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Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist
Es ist ein Szenario, das in meiner anwaltlichen Praxis leider immer wieder vorkommt: Getrennte Eltern, die sich nicht über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern einigen können. Oft entstehen aus dieser Situation hochkonfliktbehaftete Auseinandersetzungen, in denen versucht wird, Druck auszuüben – manchmal mit finanziellen Mitteln. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2024 macht unmissverständlich klar: Das Umgangsrecht ist nicht käuflich.
Der entschiedene Fall
Im zugrunde liegenden Fall hatten geschiedene Eltern einen Vergleich geschlossen, der eine ungewöhnliche Verknüpfung enthielt: Die Mutter lebte mit den Kindern im Ausland, der Vater in Deutschland. Nach einer Anzahlung von 30.000 € sollten weitere Zugewinnausgleichszahlungen des Vaters an die Mutter in drei jährlichen Raten von je 20.000 € fällig werden – aber nur, wenn diese im Gegenzug jeweils dreiwöchigen Umgang in Deutschland ermöglichte. Praktisch bedeutete das: Kein Umgang, keine Rate. Der BGH erkannte darin wirtschaftlichen Druck mit Vertragsstrafen ähnlicher Wirkung und ordnete die Regelung als Verstoß gegen die guten Sitten und damit als nichtig ein.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass zwar nicht jeder wirtschaftliche Anreiz zum Umgang sittenwidrig ist, wohl aber eine Klausel wie hier: Die Umgangsregelung darf nicht unter Umgehung einer am Kindeswohl ausgerichteten gerichtlichen Kontrolle erzwingbar gemacht werden. Hätten die Kinder hier etwa aufgrund gerichtlicher Anordnung keinen Umgang gehabt, wäre die Mutter dennoch finanziell sanktioniert worden.
Warum Umgangsvereinbarungen der Kontrolle bedürfen
Das Umgangsrecht ist ein grundrechtlich geschütztes Recht der Eltern und der Kinder. Es dient dazu, die Beziehung zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung zu tragen. Im Mittelpunkt muss dabei immer das Kindeswohl stehen. Kinder dürfen insbesondere nicht zum Gegenstand eines Handels gemacht werden.
Nach dem Gesetz dürfen Eltern deshalb zwar Vereinbarungen über den Umgang treffen. Um sicherzustellen, dass Umgangsregelungen stets dem Wohl des Kindes dienen, sind diese ohne eine familiengerichtliche Billigung aber nicht vollstreckbar. Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es nach Durchführung der hierfür notwendigen Ermittlungen eine eigene Kindeswohlprüfung vorgenommen hat. Im hier entschiedenen Fall waren die Kinder in den Vorinstanzen jedoch nicht einmal zur Umgangsregelung angehört worden.
Was heißt das für die Praxis?
Für die Praxis bedeutet das: Vermeiden Sie Verknüpfungen von Zahlungen in den Bereichen Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung mit Umgangsrechten, soweit diese zu einer Umgehung der gerichtlichen Kindeswohlkontrolle führen könnten. Nutzen Sie bei Unstimmigkeiten frühzeitig professionelle Hilfe durch Jugendamt, Mediation oder eine Familienrechtsanwältin/ einen Familienrechtsanwalt, statt finanziellen Druck auszuüben. Bei Bedarf können Sie eine gerichtliche Umgangsregelung beantragen, die vollstreckbar ist und für alle Beteiligten verbindliche Klarheit schafft – stets unter dem Maßstab des Kindeswohls.
Autorin Denise Schillinger