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Wenn der letzte Wille nicht mitwächst

Über die Erbschaftsteuer wird derzeit viel gesprochen. Freibeträge, Immobilien, Familienbetriebe. Das ist politisch interessant. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich aber häufig ein anderes Bild: Nicht die Steuer ist zuerst das Problem. Das Problem liegt oft in einem Testament, das vor langer Zeit einmal sinnvoll war – und heute nicht mehr zur Familie passt.

Ein Klassiker ist das sogenannte Berliner Testament. Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Das klingt vertraut und gerecht. Es schützt den überlebenden Ehegatten und verhindert, dass Kinder nach dem ersten Todesfall sofort Ansprüche stellen. Gerade wenn Kinder noch jung sind und das Vermögen im Wesentlichen aus dem Familienheim besteht, kann das eine vernünftige Lösung sein.

Nur bleibt das Leben nicht stehen. Kinder werden erwachsen. Häuser werden wertvoller. Vermögen wächst. Und manchmal nähert sich das einzige Kind selbst dem Ruhestand, während noch immer ein Testament gilt, das vor Jahrzehnten in einer ganz anderen Lebensphase errichtet wurde.

Dann kann aus einer gut gemeinten Regelung eine teure werden. Denn wer nach dem ersten Todesfall nichts erbt, nutzt auch seinen erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach dem zuerst verstorbenen Elternteil nicht. Der überlebende Ehegatte erhält alles. Beim zweiten Erbfall fällt das gesamte Vermögen beim Kind an – mit nur einem Freibetrag statt zwei. Bei rechtzeitiger Gestaltung hätten beide Freibeträge unter Umständen deutlich besser genutzt werden können.

Besonders heikel wird es, wenn das Berliner Testament zusätzlich eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Sie soll den überlebenden Ehegatten schützen: Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, erhält beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil. Das kann familiär sinnvoll sein – hat aber Nebenwirkungen. Eine starre Klausel kann dazu führen, dass niemand den ersten Freibetrag des Kindes nutzen will, weil er sonst im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhielte.

Was kann man dann noch tun? Nach dem Erbfall läuft die Zeit: Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig nur sechs Wochen. In besonderen Konstellationen kann eine sogenannte lenkende Ausschlagung helfen. Dabei schlägt der zunächst berufene Erbe die Erbschaft nicht planlos aus, sondern erst nach genauer Prüfung, wer dann an seine Stelle tritt – und welche zivil- und steuerrechtlichen Folgen das hat. So kann das Kind bereits im ersten Erbfall beteiligt werden. Das ist aber keine Lösung für den Küchentisch. Wer hier vorschnell unterschreibt, kann mehr zerstören als retten.

Entscheidend ist deshalb: frühzeitig handeln. Nach dem Erbfall sofort. Noch besser: vorher.

Ein Testament ist kein Dokument für die Ewigkeit. Zwei gründliche Prüfungen im Leben sind meist sinnvoll: einmal zur Familiengründung, wenn der überlebende Ehegatte abgesichert werden soll. Und ein zweites Mal, wenn die Kinder erwachsen sind, Immobilienwerte feststehen und der Ruhestand näher rückt.

Das Berliner Testament ist besser als sein Ruf. Schlecht ist nur, wenn es 30 Jahre lang ungeprüft in der Schublade liegt. Der letzte Wille sollte mit dem Leben Schritt halten. Sonst entscheidet am Ende nicht die Familie über das Vermögen – sondern ein altes Formular, das niemand mehr hinterfragt hat.

Autor: Björn Tesche

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