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Umgang mit Kindern regeln – aber wie?

Nach einer Trennung der Eltern gibt es oft Streit darüber, wo die Kinder zukünftig leben sollen. Ist dieses Thema geklärt, folgt der nächste Streitpunkt: wie ist der Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil auszugestalten? Besonders beliebt ist die Konstellation, dass die Kinder bei einem der beiden Elternteile leben (Residenzmodell) und mit dem anderen Elternteil 14-tägigen Umgang an den Wochenenden haben. Dazu kommt meist ein hälftig wechselnder Umgang an den Feiertagen und in den Ferien. Dieses Modell ist nicht für jeden passend. Aufgrund der trennungsbedingten Spannungen zwischen den Eltern ist eine gelungene Ausgestaltung und Organisation des Umgangs jedoch sehr wichtig. Wer sich trennt, sollte daher über eine individuelle Regelung nachdenken.

Umgangsregelungen können ganz unterschiedlich aussehen. So kann sich der Umgang nach Art, Dauer und Häufigkeit unterscheiden. Sollten die Wohnorte der Kinder und des umgangsberechtigten Elternteils weit auseinanderliegen, so kann beispielsweise der Ferienumgang ausgeweitet und im Übrigen der Umgang über Telefon- bzw. Videoanrufe und Textnachrichten durchgeführt werden. Denkbar ist auch eine Verlängerung oder Verlagerung des Umgangs vom Wochenende auf Tage unter der Woche, damit ein Stück Alltag geteilt werden kann.

War die Trennung konfliktgeladen, so kann es besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Umgangs geben. Beispielsweise können sich Rahmenbedingungen wie Abholzeit und -ort als echte „Dauerbrenner“ erweisen. Dann bietet es sich an, den Umgang im Detail zu regeln. Eine solche Umgangsregelung kann gerichtlich oder auch privat zwischen den Eltern getroffen werden. Eine außergerichtliche Elternvereinbarung führt meist zu mehr Akzeptanz, ist allerdings ohne eine mögliche, gerichtliche Billigung nicht vollstreckbar. Unterstützen können Rechtsanwälte, Mediatoren oder das Jugendamt.

Sollte der betreuende Elternteil den Umgang ohne beachtlichen Grund ganz verweigern oder zu stark einschränken, so kann das Gericht den Umgang bzw. dessen Ausweitung anordnen. Parallel sollte versucht werden, die Verweigerungshaltung abzubauen. Den Eltern kann auch eine Beratung auferlegt werden. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass keine Entfremdung des Kindes vom umgangsberechtigten Elternteil stattfindet, sodass auch die Geltendmachung von Maßnahmen im Eilrechtsschutz zu erwägen ist. Sind die Gründe für die Umgangsverweigerung beachtlich, so kann das Umgangsrecht andererseits auch gerichtlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Bei schwierigen Eltern-Kind-Beziehungen etwa ist die Anordnung begleiteter Umgänge denkbar, bei denen ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.

Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Umgangsregelung, nach der dem umgangsberechtigten Elternteil Betreuungszeiten zugewiesen werden, nicht automatisch beinhaltet, dass dieser sich im Übrigen von dem Kind fernzuhalten hätte. Vielmehr hat in einem solchen Fall der insoweit Sorgeberechtigte über einen weitergehenden Umgang im Einzelfall zu befinden. Ein Unterlassungsgebot hingegen müsste sich eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben. Das hat zuletzt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.2.2024 – XII ZB 401/23 – entschieden. Bei allen Überlegungen und Regelungen sollte stets das Kindeswohl im Zentrum stehen.

Autorin: Denise Schillinger

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