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Mindestnote gilt auch für schwerbehinderte Stellenbewerber
Autor: Patrick Stumpp
In einer Bewerbung bei einem öffentlichen Arbeitgeber müssen auch schwerbehinderte Personen die in einer Stellenbeschreibung geforderte Mindestnote erfüllen. Ist diese Note z.B. im Abschluss eines Hochschulstudiums nicht erreicht worden, fehlt laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2021 die fachliche Eignung.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber müssen im Grundsatz von einem öffentli-chen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Wenn die in der Stellenaus-schreibung geforderte zwingende Mindestnote eines Abschlusses nicht erreicht worden ist, kann dies zum offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung führen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch ist dann entbehrlich.
Der schwerbehinderte Bewerber hatte sich in dem vorliegenden Fall auf eine Stelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beworben, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. In der Stellenbeschreibung hieß es, dass Bewerber über ein Hochschulstudium mit mindestens der Note „gut“ verfügen müssen. Der Bewerber hatte sein Studium jedoch nur mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen.
Damit erfülle er die formalen Kriterien der Stellenausschreibung nicht und habe deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, argumentierte das Amt. Der Bewerber sah sich hingegen den Vorgaben der Sozialgesetze und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Seiner Ansicht nach sei es mit der Einladungspflicht unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Vorinstanzen sahen dies bereits anders und wiesen seine Klage ab.
Das BAG entschied nun, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz berechtigt war, in der Stellenausschreibung die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen. Dem Kläger fehle angesichts dessen offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle.
Der Gang zum Bundesarbeitsgericht war für den Bewerber dennoch nicht umsonst: Die Vorinstanz hatte versäumt zu prüfen, ob die Behörde auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. später eingestellt hat. Das Bundesarbeitsgericht wies den Rechtsstreit daher zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.