Um ein Testament errichten zu können, muss man testierfähig sein. Umgekehrt bedeutet das, dass ein…
Zugewinnausgleich und illoyale Vermögensverfügungen
Wer in Deutschland heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das jeweilige Vermögen der Ehepartner auch nach der Eheschließung getrennt bleibt. Erst bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird der Zugewinn, also der Vermögenszuwachs während der Ehe, ausgeglichen.
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall?
Der Zugewinn eines Ehepartners wird ermittelt, indem das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Vermögen am Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verglichen wird. Derjenige, der mehr Vermögen dazugewonnen hat, muss die Hälfte dieses Überschusses an den anderen Ehepartner ausgleichen. Besondere Regeln gelten für Erbschaften oder Schenkungen, die ein Ehepartner von Dritten erhält.
Was passiert bei bewusster Vermögensverschwendung?
Es gibt Fälle, in denen ein Ehepartner versucht, den Zugewinnausgleich zu umgehen, indem er kurz vor der Scheidung bewusst Vermögen schmälert. Dazu kann es kommen, wenn teure Geschenke an Dritte gemacht oder ungewöhnlich hohe Beträge für Luxusgüter ausgegeben werden, um das eigene Vermögen zum Stichtag möglichst gering zu halten. Beispielsweise wäre es problematisch, wenn ein Ehepartner nach der Trennung eine teure Uhr oder gar ein Auto an einen neuen Partner verschenkt. Solche Handlungen können als illoyale Vermögensverfügungen eingestuft werden. In diesem Fall wird das „verschwundene“ Vermögen fiktiv zum Endvermögen hinzugerechnet, sodass der Zugewinnausgleich so berechnet wird, als wäre das Geld noch vorhanden. Der Ausgleichsanspruch ist dann auch nicht wie sonst auf das vorhandene Vermögen des Ehepartners beschränkt.
Beweislastumkehr: Was muss nachgewiesen werden?
In gerichtlichen Auseinandersetzungen spielt die Beweislast eine entscheidende Rolle. In der Regel muss derjenige, der etwas behauptet, das auch beweisen. Weil nach einer Trennung die Vermögensbewegungen des anderen Ehepartners oft nur schwer nachvollzogen werden können, gibt es im Hinblick auf illoyale Vermögensverfügungen eine Ausnahme: Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so muss dieser selbst darlegen und nachweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf eine illoyale Verfügung zurückzuführen ist. Diese Beweislastumkehr wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZB 558/23 – erneut bestätigt.
Tipps für getrennt lebende Ehepartner
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten getrennt lebende Ehepartner auf das Folgende achten: Notwendige bzw. ohnehin anstehende Ausgaben können vor den Endstichtag gezogen werden, sollten aber nicht den Rahmen des Übermäßigen sprengen. Auf große Geschenke oder Luxusausgaben sollte verzichtet werden, um nicht den Eindruck einer illoyalen Vermögensverfügung zu erwecken. Außerdem sollten während der Trennungszeit Belege und Kontoauszüge sorgfältig aufbewahrt werden, um Ausgaben im Streitfall belegen zu können.
Der Zugewinnausgleich soll Fairness zwischen den Ehepartnern herstellen.
Wer sich jedoch vorzeitig seines Vermögens entledigt, riskiert rechtliche Konsequenzen.
Autorin: Denise Schillinger