Überspringen zu Hauptinhalt

Eine Person bedenken, ohne sie zum Erben zu machen

Bei Eheleuten mit Kindern kommt es häufig vor, dass sich die Eltern für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollen, um eine Erbengemeinschaft des länger lebenden Ehepartners mit den Kindern zu vermeiden. Das ist auch sinnvoll. Auf der anderen Seite möchte der zuerst Versterbende den Kindern nicht nichts, sondern auch etwas hinterlassen. Es kommt hinzu, dass die Konzentration des gesamten Vermögens bei dem länger lebenden Ehepartner erbschaftssteuerlich nachteilig sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn das Vermögen des länger lebenden und allein erbenden Ehepartners die Summe der steuerlichen Freibeträge aller Kinder, auf die das Vermögen des länger lebenden Ehegatten bei dessen Tod verteilt wird, übersteigt.

Einen Ausweg für dieses Problem können Vermächtnisse bieten. Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser für den Fall seines Todes jemandem oder auch mehreren Personen einen oder mehrere Vermögenswert(e) zuwenden ohne ihn dadurch zum Erben oder Miterben zu machen. Das kann ein guter Freund sein, ein Verwandter, eine Institution und natürlich auch die eigenen Kinder. Es ist also zum Beispiel möglich, dass den Kindern für den Tod des erstversterbenden Elternteils jeweils ein bestimmter Geldbetrag vermächtnisweise zugewendet wird. Das bedeutet natürlich auch, dass dieser Geldbetrag im Erbfall sicher zur Verfügung stehen muss und von dem längerlebenden Elternteil nicht gebraucht wird. Sind die Kinder noch klein, kann man das Vermächtnis bzw. die Vermächtnisse unter stellen und den Testamentsvollstrecker anweisen, das zugewendete Geld bis zum Erreichen eines bestimmten Alters der Kinder – das unabhängig von der Vollendung des 18. Lebensjahres und damit der Volljährigkeit ist – für bestimmte Zwecke wie z.B. schulische und berufliche Ausbildung zu verwenden. Idealerweise ist der länger lebende Elternteil der Testamentsvollstrecker. Es sollte jedoch auch über einen Ersatzmann nachgedacht werden.

Wenn man nicht sicher ist, ob ein bestimmter Geldbetrag im Erbfall zur Verfügung steht, wäre eine Option, ein spezielles Konto einzurichten und dieses Konto vermächtnisweise zuzuwenden, bei mehreren Kindern zu gleichen Teilen. Dann haben die Eltern es zu Lebzeiten in der Hand, ob und wieviel Geld auf das Konto eingezahlt wird. Bei Bedarf kann bis zum Tod des ersten Ehepartners durch die Eltern auch Geld abgehoben werden, sollte dies notwendig werden. Für den Fall, dass das Konto aufgelöst wird, ist es empfehlenswert, in die Regelung über das Vermächtnis aufzunehmen, dass das Vermächtnis ersatzlos entfällt.

Natürlich kann man auf diese Weise auch andere Sachen als Geld zuwenden. Es ist durchaus möglich, Immobilien also Häuser oder Eigentumswohnungen den Kindern zuzuwenden, soweit sie im Eigentum des Testierenden stehen und beim Erbfall noch vorhanden sind. Bezüglich letzterer Problematik ist es auch hier wichtig klarzustellen, dass das Vermächtnis ersatzlos entfällt, sollte sich die vermächtnisweise zugewendete Immobilie im Erbfall nicht mehr im Vermögen des Erblassers befinden. Soweit dem länger lebenden Ehepartner an der Immobilie noch ein Genussrecht zustehen soll, sie also nicht gänzlich weggegeben werden soll, ist es möglich, ihm zum Beispiel ein Nießbrauchrecht daran einzuräumen oder ein Wohnungsrecht.

Autor: Dr. Klaus Krebs

An den Anfang scrollen