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Das Darlehen – ein mitunter tückisches Rechtsgeschäft

Geld vorstrecken – eine Sache, die Menschen seit Jahrtausenden tun. Schon im alten Rom gab es das sogenannte „mutuum“, was wir heute als Darlehen oder Kredit bezeichnen würden. Ob damals oder heute: Wer kein eigenes Geld hat, fragt oft Familie, Freunde oder Bekannte – schnell und unkompliziert.

Doch gerade bei privaten Darlehen ist Vorsicht geboten. Was als Hilfe in der Not beginnt, kann schnell zu Ärger und Enttäuschung führen. Die Tücken eines Darlehens erkannte bereits der deutsche Philosoph und Hochschullehrer Arthur Schopenhauer. Dieser sagte einst

 „Man wird in der Regel keinen Freund dadurch verlieren, dass man ihm ein Darlehen abschlägt, aber sehr leicht dadurch, dass man es ihm gibt.“

Warum die Gewährung eines Darlehens für den Darlehensgeber tückisch sein kann, liegt an mehreren Dingen. Wir alle wissen – wenn Geld im Spiel ist, hört die Freundschaft meist auf. Wer einmal Geld vorgestreckt hat, weiß, dass die Rückzahlung nicht immer selbstverständlich ist. Manche Schuldner verdrängen das Darlehen. Andere hoffen, dass der Geldgeber es einfach vergisst.

Was zählt, ist der Beweis

Selbst wenn Sie als Darlehensgeber es nicht vergessen, werden Sie es regelmäßig schwer haben, die Gewährung des Darlehens zu beweisen. Werden doch vor allem im freundschaftlichen und familiären Bereich Geldbeträge meist bar und ohne schriftliche Vereinbarung vorgestreckt. Selbst im geschäftlichen Verkehr kommt dies häufiger vor als Sie denken.

Im Streitfall müssen jedoch Sie als Darlehensgeber nachweisen, dass ein konkreter Geldbetrag als Darlehen vereinbart wurde und eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Auch die Auszahlung des Geldbetrags muss belegt werden können. Ohne beidseits unterschriebener Vereinbarung und Überweisungsbeleg bzw. Quittung wird das in aller Regel schwierig.

Vorsicht Verjährung!

Wenn Sie diese Hürde umschifft haben, so lauert bereits die nächste Gefahr auf Sie als Darlehensgeber – die sogenannte Verjährung. Verjährung bedeutet, dass Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung des vorgestreckten Gelds nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchsetzen können, auch wenn dieser weiterhin besteht. Ganz wichtig: Auch private Darlehensrückzahlungsansprüche unterliegen der Verjährung.

Wurde im Darlehen ein fester Rückzahlungstermin vereinbart, beginnt ab dann die Verjährung zu laufen. Wer vergisst, das Geld rechtzeitig zurückzufordern, geht nach ein paar Jahren möglicherweise leer aus. Daher unser Tipp: Vereinbarte Rückzahlungstermine immer im Kalender notieren – mit Erinnerung!

Fazit: Schützen Sie sich selbst

Wer als Privatperson oder Unternehmer Geld verleiht – ob 200 oder 20.000 Euro – sollte vorsorgen. Ein einfacher beidseits unterschriebener Vertrag und eine Auszahlungsquittung oder Überweisung des Geldbetrags reichen oft aus, um später den Beweis führen zu können. Je größer der vorgestreckte Geldbetrag, desto wichtiger ist eine rechtliche Absicherung. Im Zweifel empfehle ich immer eine individuelle Beratung bei Ihrem Anwalt des Vertrauens.

Denn: Gutes tun ist wichtig – aber nur, wenn es am Ende nicht zur eigenen Belastung wird.

Autor: Demian Wyrwich

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