Zuletzt ging es um Erbengemeinschaften mit Grundbesitz. Die Empfehlung war, die Erbengemeinschaft als eine auf…
Eheschließung per Videoübertragung? – Voraussetzungen für das Heiraten mit Auslandsbezug
Die Globalisierung und die zunehmende Mobilität führen dazu, dass Eheschließungen mit Auslandsbezug immer häufiger werden. Doch welche rechtlichen Voraussetzungen gelten, wenn einer oder beide Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder die Eheschließung im Ausland stattfindet?
Nach deutschem, internationalem Privatrecht (IPR) ist für die Frage der Wirksamkeit einer Eheschließung das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehe geschlossen wird. In Deutschland kann eine Ehe grundsätzlich nur persönlich und vor einem deutschen Standesbeamten wirksam geschlossen werden.
VG Berlin zur Eheschließung per Videoübertragung
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte kürzlich über die Wirksamkeit einer Eheschließung vor einem Reverend in Utah, USA, zu entscheiden, bei der die Beteiligten aus Deutschland per Videoübertragung zugeschaltet waren. In seinem Beschluss vom 11. März 2025 hielt es fest, dass eine Online-Eheschließung, bei der sich die Beteiligten in Deutschland befinden, als Eheschließung im Inland zu qualifizieren ist.
Müssen die Beteiligten der Online-Eheschließung also nochmal neu heiraten, da die Ehe nicht formgerecht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde? Das VG Berlin befand: nein, die Eheschließung ist dennoch als wirksam anzusehen. Im zugrundeliegenden Fall gab es nämlich eine entscheidende Besonderheit: die Beteiligten hatten die Eheschließung bereits in Bulgarien als wirksam eintragen lassen. Das war möglich, da nach bulgarischem IPR die Eheschließung dem Recht des Staates unterliegt, vor dessen Organ sie geschlossen wurde – folglich dem Recht der USA. Dadurch, dass die Eheschließung in Bulgarien und damit in einem EU-Mitgliedsstaat als wirksam eingetragen wurde, gilt sie gemäß dem Beschluss des VG Berlin auch in Deutschland als wirksam.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Ehen im Inland nur vor einem Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, gibt es auch dann, wenn die beiden Heiratswilligen dieselbe, ausländische Staatsangehörigkeit haben. Dann nämlich können sie auch im Inland nach der Form des Staates, dem sie angehören, wirksam heiraten. Im Fall des VG Berlin fand diese Ausnahme keine Anwendung, da die Beteiligten nicht die Staatsangehörigkeit der USA besaßen.
Gültigkeit ausländischer Eheschließungen im Inland
Bei einer Eheschließung im Ausland stellt sich für viele die Frage der Gültigkeit im Inland. In Deutschland gibt es kein einheitliches Verfahren oder eine zentrale Behörde für die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen. Stattdessen wird die Wirksamkeit einer solchen Eheschließung als Vorfrage im Rahmen anderer behördlicher Entscheidungen durch die jeweilige Behörde eigenständig geprüft – etwa bei einer Namensänderung oder im Hinblick auf Steuerfragen. Es besteht aber die Möglichkeit, bei dem zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister zu stellen, sofern mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Damit lassen sich nachfolgende Behördengänge vereinfachen.
Wer eine Ehe mit Auslandsbezug plant, sollte sich frühzeitig über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung einholen. So können Unsicherheiten vermieden und unerwarteten Schwierigkeiten vorgebeugt werden.
Autorin: Denise Schillinger