<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
	<atom:link href="https://seidler-kollegen.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://seidler-kollegen.de/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Wed, 10 Jun 2026 09:26:22 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>

<image>
	<url>https://seidler-kollegen.de/wp-content/uploads/2022/02/cropped-stamp-32x32.png</url>
	<title>Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</title>
	<link>https://seidler-kollegen.de/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/geld-gegen-umgang-warum-ihr-umgangsrecht-nicht-kaeuflich-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 09:26:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10586</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist ein Szenario, das in meiner anwaltlichen Praxis leider immer wieder vorkommt: Getrennte Eltern, die sich nicht über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern einigen können. Oft entstehen aus dieser Situation hochkonfliktbehaftete Auseinandersetzungen, in denen versucht wird, Druck auszuüben – manchmal mit finanziellen Mitteln. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2024 macht&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/geld-gegen-umgang-warum-ihr-umgangsrecht-nicht-kaeuflich-ist/">Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es ist ein Szenario, das in meiner anwaltlichen Praxis leider immer wieder vorkommt: Getrennte Eltern, die sich nicht über den Umgang mit ihren gemeinsamen Kindern einigen können. Oft entstehen aus dieser Situation hochkonfliktbehaftete Auseinandersetzungen, in denen versucht wird, Druck auszuüben – manchmal mit finanziellen Mitteln. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2024 macht unmissverständlich klar: Das Umgangsrecht ist nicht käuflich.</strong></p>
<p>Der entschiedene Fall</p>
<p>Im zugrunde liegenden Fall hatten geschiedene Eltern einen Vergleich geschlossen, der eine ungewöhnliche Verknüpfung enthielt: Die Mutter lebte mit den Kindern im Ausland, der Vater in Deutschland. Nach einer Anzahlung von 30.000 € sollten weitere Zugewinnausgleichszahlungen des Vaters an die Mutter in drei jährlichen Raten von je 20.000 € fällig werden – aber nur, wenn diese im Gegenzug jeweils dreiwöchigen Umgang in Deutschland ermöglichte. Praktisch bedeutete das: Kein Umgang, keine Rate. Der BGH erkannte darin wirtschaftlichen Druck mit Vertragsstrafen ähnlicher Wirkung und ordnete die Regelung als Verstoß gegen die guten Sitten und damit als nichtig ein.</p>
<p>Das Gericht betonte ausdrücklich, dass zwar nicht jeder wirtschaftliche Anreiz zum Umgang sittenwidrig ist, wohl aber eine Klausel wie hier: Die Umgangsregelung darf nicht unter Umgehung einer am Kindeswohl ausgerichteten gerichtlichen Kontrolle erzwingbar gemacht werden. Hätten die Kinder hier etwa aufgrund gerichtlicher Anordnung keinen Umgang gehabt, wäre die Mutter dennoch finanziell sanktioniert worden.</p>
<p>Warum Umgangsvereinbarungen der Kontrolle bedürfen</p>
<p>Das Umgangsrecht ist ein grundrechtlich geschütztes Recht der Eltern und der Kinder. Es dient dazu, die Beziehung zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung zu tragen. Im Mittelpunkt muss dabei immer das Kindeswohl stehen. Kinder dürfen insbesondere nicht zum Gegenstand eines Handels gemacht werden.</p>
<p>Nach dem Gesetz dürfen Eltern deshalb zwar Vereinbarungen über den Umgang treffen. Um sicherzustellen, dass Umgangsregelungen stets dem Wohl des Kindes dienen, sind diese ohne eine familiengerichtliche Billigung aber nicht vollstreckbar. Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es nach Durchführung der hierfür notwendigen Ermittlungen eine eigene Kindeswohlprüfung vorgenommen hat. Im hier entschiedenen Fall waren die Kinder in den Vorinstanzen jedoch nicht einmal zur Umgangsregelung angehört worden.</p>
<p>Was heißt das für die Praxis?</p>
<p>Für die Praxis bedeutet das: Vermeiden Sie Verknüpfungen von Zahlungen in den Bereichen Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung mit Umgangsrechten, soweit diese zu einer Umgehung der gerichtlichen Kindeswohlkontrolle führen könnten. Nutzen Sie bei Unstimmigkeiten frühzeitig professionelle Hilfe durch Jugendamt, Mediation oder eine Familienrechtsanwältin/ einen Familienrechtsanwalt, statt finanziellen Druck auszuüben. Bei Bedarf können Sie eine gerichtliche Umgangsregelung beantragen, die vollstreckbar ist und für alle Beteiligten verbindliche Klarheit schafft – stets unter dem Maßstab des Kindeswohls.</p>
<p>Autorin <a href="https://seidler-kollegen.de/team/j_denise-schillinger/">Denise Schillinger</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/geld-gegen-umgang-warum-ihr-umgangsrecht-nicht-kaeuflich-ist/">Geld gegen Umgang? Warum Ihr Umgangsrecht nicht käuflich ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht in Krisenzeiten: Die betriebsbedingte Kündigung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/arbeitsrecht-in-krisenzeiten-die-betriebsbedingte-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2026 09:18:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10584</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen ist hoch angespannt: steigende Energiepreise, schwächelnde Konjunktur und strukturelle Veränderungen alle Branchen immens. Vor diesem Hintergrund sehen Arbeitgeber sich gezwungen, zu Personalmaßnahmen zu greifen und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen zu prüfen. Dafür gelten vom Grundgedanken des Arbeitnehmerschutzes aus klare rechtliche Vorgaben. Entscheidende Bedeutung hat die Betriebsgröße: Beschäftigt ein Betrieb regelmäßig zehn&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/arbeitsrecht-in-krisenzeiten-die-betriebsbedingte-kuendigung/">Arbeitsrecht in Krisenzeiten: Die betriebsbedingte Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen ist hoch angespannt: steigende Energiepreise, schwächelnde Konjunktur und strukturelle Veränderungen alle Branchen immens.</strong></p>
