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Der Ehegatte erbt nicht immer

Autor: Dr. Klaus Krebs

Das Oberlandesgericht Hamm hatte am 22.01.2021 einen spannenden Fall zu entscheiden. Es ging um die Frage, ob eine Ehefrau gesetzliche Erbin ihres verstorbenen Mannes wird und ihr zudem der sog. Voraus am Haushalt zusteht, wenn die Ehe faktisch nicht mehr besteht. Dem Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Mann M und die Frau F waren seit 1995 kinderlos verheiratet. Seit 2001 lebten sie getrennt. Im Jahr 2008 beantragte der Mann beim Familiengericht die Scheidung der Ehe. Ein bereits anberaumter Verhandlungstermin wurde aufgehoben, weil wegen des nachehelichen Unterhalts und des Zugewinnausgleichs außergerichtliche Verhandlungen stattfanden. Diese Verhandlungen liefen in der Folgezeit aber ergebnislos aus. Das Scheidungsverfahren beim Familiengericht wurde trotzdem nicht weiter betrieben. Das Verfahren wurde weder wiederaufgenommen noch formell ausgesetzt noch wurde der Antrag auf Scheidung der Ehe zurückgenommen. Am 02.05.2019 verstarb M. Es gibt kein Testament, weder ein gemeinschaftliches Testament noch ein Einzeltestament oder einen Erbvertrag. Die F hat einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der sie neben dem Bruder des M als Erbin zu 3/4 ausweist. Zu Recht?

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Frau F recht und entschied gegen den Bruder des Erblassers, der für sich einen Alleinerschein beantragt hatte unter Berufung auf § 1933 BGB. Diese Vorschrift schließt das gesetzliche Ehegattenerbrecht aus, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung der Ehe beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Das Gericht hält die Vorschrift des § 1933 BGB im vorliegenden Fall nicht für anwendbar. Nach der Meinung des Gerichts sei die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags grundsätzlich zwar nach wie vor gegeben, allerdings sei das Nicht-Betreiben eines bei dem Gericht anhängig gemachten Scheidungsantrags über einen längeren Zeitraum als Rücknahme des Scheidungsantrags zu behandeln mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 1933 BGB für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht mehr gegeben seien. In diesen Fällen, so das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen, sei vielmehr davon auszugehen, dass der Erblasser seinen Scheidungswillen aufgegeben habe. Wie lange ein solcher Zeitraum sein muss, damit man von einem nicht mehr bestehenden Scheidungswillen ausgehen könne, ließ das Gericht offen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht 10 Jahre als ausreichend an und bewertete dabei auch die Begleitumstände des vorliegenden Falles. Bei der Wertung der Begleitumstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Erblasser die Scheidung deshalb nicht weiter betrieben habe, weil es nach Ansicht beider Eheleute für beide wirtschaftlich sinnvoller gewesen sei, die Ehe nicht zu scheiden.

Die 10 Jahre sollten daher nicht als allgemeingültige Grenze verstanden werden. Sinnvoller wäre gewesen, wenn sich der Erblasser (oder beide Eheleute) zu Lebzeiten anwaltlich hätten beraten lassen, wie es bei diesem Schwebezustand ihrer Ehe mit der Erbfolge aussieht und ob es nicht sinnvoller sei, ein Testament oder einen Erbvertrag mit einer anderen Erbfolge zu errichten, ggf. mit einem gegenseitigem Pflichtteilsverzicht. Es erscheint nämlich sehr fraglich, ob der verstorbene M wirklich wollte, dass 75% seines Vermögens nach seinem Tod an die F geht, mit der er nur 6 Jahre zusammen und von der er seit fast zwanzig Jahren getrennt lebte.

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