Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre…
Hitze am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und -gebern
Der Hochsommer hat das Land fest im Griff, auch nachdem die erste schwere Hitzewelle schon hinter uns liegt. Gleichwohl stellt auch jetzt und in den nächsten Wochen die sommerliche Wärme eine erhebliche Belastung dar, auch bei der Arbeit, ganz besonders bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann: Muss ich bei großer Hitze überhaupt arbeiten?
Die kurze Antwort lautet: Arbeitnehmer haben nicht automatisch „hitzefrei“. Einen gesetzlichen Anspruch auf arbeitsfreie Zeit wegen hoher Temperaturen gibt es nicht. Arbeitnehmer dürfen daher ihre Arbeit, von ganz seltenen Extremfällen einmal abgesehen, nicht einfach einstellen oder den Arbeitsplatz verlassen. Wer dies ohne Erlaubnis tut, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen, von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung in schweren Fällen.
Stattdessen ist, ausgehend vom Grundgedanken des Arbeitnehmerschutzes, zunächst der Arbeitgeber gefragt. Er muss prüfen, wie sich die Belastung verringern lässt. Die denkbaren Maßnahmen sind immer abhängig vom jeweiligen Arbeitsplatz individuell zu bestimmen, das lässt sich nicht verallgemeinern. Plakativ gesagt: Ein Dachdecker bedarf anderer, weitergehender Maßnahmen als ein Arbeitnehmer, der nur im Büro tätig ist. Ganz besonders schutzwürdig sind dabei bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern wie Schwangere, ältere Beschäftigte oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen, ebenso für minderjährige Auszubildende. Sich hierüber Gedanken zu machen liegt auch im eigenen Interesse des Arbeitgebers, dass seine Arbeitnehmer leistungsfähig bleiben und gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
Zu denkbaren Maßnahmen, die sich auch aus der Arbeitsstättenrichtlinie ergeben, gehören etwa das frühzeitige Lüften von Räumen, der Einsatz von Sonnenschutz oder Ventilatoren sowie, wenn vorhanden, von Klimaanlagen. Gleiches gilt für Getränke, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen kann. Für Tätigkeiten, die im Freien ausgeübt werden, wie etwa auf Baustellen oder in der Landwirtschaft sind schattige Pausenbereiche, zusätzliche Erholungspausen, leichte Schutzkleidung und ggf. eine Anpassung der Arbeitszeiten von hoher Bedeutung.
Arbeitnehmer trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen die angebotenen Schutzmaßnahmen nutzen und dürfen sich nicht bewusst unnötigen Gefahren aussetzen. Wer etwa bereitgestellte Sonnenschutzmittel oder Schutzkleidung ohne nachvollziehbaren Grund nicht verwendet, verletzt seinerseits arbeitsvertragliche Pflichten.
Kommt es trotz großer Hitze zu Problemen am Arbeitsplatz, empfiehlt sich zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder, soweit vorhanden, dem Betriebsrat. Häufig lassen sich pragmatische und schnelle Lösungen finden. Erst wenn der Arbeitgeber notwendige Schutzmaßnahmen trotz erkennbarer Gesundheitsgefahren verweigert, kommen weitergehende rechtliche Schritte in Betracht.
Diese aktuelle Thematik zeigt die hohe Bedeutung des Arbeitnehmerschutzes, aber auch die Mitwirkungsobliegenheiten der Arbeitnehmer auf: Arbeitgeber müssen Maßnahmen ergreifen, Arbeitnehmer müssen diese ihrerseits umsetzen. Nur dieses Zusammenspiel sorgt dafür, dass auch heiße Arbeitstage sicher bewältigt werden können.
Autor: Claudius Klueting