<p>Vor diesem Hintergrund sehen Arbeitgeber sich gezwungen, zu Personalmaßnahmen zu greifen und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen zu prüfen.<br />
Dafür gelten vom Grundgedanken des Arbeitnehmerschutzes aus klare rechtliche Vorgaben.</p>
<p>Entscheidende Bedeutung hat die Betriebsgröße: Beschäftigt ein Betrieb regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Zwar darf nicht willkürlich oder diskriminierend gekündigt werden, der Arbeitgeber kann dann aber recht frei bestimmen, welchen Arbeitnehmern er kündigt.</p>
<p>In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern sind die Vorgaben strenger, sobald Arbeitnehmer unter das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) fallen. Dann muss die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein, bspw. durch Auftragsrückgang, Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen, die einen Abbau von Arbeitsplätzen erforderlich machen.<br />
Zu prüfen ist auch, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.<br />
Der Arbeitgeber muss ferner eine Sozialauswahl durchführen. Dabei sind Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Ziel ist es, sozial besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu bewahren.</p>
<p>Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen auch besonderen Kündigungsschutz: Dazu zählen etwa Schwangere oder schwerbehinderte Menschen, ebenso Auszubildende nach Ablauf der Probezeit. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Ohne eine ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann zwar eine Kündigung nicht endgültig verhindern, aber Einwände erheben und damit den Druck erhöhen, alternative Lösungen zu prüfen.</p>
<p>Einer Fehlvorstellung unterliegen Arbeitgeber und -nehmer häufig gleichermaßen: Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es qua Gesetz nur in ganz wenigen, praktisch nicht relevanten Fällen. Will der Arbeitnehmer gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten, ist das typischerweise Verhandlungssache.</p>
<p>Die Kündigung ist immer ultima ratio. Daher sollten Arbeitgeber zunächst versuchen, mildere Mittel zu finden, neben einem Verzicht auf Neueinstellungen können dabei auch Instrumente wie die Kurzarbeit relevant werden. Häufig werden auch einvernehmliche Lösungen angestrebt, die vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis hin zur Bitte um ein (finanzielles) Entgegenkommen des Arbeitnehmers, um Arbeitsplätze sichern zu können, reichen.<br />
Dem sollten Arbeitnehmer sich nicht kategorisch verschließen, insbesondere die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag will aber wohlüberlegt sein.</p>
<p>Die generellen Vorschriften zu Form und Frist einer Kündigung gelten auch bei der betriebsbedingten Kündigung, sie kann kaum außerordentlich und fristlos ausgesprochen werden. Ggf. kann es sich für den Arbeitnehmer lohnen, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Erfolgsaussichten sind dann hoch einzelfallabhängig.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/i_claudius-klueting/">Claudius Klueting</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/arbeitsrecht-in-krisenzeiten-die-betriebsbedingte-kuendigung/">Arbeitsrecht in Krisenzeiten: Die betriebsbedingte Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht-bjoern-tesche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2026 08:12:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10582</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem. Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht-bjoern-tesche/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem.</strong><br />
<strong>Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und selbst wenn: Es hätte die Situation nur teilweise entschärft. Die Folge: Klara ist nicht Erbin. Stattdessen erben Verwandte – in diesem Fall Geschwister, zu denen seit Jahren kaum Kontakt bestand.</strong></p>
<p>Das überrascht viele. Aber die Rechtslage ist eindeutig: In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Ohne eigene Regelung steht der überlebende Partner rechtlich mit leeren Händen da.</p>
<p>Die Konsequenzen können gravierend sein: Gehört die Immobilie ganz oder teilweise dem Verstorbenen, müssen dessen Erben ausgezahlt werden. Fehlen die Mittel, bleibt oft nur der Verkauf des gemeinsamen Zuhauses.<br />
Hinzu kommt die Erbschaftsteuer. Lebensgefährten gelten als fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert – und zwar ab 30 %. Gerade bei Immobilien entstehen so schnell erhebliche Belastungen. Ein Testament ändert daran nichts.</p>
<p>Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass auch die Zeit davor ausgeblendet wird. Viele Paare investieren sehr unterschiedlich in ihr gemeinsames Leben: Der eine bringt mehr Geld ein, der andere mehr Zeit, verzichtet vielleicht beruflich. Diese Beiträge lassen sich im Nachhinein kaum auseinanderrechnen. Was geflossen ist, ist meist verloren – oder führt im Streitfall zu schwierigen Auseinandersetzungen.</p>
<p>Ein weiterer, wenig bekannter Punkt: Wer seinem Partner über längere Zeit kostenfreies Wohnen ermöglicht, bewegt sich steuerlich nicht im rechtsfreien Raum. Im Einzelfall kann das als Schenkung gewertet werden – mit entsprechenden Folgen. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, wird rückblickend plötzlich relevant.</p>
