Zuletzt ging es um Erbengemeinschaften mit Grundbesitz. Die Empfehlung war, die Erbengemeinschaft als eine auf…
Das Geschiedenentestament
So manche Ehe wird geschieden. Das ist für keinen der Beteiligten einfach. Manchmal ist die Trennung schwer und mühsam, so dass die Ex-Partner danach nichts mehr miteinander zu tun haben möchten bzw. nur noch insoweit, wie es unbedingt notwendig ist wie zum Beispiel bei gemeinsamen Kindern. Vermögen der einstigen Ehepartner, das im Rahmen der Scheidung unter schwierigen Begleitumständen auseinander dividiert worden ist, soll dem Ex-Partner nicht mehr zugutekommen. Das kann insbesondere dann gelten, wenn bei einem der Partner größeres Vermögen vorhanden ist oder ein Unternehmen oder ein Unternehmensanteil.
Wenn dies so ist, ist bei der Nachfolgeplanung Vorsicht geboten. Denn es gibt eine Konstellation, die dem nun ungeliebten Ex-Partner über einen Umweg das ganze eigene Vermögen zukommen lassen könnte. Dies ist in der Praxis auch schon geschehen. Der bekannteste Fall betraf einen international bekannten Gewürzmittelhersteller. Dort saß der nicht mehr gern gesehene Ex-Schwiegersohn nach dem Tod seiner Ex-Frau wieder in der Unternehmensführung.
Wie kommt das? Ganz einfach: Angenommen, beide Ex-Ehepartner haben ein gemeinsames Kind. Wenn der erste Ehepartner (die Mutter) stirbt, möglicherweise überraschend, erbt dieses Kind allein. Das kann auf einem entsprechenden Testament der Mutter beruhen oder auf der gesetzlichen Erbfolge, die den Nachlass verteilt und die Erben bestimmt, wenn kein Testament vorhanden ist. Denn das Kind ist ein gesetzlicher Erbe der sogenannten ersten Ordnung. Diese Erbfolge ist noch nicht problematisch, denn die verstorbene Mutter hat sicher nichts dagegen, wenn ihr Kind alles erbt.
Das Problem beginnt, wenn dieses Kind ebenfalls verstirbt, möglicherweise noch jung und durch einen Unfall und keine eigenen Kinder hinterlässt und ebenso kein Testament, weil es in so jungen Jahren nicht an die Notwendigkeit der eigenen Nachfolgeplanung gedacht hat. Wenn das passiert, geschieht folgendes: Da kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz schaut zunächst, ob Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, also Kinder des verstorbenen Kindes. Da dies nicht der Fall ist, sucht das Gesetz nach Erben der zweiten Ordnung und wird – da die Mutter bereits vorverstorben ist – einzig und allein fündig in dem Vater, dem Ex-Mann. Der Ex-Mann erbt auf diese Weise das ganze Vermögen, das die Mutter dem gemeinsamen Kind vererbt hat und welches das nachverstorbene Kind nun an den Vater im Wege der gesetzlichen Erbfolge weitergibt.
Wenn man dies vermeiden möchte, helfen sogenannte Geschiedenentestamente. Diese Testamente enthalten u.a. eine Klausel, die dafür sorgt, dass das Kind von dem vorverstorbenen Elternteil geerbtes Vermögen, welches das Kind bei seinem eigenen Tod noch besitzt und welches kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft eigenem Testament an den noch lebenden Elternteil oder dessen Verwandte in gerader Linie vererben würde, im Rahmen eines sogenannten aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses an eine oder mehrere Personen herauszugeben ist, den oder die der vorverstorbene Elternteil in seinem Testament bestimmt. Das klingt nicht nur kompliziert, das ist auch kompliziert, aber richtig angewendet funktioniert es. Bei Bedarf sollte unbedingt fachkundiger Rat hinzugezogen werden.
Autor: Dr. Klaus Krebs