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Elterngeld – Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber

Das Elterngeld war erst im letzten Jahr im Fokus der Öffentlichkeit, nachdem die Einkommensgrenzen, bis zu denen ein Anspruch auf Elterngeld besteht, herabgesetzt wurden.
Die Höhe des monatlichen Elterngeldes, mit dem der auf Eltern nach Geburt ihres Kindes lastende finanzielle Druck abgemildert werden soll, beläuft sich im Regelfall auf 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Allerdings sind der Höhe des Elterngeldes ohnehin enge Grenzen gesetzt: Es beläuft sich auf mindestens 300 € und maximal 1.800 € monatlich, gerade für höhere Einkommen bleiben die 67 % vom Nettoeinkommen daher Utopie.
Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Elterngeld nur besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten (bzw. bei Paaren die Summe der zu versteuernden Einkommen) die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Mit Wirkung zum 1. April 2024 wurde diese von bisher 300.000 € für Paare auf 200.000 € und von 250.000,00 € für Alleinstehende auf 150.000 € gesenkt.
Ab dem 1. April 2025 sinkt die Einkommensgrenze für Paare sogar weiter auf 175.000 € ab.

Das wirft die Frage auf, ob Arbeitgeber insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels die Situation für bei ihnen angestellte Eltern verbessern können – indem bspw. für sehr gut verdienende Eltern das entfallende Elterngeld durch eigene Leistungen des Arbeitgebers ersetzt oder das Elterngeld, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf dieses besteht, durch zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers aufgebessert wird.

Tatsächlich sind die Möglichkeiten für den Arbeitgeber allerdings arg begrenzt:
So naheliegend es scheinen mag, monatliche Zuzahlungen während der Elternzeit zu leisten, ist für Arbeitgeber und -nehmer gleichermaßen nachteilig:
Diese Zahlungen wären als Einkommen der Eltern zu verstehen, die den Elterngeldanspruch mindern. Eine finanzielle Verbesserung der Eltern würde dadurch nicht eintreten, sondern nur dazu führen, dass der Arbeitgeber das Elterngeld zahlt und den Staat entlastet.

Eine andere denkbare Möglichkeit ist die sog. Wertguthabenvereinbarung, die zu einer nachgelagerten Auszahlung von Teilen des Arbeitsentgelts führt.

Auch diese ist aber für die Eltern in den meisten Fällen kein Vorteil: Zwar sinkt dadurch das Einkommen, ggf. sogar soweit, dass ein Elterngeldbezug nur dadurch möglich wird, gleichzeitig mindert sich aber durch das zunächst geminderte Einkommen die Höhe des Elterngeldanspruchs. Zudem wird das während der Elternzeit ausgezahlte Guthaben auf das Elterngeld angerechnet. Interessant kann dies aber etwa dann sein, wenn die Elternzeit verlängert soll.

Ohne oder mit geringen Einbußen umsetzbar können Gestaltungen durch Einmalzahlungen an die Eltern sein, etwa in Form eines „Babybonus“, sofern gewisse Voraussetzungen beachtet werden, bspw. eine Zahlung frühestens im Geburtsmonat.
Dies setzt eine frühzeitige Planung voraus, die möglichst auch anwaltlich begleitet werden sollte, um keine negativen Überraschungen erleben zu müssen.

Nicht verheimlicht werden soll an dieser Stelle, dass die Gestaltungsmöglichkeiten für Väter größer sind als für Mütter. Ebenso denkbar und meist unschädlich für den Anspruch auf Elterngeld – das nur der Vollständigkeit halber – sind selbstverständlich sonstige Unterstützungen des Arbeitgebers, bspw. bezahlter Sonderurlaub angesichts der Geburt für den Vater des Kindes.

Autor: Claudius Klueting

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