<p>Auch sonst zeigt sich der Unterschied zur Ehe deutlich: keine Witwen- oder Witwerrente, keine automatische Hinterbliebenenversorgung, kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei Trennung. Jeder steht rechtlich für sich.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine freie, aber unverbindliche Lebensform. Das gibt Spielraum – bedeutet aber auch: Schutz gibt es nur, wenn man sich selbst darum kümmert.</p>
<p>Oder zugespitzt: Dieses Modell funktioniert gut für eine gewisse Zeit. Für ein ganzes Leben trägt es ohne rechtliche Gestaltung oft nicht.</p>
<p>Die gute Nachricht: Man kann vorsorgen. Aber eben nicht mit einer einzigen Maßnahme. Testament oder Erbvertrag, klare Vereinbarungen zur Immobilie, Vollmachten, der richtige Familienstand: erst das Zusammenspiel schafft eine tragfähige Lösung. Eine Heirat hat zahlreiche Vorteile, steuerlich, erbrechtlich, versorgungsrechtlich, und durch einem Ehevertrag lassen sich unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen ausschließen.</p>
<p>Mein Rat: Wer dauerhaft zusammenlebt, sollte auch dauerhaft vorsorgen. Sonst kann eine stabile Beziehung rechtlich eine Dynamik entwickeln, die man eher aus einem schlechten Film kennt – nur ohne die Möglichkeit, das Drehbuch noch zu ändern.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht-bjoern-tesche/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Vormundbenennung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/die-vormundbenennung-dr-klaus-krebs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2026 08:06:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10579</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es hört sich ein wenig überholt und aus vergangenen Zeiten an, wenn von Vormund die Rede ist. Dabei ist diese rechtliche Möglichkeit für Eltern immer noch ein aktuelles und ein wichtiges Thema bei der Nachfolgeplanung. Worum geht es? Es geht um die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind oder die eigenen Kinder erhalten&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/die-vormundbenennung-dr-klaus-krebs/">Die Vormundbenennung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es hört sich ein wenig überholt und aus vergangenen Zeiten an, wenn von Vormund die Rede ist. Dabei ist diese rechtliche Möglichkeit für Eltern immer noch ein aktuelles und ein wichtiges Thema bei der Nachfolgeplanung.</strong></p>
<p>Worum geht es?<br />
Es geht um die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind oder die eigenen Kinder erhalten soll oder eben auch gerade nicht, wenn diese Sorge von den Eltern nicht mehr ausgeübt werden kann.</p>
<p>Letzteres kann passieren durch eine frühzeitige schwere Erkrankung oder gar den Tod der Eltern. Dabei ist es weniger schlimm und bei dieser Fragestellung nicht von Bedeutung, wenn nur ein Elternteil wegfällt. Denn dann steht die elterliche Sorge so-wohl für das Vermögen als auch für die Personen dem verbleibenden Elternteil allei-ne zu.</p>
<p>Hier geht es um den Fall, dass beide Eltern wegfallen, zum Beispiel aufgrund eines Autounfalls. Oftmals stehen nach so katastrophalen Ereignissen für die äußerst bedeutende und wichtige Aufgabe der Erziehung der zurückbleibenden Kinder keine Familienmitglieder zur Verfügung bzw. sind nicht vorhanden, was das Finden einer Antwort auf diese Frage erschwert.</p>
<p>Wenn beide Elternteile wegfallen, erhält ein minderjähriges Kind nach dem Gesetz einen Vormund. Die Anordnung erfolgt von Amts wegen, also ohne einen vorhergehenden Antrag. Ein Ehepaar kann von dem Gericht gemeinschaftlich zum Vormund bestellt werden. Für Geschwister soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein Vormund bestellt werden, soweit dies möglich ist.</p>
<p>Wichtig zu wissen ist, dass das Gericht bei der Bestellung eines Vormunds der Benennung eines Vormunds durch die Eltern zu folgen hat. Das ist aber leider nur wenig bekannt.</p>
<p>In der Praxis bedeutet es, dass Eltern bestimmen können, wer sich einmal um ihre noch minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn sie dies selbst nicht mehr tun können. Das ist schlimm genug und nur ein schwacher Trost, aber nichtsdestotrotz wichtig und ernst zu nehmen. Denn ein Vormund kann Entwicklungen von Kindern sehr stark beeinflussen, im Guten wie auch im Schlechten.</p>
<p>Die Benennung des Vormunds durch die Eltern hat in Form einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen, also durch handschriftliches Testament, notariell beurkundetes Testament oder notariell beurkundeten Erbvertrag. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden letztwilligen Verfügung, also dem Errichten eines vollständigen Testaments möglich, aber auch isoliert und einzeln.</p>
<p>Im Rahmen einer guten Beratung von jungen Eheleuten mit minderjährigen Kindern über deren Nachlassplanung sollte dieser Punkt immer angesprochen werden. Nicht-verheiratete Paare müssen in diesem Zusammenhang beachten, dass sie kein gemeinschaftliches Testament errichten und damit auch keine gemeinschaftliche Vormundbestimmung treffen können. Hier sind einzelne, aber inhaltsgleiche Bestimmun-gen/Testamente der Partner notwendig. Bei den Formulierungen ist darauf zu achten, dass exakt und klar formuliert wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich, kann aber unter Umständen im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere bei dem Ausschluss bestimmter Personen von der Vormundschaft.</p>
