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Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht

Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem.

Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und selbst wenn: Es hätte die Situation nur teilweise entschärft.
Die Folge: Klara ist nicht Erbin.
Stattdessen erben Verwandte – in diesem Fall Geschwister, zu denen seit Jahren kaum Kontakt bestand.

kein gesetzliches Erbrecht:
Das überrascht viele. Aber die Rechtslage ist eindeutig: In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Ohne eigene Regelung steht der überlebende Partner rechtlich mit leeren Händen da.

Die Konsequenzen können gravierend sein: Gehört die Immobilie ganz oder teilweise dem Verstorbenen, müssen dessen Erben ausgezahlt werden. Fehlen die Mittel, bleibt oft nur der Verkauf des gemeinsamen Zuhauses.

Erbschaftssteuer:
Hinzu kommt die Erbschaftsteuer. Lebensgefährten gelten als fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert – und zwar ab 30 %. Gerade bei Immobilien entstehen so schnell erhebliche Belastungen. Ein Testament ändert daran nichts.

Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass auch die Zeit davor ausgeblendet wird. Viele Paare investieren sehr unterschiedlich in ihr gemeinsames Leben: Der eine bringt mehr Geld ein, der andere mehr Zeit, verzichtet vielleicht beruflich. Diese Beiträge lassen sich im Nachhinein kaum auseinanderrechnen. Was geflossen ist, ist meist verloren – oder führt im Streitfall zu schwierigen Auseinandersetzungen.

Schenkung:
Ein weiterer, wenig bekannter Punkt: Wer seinem Partner über längere Zeit kostenfreies Wohnen ermöglicht, bewegt sich steuerlich nicht im rechtsfreien Raum. Im Einzelfall kann das als Schenkung gewertet werden – mit entsprechenden Folgen. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, wird rückblickend plötzlich relevant.

keine Witwen- oder Witwerrente:
Auch sonst zeigt sich der Unterschied zur Ehe deutlich: keine Witwen- oder Witwerrente, keine automatische Hinterbliebenenversorgung, kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei Trennung. Jeder steht rechtlich für sich.

Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine freie, aber unverbindliche Lebensform. Das gibt Spielraum – bedeutet aber auch: Schutz gibt es nur, wenn man sich selbst darum kümmert
.
Oder zugespitzt: Dieses Modell funktioniert gut für eine gewisse Zeit.
Für ein ganzes Leben trägt es ohne rechtliche Gestaltung oft nicht.

Die gute Nachricht:
Man kann vorsorgen. Aber eben nicht mit einer einzigen Maßnahme. Testament oder Erbvertrag, klare Vereinbarungen zur Immobilie, Vollmachten, der richtige Familienstand: erst das Zusammenspiel schafft eine tragfähige Lösung. Eine Heirat hat zahlreiche Vorteile, steuerlich, erbrechtlich, versorgungsrechtlich, und durch einem Ehevertrag lassen sich unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen ausschließen.

Mein Rat:
Wer dauerhaft zusammenlebt, sollte auch dauerhaft vorsorgen. Sonst kann eine stabile Beziehung rechtlich eine Dynamik entwickeln, die man eher aus einem schlechten Film kennt – nur ohne die Möglichkeit, das Drehbuch noch zu ändern.

Rechtsanwalt Björn Tesche

 

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