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Die richtige Form für Testamente

Es ist allgemein bekannt, dass alles, was mit Grundstücken zusammenhängt wie beispielsweise der Verkauf eines Grundstücks, ein Rechtsgeschäft ist, das für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Möglicherweise rührt daher der Irrglaube, dass ein Testament auch notariell beurkundet werden muss, zumindest dann, wenn Grundstücke oder ein Haus oder eine Eigentumswohnung vorhanden sind. Das ist indessen nicht richtig.

Testamente können zwar in notariell beurkundeter Form errichtet werden, müssen es aber nicht.
Richtig ist, dass Testamente zwar notariell beurkundet errichtet werden können, aber auch handschriftlich.

Beide Formen stehen rechtlich vollkommen gleichwertig nebeneinander, wobei gleichgültig ist, ob im Nachlass Immobilien vorhanden sind oder nicht. Der einzige Vorteil eines notariell beurkundeten Testaments besteht unter Umständen darin, dass ein solches Testament den Erbschein ersparen kann, wohlgemerkt kann und nicht muss.

Meist wird dieser Kostenvorteil aber durch die Kosten der Beurkundung des Testaments mehr als verbraucht. Es kommt hinzu, dass – wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig aus dem notariell beurkundeten Testament ergibt – zum Beispiel weil aus dem Testament nicht hervorgeht (und nicht hervorgehen kann), ob eine in einem gemeinschaftlichen Testament vorhandene Pflichtteilsstrafklausel beim Tod des ersten Elternteils gegriffen hat – entfällt auch der Vorteil des Erbscheinersatzes, weil dann trotzdem und zusätzlich ein Erbschein beantragt werden muss.

In meiner Praxis greife ich nur in besonderen Fällen auf die notarielle Beurkundung eines Testaments zurück und zwar auch erst dann, wenn der exakte Inhalt des Testaments zuvor mit den Mandanten erarbeitet worden ist und feststeht.

Diese Fallkonstellationen sind beispielsweise, wenn der Mandant nicht mehr schreiben kann oder wenn er oder sie nicht mehr lesen kann. Auch bei Zweifeln über die Testierfähigkeit ist ein notariell beurkundetes Testament eine Option, weil dann zwei Juristen – der beratende Rechtsanwalt und der beurkundende Notar – als Zeugen für die vorhandene Testierfähigkeit zur Verfügung stehen. Aber auch in diesem Fall muss man sagen, dass die notarielle Beurkundung nur die zweitbeste Option ist, weil die Testierfähigkeit gerichtsfest nur durch ein neurologisches Gutachten bewiesen werden kann.

In Fällen, die insoweit tatsächlich zweifelhaft sind, empfehle ich daher stets, ein neurologisches Gutachten einzuholen, um Schwierigkeiten im Erbscheinverfahren zu umgehen, und anschließend handschriftlich zu testieren. Ein Gutachten oder eine Bestätigung des Hausarztes ist insoweit übrigens nicht ausreichend und würde im Erbscheinverfahren nur als Index gewertet.
Bei allen anderen Fallgestaltungen errichten meine Mandanten nach meiner Vorlage ein handschriftliches Testament.

Das bedeutet, dass – nachdem der Inhalt des Testaments gemeinsam erarbeitet wurde und feststeht – meine Mandanten das Testament nach meiner maschinengeschriebenen Vorlage abschreiben und zwar Wort für Wort und dann unterschreiben.
Mehr ist für ein rechtsicheres und wirksames Testament nicht erforderlich.

Autor: Dr. Klaus Krebs

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