<p>Das ist nämlich auch möglich, dass man bestimmt, wer nicht Vormund der eigenen Kinder werden soll. Im Zweifel sollte ein auf diesem Gebiet fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/die-vormundbenennung-dr-klaus-krebs/">Die Vormundbenennung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 May 2026 08:49:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10570</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem. Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unlängst saß eine Frau bei mir, sichtlich erschöpft. Nennen wir sie Klara. Über 25 Jahre hatte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Gemeinsam hatten sie ein Haus finanziert, den Kredit fast abbezahlt. „Wir waren wie verheiratet“, sagte sie. Und genau das wurde ihr zum Problem.</strong></p>
<p><strong>Ihr Partner verstarb plötzlich. Ein Testament gab es nicht – und selbst wenn: Es hätte die Situation nur teilweise entschärft.<br />
<strong>Die Folge: Klara ist nicht Erbin.</strong><br />
<strong>Stattdessen erben Verwandte – in diesem Fall Geschwister, zu denen seit Jahren kaum Kontakt bestand.</strong></strong></p>
<p><strong>kein gesetzliches Erbrecht:</strong><br />
Das überrascht viele. Aber die Rechtslage ist eindeutig: In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Ohne eigene Regelung steht der überlebende Partner rechtlich mit leeren Händen da.</p>
<p>Die Konsequenzen können gravierend sein: Gehört die Immobilie ganz oder teilweise dem Verstorbenen, müssen dessen Erben ausgezahlt werden. Fehlen die Mittel, bleibt oft nur der Verkauf des gemeinsamen Zuhauses.</p>
<p><strong>Erbschaftssteuer:</strong><br />
Hinzu kommt die Erbschaftsteuer. Lebensgefährten gelten als fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert – und zwar ab 30 %. Gerade bei Immobilien entstehen so schnell erhebliche Belastungen. Ein Testament ändert daran nichts.</p>
<p>Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass auch die Zeit davor ausgeblendet wird. Viele Paare investieren sehr unterschiedlich in ihr gemeinsames Leben: Der eine bringt mehr Geld ein, der andere mehr Zeit, verzichtet vielleicht beruflich. Diese Beiträge lassen sich im Nachhinein kaum auseinanderrechnen. Was geflossen ist, ist meist verloren – oder führt im Streitfall zu schwierigen Auseinandersetzungen.</p>
<p><strong>Schenkung:</strong><br />
Ein weiterer, wenig bekannter Punkt: Wer seinem Partner über längere Zeit kostenfreies Wohnen ermöglicht, bewegt sich steuerlich nicht im rechtsfreien Raum. Im Einzelfall kann das als Schenkung gewertet werden – mit entsprechenden Folgen. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, wird rückblickend plötzlich relevant.</p>
<p><strong>keine Witwen- oder Witwerrente:</strong><br />
Auch sonst zeigt sich der Unterschied zur Ehe deutlich: keine Witwen- oder Witwerrente, keine automatische Hinterbliebenenversorgung, kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei Trennung. Jeder steht rechtlich für sich.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine freie, aber unverbindliche Lebensform. Das gibt Spielraum – bedeutet aber auch: Schutz gibt es nur, wenn man sich selbst darum kümmert<br />
.<br />
Oder zugespitzt: Dieses Modell funktioniert gut für eine gewisse Zeit.<br />
Für ein ganzes Leben trägt es ohne rechtliche Gestaltung oft nicht.</p>
<p><strong>Die gute Nachricht:</strong><br />
Man kann vorsorgen. Aber eben nicht mit einer einzigen Maßnahme. Testament oder Erbvertrag, klare Vereinbarungen zur Immobilie, Vollmachten, der richtige Familienstand: erst das Zusammenspiel schafft eine tragfähige Lösung. Eine Heirat hat zahlreiche Vorteile, steuerlich, erbrechtlich, versorgungsrechtlich, und durch einem Ehevertrag lassen sich unerwünschte Risiken und Nebenwirkungen ausschließen.</p>
<p><strong>Mein Rat: </strong><br />
Wer dauerhaft zusammenlebt, sollte auch dauerhaft vorsorgen. Sonst kann eine stabile Beziehung rechtlich eine Dynamik entwickeln, die man eher aus einem schlechten Film kennt – nur ohne die Möglichkeit, das Drehbuch noch zu ändern.</p>
<p>Rechtsanwalt <a href="https://seidler-kollegen.de/team/c_bjoern-tesche/">Björn Tesche</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/zusammen-gelebt-und-trotzdem-fremd-im-erbrecht/">Zusammen gelebt – und trotzdem fremd im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nießbrauch oder Wohnungsrecht?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/niessbrauch-oder-wohnungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2026 08:40:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10568</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei der Nachfolgeplanung stellt sich bei Häusern oder/und Eigentumswohnungen häufig die Frage, wann man diese an die nächste Generation übergeben soll bzw. ob überhaupt und wenn ja, wie. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Es gibt gute steuerliche Gründe für eine lebzeitige Übertragung, die – wenn sie richtig gemacht ist – immer im Wege der vorweg genommenen&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/niessbrauch-oder-wohnungsrecht/">Nießbrauch oder Wohnungsrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei der Nachfolgeplanung stellt sich bei Häusern oder/und Eigentumswohnungen häufig die Frage, wann man diese an die nächste Generation übergeben soll bzw. ob überhaupt und wenn ja, wie. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig.</strong></p>
