die Behauptung ist erkennbar und offenkundig unzutreffend und substanzlos. Wird in die Beweisaufnahme eingetreten, werden Krankenakten des Verstorbenen durchgeforstet, behandelnde Ärzte und Verwandte sowie Bekannte als Zeugen vernommen und bei Bedarf ein psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eingeholt.</p>
<p>Auffällig ist, dass die Behauptung der Testierunfähigkeit je öfter erhoben wird, je näher der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am Todeszeitpunkt liegt. Es schadet daher sicher nichts, sich frühzeitig mit der Nachfolgeplanung zu befassen. Verpasst man den Moment, aus welchen Gründen auch immer, bietet das Nottestament vielleicht die letzte Chance. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht München über ein Nottestament zu entscheiden: Der Erblasser befand sich bereits im Krankenhaus und errichtete zwei Tage vor seinem Tod ein Testament, indem eine andere Person (A) seinen letzten Willen im Beisein von zwei Zeugen niederschrieb und dem Erblasser und den beiden anderen Zeugen vorlas, woraufhin der Erblasser diese Niederschrift mit einem „Ja.“ bestätigte und anschließend unterschrieb. Später fertigte A ohne den Erblasser und ohne die beiden Zeugen ein weiteres Dokument an, in dem er den obigen Vorgang mit Ort und Datum beschrieb und selbst unterzeichnete.</p>
<p>Natürlich wurde in dem Nachlassverfahren die Behauptung der Testierunfähigkeit erhoben, welche das Oberlandesgericht aber nach umfangreicher Beweiserhebung nicht als erwiesen ansah. Der zweite Einwand der gesetzlichen Erben, die durch das Nottestament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, war, dass dieses Nottestament unwirksam sei. Aber auch dieses Argument wurde von dem Gericht verworfen. Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die drei Zeugen annehmen durften, dass der Erblasser vor der Beiziehung eines Notars versterben würde. Außerdem war es nach der Meinung der Richter ausreichend, dass nur ein Zeuge (A) den erklärten letzten Willen mitunterschrieben hatte, weil sie es als erwiesen ansahen, dass die niedergeschriebene Erklärung tatsächlich und zuverlässig den Willen des Erblassers wiedergab. Selbst die Tatsache, dass die Unterschrift des Zeugen auf einem gesonderten Blatt erfolgte, änderte daran nichts. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die beiden Blätter eine einheitliche Urkunde bildeten, weil ihre Zusammengehörigkeit durch die gleiche Beschaffenheit (kariert) und die gleiche Perforierung erkennbar sei.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/das-nottestament-und-die-behauptung-der-testierunfaehigkeit-kommen-meistens-zu-zweit/">Das Nottestament und die Behauptung der Testierunfähigkeit kommen meistens zu zweit</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
