Wenn man nicht gerade Profi-Investor ist, gibt es wenige Verträge im Leben, die so große…
Corona- Prämien sind pfändbar
Kein unpfändbares Arbeitseinkommen!
Eine wegen der Pandemie tariflich vorgesehene Corona-Prämie gehört zum pfändbaren Arbeitseinkommen und kann unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Auszahlung unabhängig von der tatsächlichen Belastung durch die Corona-Pandemie erfolgt ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urt. v. 23.02.2022 Az. 23 Sa 1254/21).
Konkret ging es vor dem LAG um einen Omnibusfahrer im Personennahverkehr. Dieser hatte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten. Die Arbeitgeberin des Omnibusfahrers zahlte an alle Beschäftigten für die Jahre 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. An den Omnibusfahrer zahlte sie aber wegen der Pfändung und eine deshalb bestehende Verpflichtung zur Zahlung an seine Insolvenzverwalterin nur einen Teil der Prämie aus. Der Mann wollte aber die vollständige Prämie ausgezahlt bekommen und zog mit der Auffassung, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Einkommen, vor Gericht.
Vor dem LAG hatte er aber keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin habe nach Ansicht des Gerichts zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt. Es handele sich nicht um unpfändbares Arbeitseinkommen nach § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die tariflichen Corona-Prämien seien weder unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulagen noch eine Aufwandsentschädigung für tatsächliche Mehrbelastungen. Die tarifliche Regelung unterscheide nämlich nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt waren beziehungsweise sind. Stattdessen sollten alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren.
Dies ist laut des Gerichts nicht vergleichbar mit Prämien im Pflegebereich, bei denen es für die Zahlungsansprüche u.a. auf die Belastung der direkten Betreuung von Pflegebedürftigen ankommt.
Autor: Patrick Stumpp