<p>Es gibt gute steuerliche Gründe für eine lebzeitige Übertragung, die – wenn sie richtig gemacht ist – immer im Wege der vorweg genommenen Erbfolge und in Anrechnung auf Pflichtteilsrechte des Übernehmers und gegebenenfalls mit einer Rückauflassungsvormerkung für die Übergeber geschehen sollte. Kinder haben einen steuerlichen Freibetrag von 400.000,- € pro Elternteil, also sowohl gegenüber dem Vater als auch gegenüber der Mutter. Dieser Freibetrag entsteht alle 10 Jahre neu. Eltern können also ihrem Kind eine Immobilie mit einem Verkehrswert von bis zu 800.000,- € steuerfrei übergeben und wenn dann der Erbfall 10 Jahre oder später nach der Übergabe eintritt, kann das Kind wiederum einen Nachlass bis zum Wert von 400.000,- € pro Elternteil steuerfrei übernehmen. Sind mehrere Immobilien vorhanden, kann man dieses Procedere wiederholen, vorausgesetzt man lebt lange genug bzw. man fängt früh genug damit an.</p>
<p><strong>Nießbrauch:</strong><br />
Eine Möglichkeit, sich und dem Ehepartner bei diesen Übertragungen zu schützen und die steuerlichen Freiräume noch weiter auszunutzen, ist der Vorbehalt von einem Nießbrauch oder einem Wohnrecht an einzelnen oder allen Immobilien. Der eigene Schutz wird dadurch erreicht, dass man beim Nießbrauch die Immobilie weiter und ausschließlich unentgeltlich nutzen kann. Diese Nutzung kann darin bestehen, dass die Übergeber selbst in dem Haus/der Wohnung wohnen bleiben oder darin, dass sie diese vermieten und die Mieteinnahmen für sich verwenden. Allerdings bleibt der Nießbraucher auch verpflichtet, die Lasten der Wohnung/des Hauses (Steuern, Reparaturen etc.) weiter zu tragen. Sollte nur ein Elternteil als Eigentümer im Grundbuch vermerkt sein, ist dies die Gelegenheit, dem anderen – bisher in Bezug auf das Haus/die Wohnung rechtlosen &#8211; Ehepartner ebenfalls den Nießbrauch daran einzuräumen mit der Folge, dass dieser als Längstlebender die Immobilie auch weiterhin nutzen kann.</p>
<p><strong>Wohnungsrecht:</strong><br />
Das Wohnungsrecht, für das das zuletzt Gesagte entsprechend gilt, unterscheidet sich vom Nießbrauch vor allem dadurch, dass der Wohnungsrechtsinhaber die Immobilie nur zum unentgeltlichen Wohnen nutzen darf. Er darf das Haus/die Wohnung also nicht vermieten und darf nicht die Miete einnehmen. Dafür sind die von ihm zu übernehmenden Kosten geringer, nämlich meistens nur die reinen Verbrauchskosten (Strom, Wasser/Abwasser etc.).</p>
<p>Beiden vorbehaltenen Rechten ist gemeinsam, dass sie den Wert der Schenkung mindern und so dafür sorgen, dass pro Übertragung noch weniger von dem Freibetrag des Kindes verbraucht wird. Denn das Kind bekommt nicht völlig freies, sondern mit einem Wohnungsrecht oder einem Nießbrauch belastetes Eigentum. Die Höhe dieser Last wird berechnet, indem Wohnungsrecht oder Nießbrauch kapitalisiert, also in Geld umgerechnet und von dem Verkehrswert der Immobilie abgezogen werden. Hat das Haus zum Beispiel einen Verkaufswert von 400.000,- € und der vorbehaltene Nießbrauch für beide Elternteile einen kapitalisierten Wert von 125.000,- €, beträgt der Wert der Zuwendung nur 275.000,- € und es bleibt ein Freibetrag für eventuelle weitere Zuwendungen übrig.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/niessbrauch-oder-wohnungsrecht/">Nießbrauch oder Wohnungsrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH zur Eigenbedarfskündigung bei gemeinsamer Eigentumswohnung</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/bgh-zur-eigenbedarfskuendigung-bei-gemeinsamer-eigentumswohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2026 08:29:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10566</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer als Ehepaar gemeinsam eine Eigentumswohnung erwirbt und vermietet, steht im Falle einer Trennung nicht selten vor der Frage, ob einer der Miteigentümer die Zustimmung des anderen zu einer Eigenbedarfskündigung verlangen kann, um die Wohnung künftig selbst zu nutzen. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 2026  XII ZB 142/25  bringt&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/bgh-zur-eigenbedarfskuendigung-bei-gemeinsamer-eigentumswohnung/">BGH zur Eigenbedarfskündigung bei gemeinsamer Eigentumswohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer als Ehepaar gemeinsam eine Eigentumswohnung erwirbt und vermietet, steht im Falle einer Trennung nicht selten vor der Frage, ob einer der Miteigentümer die Zustimmung des anderen zu einer Eigenbedarfskündigung verlangen kann, um die Wohnung künftig selbst zu nutzen. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 2026  XII ZB 142/25  bringt hierzu Klarheit.</strong></p>
<p><strong>Rechtliche Einordnung: Bruchteilseigentum und Neuregelung</strong><br />
Das Gericht führte aus, dass Ehegatten bei Miteigentum &#8211; wenn sie nicht für die Immobilienbewirtschaftung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden &#8211; regelmäßig als sogenannte Bruchteilseigentümer zu behandeln sind.</p>
<p><strong>Grundsätzlich gilt daher:</strong><br />
Fehlt eine fortbestehende Regelung über Verwaltung und Nutzung der Immobilie, kann jeder Miteigentümer eine Neuregelung verlangen, sofern diese den Interessen aller Beteiligten entspricht. Das gilt auch, wenn ursprünglich eine Nutzungsvereinbarung bestand, sich die tatsächlichen Umstände jedoch so gravierend verändert haben, dass ein Festhalten daran unzumutbar erscheint. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets durch umfassende Einzelfallabwägung zu prüfen.</p>
<p><strong>Hohe Hürden für eine Nutzungsänderung:</strong><br />
In seinem Beschluss betonte der BGH, dass die Hürden für eine Neuregelung hoch sind.<br />
Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute ein Haus gemeinsam zur Vermietung an ein Familienmitglied erworben. Nach der Trennung verlangte ein Ehepartner die Zustimmung des anderen zur Kündigung, um selbst einzuziehen.<br />
