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Das Nottestament und die Behauptung der Testierunfähigkeit kommen meistens zu zweit
Um ein Testament errichten zu können, muss man testierfähig sein. Umgekehrt bedeutet das, dass ein Testament, welches von einer testierunfähigen Person errichtet worden ist, unwirksam ist. Liegt ein unwirksames Testament vor, gilt entweder ein früher errichtetes Testament oder in Ermangelung dessen die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz geht bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist.
Es gibt in Nachlassverfahren immer Fälle, in denen die Testierunfähigkeit behauptet wird. Fast immer spielen wirtschaftliche Gründe eine Rolle. Tatsache ist, dass das Nachlassgericht einer solchen Behauptung nachgehen und darüber Beweis zu erheben hat, es sei denn, die Behauptung ist erkennbar und offenkundig unzutreffend und substanzlos. Wird in die Beweisaufnahme eingetreten, werden Krankenakten des Verstorbenen durchgeforstet, behandelnde Ärzte und Verwandte sowie Bekannte als Zeugen vernommen und bei Bedarf ein psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eingeholt.
Auffällig ist, dass die Behauptung der Testierunfähigkeit je öfter erhoben wird, je näher der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am Todeszeitpunkt liegt. Es schadet daher sicher nichts, sich frühzeitig mit der Nachfolgeplanung zu befassen. Verpasst man den Moment, aus welchen Gründen auch immer, bietet das Nottestament vielleicht die letzte Chance. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht München über ein Nottestament zu entscheiden: Der Erblasser befand sich bereits im Krankenhaus und errichtete zwei Tage vor seinem Tod ein Testament, indem eine andere Person (A) seinen letzten Willen im Beisein von zwei Zeugen niederschrieb und dem Erblasser und den beiden anderen Zeugen vorlas, woraufhin der Erblasser diese Niederschrift mit einem „Ja.“ bestätigte und anschließend unterschrieb. Später fertigte A ohne den Erblasser und ohne die beiden Zeugen ein weiteres Dokument an, in dem er den obigen Vorgang mit Ort und Datum beschrieb und selbst unterzeichnete.
Natürlich wurde in dem Nachlassverfahren die Behauptung der Testierunfähigkeit erhoben, welche das Oberlandesgericht aber nach umfangreicher Beweiserhebung nicht als erwiesen ansah. Der zweite Einwand der gesetzlichen Erben, die durch das Nottestament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, war, dass dieses Nottestament unwirksam sei. Aber auch dieses Argument wurde von dem Gericht verworfen. Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die drei Zeugen annehmen durften, dass der Erblasser vor der Beiziehung eines Notars versterben würde. Außerdem war es nach der Meinung der Richter ausreichend, dass nur ein Zeuge (A) den erklärten letzten Willen mitunterschrieben hatte, weil sie es als erwiesen ansahen, dass die niedergeschriebene Erklärung tatsächlich und zuverlässig den Willen des Erblassers wiedergab. Selbst die Tatsache, dass die Unterschrift des Zeugen auf einem gesonderten Blatt erfolgte, änderte daran nichts. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die beiden Blätter eine einheitliche Urkunde bildeten, weil ihre Zusammengehörigkeit durch die gleiche Beschaffenheit (kariert) und die gleiche Perforierung erkennbar sei.
Autor: Dr. Klaus Krebs