Geld vorstrecken – eine Sache, die Menschen seit Jahrtausenden tun. Schon im alten Rom gab…
Minderjährige erben oder auch nicht
Was passiert eigentlich, wenn Minderjährige, also Kinder erben?
Manchmal ist es gewollt, aber meistens geschieht es ungeplant, zum Beispiel weil ein Elternteil unerwartet verstirbt, mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wonach eine Miterbengemeinschaft entsteht aus dem Ehepartner und den Kindern. Oder weil beide Eltern bei einem Unglück ums Leben kommen und minderjährige Kinder zurückbleiben. Oder weil Dritte, wie etwa kinderlose Onkel und Tanten ihre Neffen oder Nichten zu ihren Erben einsetzen.
Bei der dritten Variante, also wenn ein Kind von Dritten bedacht worden ist, übernehmen die Eltern die Verwaltung dieses Vermögens bis zur Volljährigkeit des Kindes, wenn sie nicht durch ausdrückliche Anordnung des Erblassers hiervon ausgeschlossen worden sind. Damit eine ordentliche Verwaltung und insbesondere der Erhalt des Vermögens gewährleistet ist, sind die Eltern verpflichtet, über das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen ein Verzeichnis zu errichten und dem Familiengericht vorzulegen, verbunden mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erbschaft unter 15.000,00 € liegt oder wenn der Erblasser den Eltern die Inventarisierungspflicht erlassen hat.
In der zweiten Variante, also wenn ein Kind mit einem Elternteil an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, weil der andere Elternteil überraschend verstorben ist, ist der verbleibende Elternteil für den Abschluss eines Teilungsvertrages, durch den der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt wird, von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Das Kind bedarf für diesen Vertrag grundsätzlich der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, der durch das Gericht bestellt wird. Zusätzlich hierzu ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn durch den Vertrag zum Beispiel Grundstücke übertragen werden oder wenn die Teilung zwischen den Miterben nicht in allen Einzelheiten den gesetzlichen Teilungsvorschriften entspricht.
Wenn Minderjährigen Schulden hinterlassen werden, gehen diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Dazu gehört zum Beispiel der auf dem Haus lastende Bankkredit. Um Minderjährige vor den Schulden zu schützen, gibt es eine gesetzliche Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Kindes. Hiernach hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretene Erbschaft begründet wurden, auf den Bestand des Vermögens zu beschränken, das im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit vorhanden ist. Um dieses „Zurückstellen auf Null“ erreichen zu können, muss der volljährig gewordene Miterbe binnen drei Monaten nach Erreichen der Volljährigkeit seine Miterbenstellung aufgeben, das heißt, er muss innerhalb dieses Zeitraums die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Und letztlich: Was geschieht, wenn Minderjährige enterbt werden? Durch die Enterbung erwirbt das Kind gegen den verbleibenden Elternteil einen Pflichtteilsanspruch, der in drei Jahren verjährt. Was also, wenn das Kind mit 10 Jahren einen solchen Pflichtteilsanspruch erwirbt? Hier hat das Gesetz eine einfache und einleuchtende Lösung parat: Die Verjährung des Anspruchs wird gehemmt, bis dass das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat, so dass genügend Zeit bleibt, den Anspruch geltend zu machen oder auch nicht.
Autor: Dr. Klaus Krebs