Allein Trennung, gesteigerter Wohnbedarf oder finanzielle Aspekte wie Unterhalt rechtfertigen eine Neuregelung nach dem Beschluss regelmäßig nicht. Maßgeblich ist, ob der ursprüngliche Nutzungszweck – hier: der familiennahe Altersruhesitz der Mutter – durch die Trennung beeinträchtigt ist.<br />
Besteht ein stabiles Mietverhältnis und erfüllt es seinen wirtschaftlichen Zweck, spricht dies gegen Unzumutbarkeit.<br />
Auch eine vermeintlich zu niedrige Miete begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Eigennutzung.</p>
<p>Wer diese begehrt, muss nachvollziehbar darlegen, dass er die Wohnung im Sinne eines mietrechtlichen Eigenbedarfs benötigt und keine zumutbaren Alternativen bestehen.<br />
Ein bloßer Wunsch genügt nicht. Zudem sind die Interessen beider Miteigentümer gegeneinander abzuwägen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestanden sogar verfassungsrechtlich geschützte Interessen auf beiden Seiten: auf der einen Seite der Wunsch nach Selbstnutzung, auf der anderen der Bedarf für die Mutter. Dazu hatte das Beschwerdegericht jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Unter anderem deshalb wurde die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.</p>
<p>Ein Antrag darf sich zudem nicht pauschal auf die Mitwirkung an einer Kündigung beschränken. Vielmehr muss konkret beschrieben werden, wie die künftige Nutzung der Immobilie aussehen soll, etwa eine Alleinnutzung gegen Nutzungsentschädigung. Auch daran fehlte es im entschiedenen Fall.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis:</strong><br />
Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Eigenbedarfskündigung gegen den Willen des Miteigentümers durchsetzen möchte, muss genau darlegen, warum die bisherige Nutzung unzumutbar ist, einen tatsächlichen Eigenbedarf nachweisen und zugleich eine ausgewogene Neuregelung beantragen. Eigenmächtiges Vorgehen ohne Zustimmung ist riskant und kann erhebliche rechtliche Nachteile nach sich ziehen.</p>
<p>Autorin: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/j_denise-schillinger/">Denise Schillinger</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/bgh-zur-eigenbedarfskuendigung-bei-gemeinsamer-eigentumswohnung/">BGH zur Eigenbedarfskündigung bei gemeinsamer Eigentumswohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorsorge umsonst?</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/vorsorge-umsonst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrike Smit]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Feb 2026 17:01:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10553</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Frage, ob man unter anderem zur Vermeidung einer amtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen soll und wie dies fehlerfrei geht, ist immer noch aktuell. Zwei wichtige Teilbereiche der Vorsorgevollmacht werden dabei oft übersehen: Die Frage der Entgeltlichkeit und die Möglichkeit, den Bevollmächtigten zu exkulpieren. Wenn sich zum Beispiel bei einem Ehepaar mit drei Kindern die&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/vorsorge-umsonst/">Vorsorge umsonst?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Frage, ob man unter anderem zur Vermeidung einer amtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilen soll und wie dies fehlerfrei geht, ist immer noch aktuell. Zwei wichtige Teilbereiche der Vorsorgevollmacht werden dabei oft übersehen: Die Frage der Entgeltlichkeit und die Möglichkeit, den Bevollmächtigten zu exkulpieren.</strong></p>
<p>Wenn sich zum Beispiel bei einem Ehepaar mit drei Kindern die Eheleute gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen und darüber hinaus der jüngsten Tochter, weil diese im Gegensatz zu ihren Geschwistern in der Nähe der Eltern wohnt, und in der Folge zunächst der Ehemann verstirbt, der in seinen letzten Lebensjahren von seiner Frau versorgt wird kraft der ihr erteilten Vorsorgevollmacht, dann ist das erstmal kein Problem. Wenn nun aber die Mutter im zunehmenden Alter zum Pflegefall wird und sich die jüngste Tochter mit der Vorsorgevollmacht um sie kümmert und alles organisiert, kann das zum Problem werden. Denn mit der Zeit wird die Belastung immer größer und die Tochter möchte einen Dauerauftrag einrichten, durch den sie für ihre viele Arbeit monatlich einen Obulus von dem Konto der Mutter erhält, zum Beispiel 350,00 €. Die Mutter ist inzwischen dement und nicht mehr geschäftsfähig.</p>
<p>Es ist völlig klar, dass es sehr viel Arbeit sein kann, sich um jemanden zu kümmern. Das kann zeitlich, physisch und auch seelisch belasten. Wieso also sollte die jüngste Tochter dies alles umsonst machen, während ihre beiden Geschwister in Hamburg und Berlin sich um nichts kümmern müssen und nur für gelegentliche Besuche kommen? Eine Bezahlung wäre nicht mehr als fair. Das Problem dabei ist, dass dies mit der Mutter den Abschluss eines <strong>Dienstbesorgungsvertrag</strong>es voraussetzen würde, in dem geregelt ist, für was und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist. Einen solchen Vertrag kann die Mutter nun nicht mehr abschließen, weil sie nicht mehr geschäftsfähig ist, und eine Entnahme der jüngsten Tochter alleine kraft ihrer Vollmacht wäre zwar faktisch möglich, aber nicht rechtmäßig und könnte von den beiden Geschwistern nach dem Tod der Mutter erfolgreich angegriffen werden.</p>
<p>Was geholfen hätte – und bei fachkundiger Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sicher zur Sprache gekommen wäre – wäre der Abschluss eines solchen Vertrages zwischen den Eltern und der jüngsten Tochter zu dem Zeitpunkt gewesen, in dem die Vorsorgevollmachten erteilt worden sind. Ob die Tochter davon dann im Vorsorgefall Gebrauch macht oder nicht, ist eine andere Frage, aber sie hätte es machen können, wenn die Arbeit für die kranke und demente Mutter immer mehr wird.</p>
<p>Die zweite, damit zusammenhängende Problematik ist die Möglichkeit zur <strong>Exkulpation</strong> für die jüngste Tochter. Angenommen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit der Mutter waren noch 80.000,00 € auf deren Konto. Als sie stirbt, sind es nur noch 20.000,00 €. Die Geschwister bedrängen nun die jüngste Tochter und argwöhnen, dass sie das Geld nicht ausschließlich für die Mutter verwendet hat, was aber tatsächlich der Fall ist. Die Sache ist nur, dass die jüngste Schwester nicht Buch über die Ausgaben für die Mutter geführt hat. Hier hätte der Familienfrieden dadurch gerettet werden können, indem die Eltern zum Beispiel einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt hätten, z.B. den Steuerberater der Familie. Diesem hätte die jüngste Tochter im Vorsorgefall einmal im Jahr einen „abgespeckten“ Bericht über Einnahmen und Ausgaben für die Mutter zur Kontrolle vorlegen müssen. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, in dem Dienstbesorgungsvertrag die Tochter von deren Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht entweder ganz zu befreien oder aber insoweit, dass die Tochter nicht über jede Kleinigkeit Rechnung legen muss, sondern je nach Bedarf z.B. nur über Anschaffungen über 250,00 € im Einzelfall und über 100,00 € Lebensmittelbedarf pro Woche oder wie auch immer. Ihre jährlichen Berichte und die Kontrollvermerke des Steuerberaters hätte die jüngste Tochter dann nach dem Tod der Mutter bei Bedarf ihren Geschwistern vorlegen können. Dann würden diese sehen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist und würden ihrer Schwester nicht mehr misstrauen.</p>
<p>Autor <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/vorsorge-umsonst/">Vorsorge umsonst?</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Probleme – wann der Gang zum Anwalt sinnvoll ist</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/rechtliche-probleme-wann-der-gang-zum-anwalt-sinnvoll-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Jan 2026 23:00:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10549</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die deutsche Justiz ist trotz vieler öffentlicher Diskussionen weiterhin hoch. Vielleicht erklärt gerade dieses Vertrauen, warum den Deutschen der Ruf anhängt, Rechtsstreitigkeiten nicht zu scheuen. Doch nicht jeder Konflikt sollte vorschnell ohne fachliche Unterstützung ausgetragen werden. Verdopplung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte Zum 1. Januar 2026 wurde der Zuständigkeitsstreitwert&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/rechtliche-probleme-wann-der-gang-zum-anwalt-sinnvoll-ist/">Rechtliche Probleme – wann der Gang zum Anwalt sinnvoll ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die deutsche Justiz ist trotz vieler öffentlicher Diskussionen weiterhin hoch. Vielleicht erklärt gerade dieses Vertrauen, warum den Deutschen der Ruf anhängt, Rechtsstreitigkeiten nicht zu scheuen. Doch nicht jeder Konflikt sollte vorschnell ohne fachliche Unterstützung ausgetragen werden.</p>
<p><strong>Verdopplung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte</strong></p>
<p>Zum 1. Januar 2026 wurde der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte deutlich angehoben. Statt bislang 5.000 Euro können nun Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro vor den Amtsgerichten erhoben werden. Ziel der Reform ist es unter anderem, die Landgerichte zu entlasten. Da vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht, können Sie als Bürgerinnen und Bürger jetzt noch häufiger ohne juristischen Beistand klagen oder verklagt werden. Ob dies in der Praxis ratsam ist, steht auf einem anderen Blatt.</p>
<p><strong>Eine anwaltliche Erstberatung ist immer sinnvoll</strong></p>
<p>Rechtliche Fragen begegnen uns im Alltag häufiger, als vielen bewusst ist – sei es im Arbeitsleben, im Straßenverkehr oder im privaten Umfeld. Oft reicht ein unbedachter Moment, und schon ist ein Konflikt entstanden. Gelingt es nicht, diesen selbst zu lösen, ist eine anwaltliche Erstberatung ein sinnvoller Schritt. Die Kosten hierfür sind gesetzlich auf 226,10 Euro brutto begrenzt, um den Zugang zur Rechtsberatung niedrigschwellig zu halten.</p>
<p>In einer solchen Beratung verschafft der Anwalt Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage, zeigt Handlungsoptionen auf und klärt, ob ein weiteres Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist. Selbstverständlich unterliegt der Anwalt dabei der Verschwiegenheitspflicht.</p>
<p><strong>Der Anwalt als Ihr fachkundiger Interessensvertreter</strong></p>
<p>Erweist sich eine rechtliche Durchsetzung als aussichtsreich, kann ein Mandatsverhältnis begründet werden. Der Anwalt vertritt dann ausschließlich Ihre Interessen als Mandanten, übernimmt die Kommunikation mit der Gegenseite und – falls erforderlich – auch die Prozessführung vor Gericht. Gerade die formalen und inhaltlichen Anforderungen des deutschen Prozessrechts stellen für juristische Laien oft eine erhebliche Hürde dar, die nicht unterschätzt werden sollte.</p>
<p>Digitale Hilfsmittel wie künstliche Intelligenz können Ihnen dabei zwar Texte formulieren, ersetzen jedoch keine fundierte Rechtsberatung oder gar Vertretung von Gericht. Von der KI undifferenziert übernommene rechtliche Halbwahrheiten aus dem Internet oder gar erfundene Gerichtsentscheidungen zeigen die Grenzen solcher Systeme deutlich auf.</p>
<p><strong>Weitere Tätigkeitsfelder des Anwalts</strong></p>
<p>Neben der (außer-)gerichtlichen Vertretung ist die Vertragsgestaltung ein zentrales Tätigkeitsfeld anwaltlicher Arbeit. Ob Immobilienkauf, Unternehmensgründung oder komplexe Verhandlungen: Der Anwalt berät Sie, verhandelt in Ihrem Namen mit der Gegenseite, gestaltet Verträge und begleitet den Abschluss der Transaktion – stets mit dem Ziel, die Interessen von Ihnen als Mandant bestmöglich zu wahren.</p>
<p>Nutzen Sie diese Vorteile, denn die Wichtigkeit eines guten Vertrags und einer guten Rechtsberatung wird immer wieder unterschätzt. Der Gang zum Anwalt im Vorfeld kann Ihnen im Nachhinein viel Geld sparen!</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/k_demian-wyrwich/">Demian Wyrwich</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/rechtliche-probleme-wann-der-gang-zum-anwalt-sinnvoll-ist/">Rechtliche Probleme – wann der Gang zum Anwalt sinnvoll ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Testamente für die zweite Ehe</title>
		<link>https://seidler-kollegen.de/testamente-fuer-die-zweite-ehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Milla Seidler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Dec 2025 23:00:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://seidler-kollegen.de/?p=10544</guid>

					<description><![CDATA[<p>So manche Ehe wird geschieden und nicht selten wird danach wieder geheiratet. Oftmals gibt es dann Kinder aus der ersten und aus der zweiten Ehe. In dieser Situation kann der Wunsch bestehen, die zweite Ehe als sogenannte Kernfamilie erbrechtlich zu schützen und abzusichern. Eine hinter diesem Wunsch stehende Sorge ist auch berechtigt, weil die Kinder&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/testamente-fuer-die-zweite-ehe/">Testamente für die zweite Ehe</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: var(--wpex-body-font-family, var(--wpex-font-sans)); font-size: var(--wpex-body-font-size, 13px);">So manche Ehe wird geschieden und nicht selten wird danach wieder geheiratet. Oftmals gibt es dann Kinder aus der ersten und aus der zweiten Ehe. In dieser Situation kann der Wunsch bestehen, die zweite Ehe als sogenannte Kernfamilie erbrechtlich zu schützen und abzusichern. Eine hinter diesem Wunsch stehende Sorge ist auch berechtigt, weil die Kinder aus der ersten Beziehung gesetzliche Erben bleiben und entsprechende Ansprüche haben. Verstirbt zum Beispiel der in zweiter Ehe verheiratete Mann ohne ein wirksames Testament zu errichten, hinterlässt er eine Erbengemeinschaft aus seiner Ehefrau, seinen Kindern aus zweiter Ehe und aus seinen Kindern aus erster Ehe. Das geht selten gut.</span></p>
<p>Solche Situationen sind durch eine rechtzeitige Nachfolgeplanung vermeidbar. So ist es möglich, alle vorgenannten Personen zu bedenken. Man sollte aber eine Erbengemeinschaft vermeiden, indem ein Erbe bestimmt wird, z.B. die zweite Ehefrau, und die weiteren Personen, also insbesondere die Kinder aus der ersten Ehe mit Vermächtnissen bedacht werden. Das kann in einem gemeinsamen Testament der Eheleute geschehen, in dem beide Ehepartner für sich getrennte Erbfolgen bestimmen. Der Mann wie oben aufgezeigt und die Frau mit Konstruktionen, welche die gemeinsamen Kinder zu Erben bestimmen und die dem Mann nur Nutzungsrechte zuweisen, die mit seinem Tod wieder erlöschen.</p>
<p>Eine andere Variante ist, die Kinder aus der ersten Beziehung mit lebzeitigen Vorempfängen in einer Art und Weise zu bedenken, dass im Erbfall deren Ansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche abgedeckt oder doch zumindest stark reduziert sind. Das lässt sich u.a. erreichen, indem Geschenke mit der nachweisbaren Bestimmung gegeben werden, dass sie unter Anrechnung auf Pflichtteilsrechte erfolgen.</p>
<p>Die sichere Variante, dass Kinder aus früheren Beziehungen die Nachlassplanung nicht stören, ist deren Pflichtteilsverzicht. Ein solcher Verzicht muss, wenn die Einzelheiten feststehen, notariell beurkundet werden. Erfahrungsgemäß wird in solchen Fällen kein Pflichtteilsverzicht ohne Gegenleistung abgegeben, d.h. das verzichtende Kind wird für seinen Verzicht Geld verlangen. Wieviel das ist, bleibt Verhandlungssache.</p>
<p>Denkbar ist auch, dass die Beziehung zu dem Kind aus erster Ehe abgekühlt ist und es nicht bedacht werden soll, auch nicht im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts. In diesem Fall gilt es einiges zu beachten. Es wäre zum Beispiel zu kurz gedacht, wenn sich die aktuellen Ehepartner gegenseitig zu Erben einsetzen. Denn wenn der zweite Ehepartner verstirbt, würde dies zwar keine Ansprüche der Kinder des länger lebenden Ehepartners aus dessen erster Ehe begründen, Das Problem ist aber, dass sich nun das Vermögen bei dem länger lebenden Ehepartner anhäuft mit der Folge, dass &#8211; wenn dieser später ebenfalls verstirbt &#8211; dessen Kind aus der ersten Ehe an diesem großen Vermögen mit seinem Pflichtteilsanspruch partizipiert. Auch andersherum wird es nicht unproblematisch: Denn wenn der Partner mit Kindern aus erster Ehe zuerst verstirbt, können deren Pflichtteilsansprüche sehr hoch sein und die Vermögenssituation des länger lebenden Partners stark belasten. Welche Maßnahmen zum Gegensteuern einzusetzen sind, bleibt immer einer Prüfung des Einzelfalles vorbehalten.</p>
<p>Autor: <a href="https://seidler-kollegen.de/team/e_dr-klaus-krebs/">Dr. Klaus Krebs</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://seidler-kollegen.de/testamente-fuer-die-zweite-ehe/">Testamente für die zweite Ehe</a> erschien zuerst auf <a href="https://seidler-kollegen.de">Rechtsanwälte Seidler &amp; Kollegen</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
