Überspringen zu Hauptinhalt

Was ist ein Erbvertrag?

Es gibt verschiedene Formen für Verfügungen von Todes wegen, nämlich das Testament und den Erbvertrag.
Während das Testament den meisten bekannt ist, gilt das für den Erbvertrag nicht.
Daher wird sich der heutige Artikel mit dem Erbvertrag befassen.

Die beiden augenfälligsten Unterschiede des Erbvertrages zum Testament sind zum einen, dass ein Testament auch nur von einer Person geschlossen werden kann, während ein Erb-vertrag immer mindestens zwei Personen voraussetzt. Zum zweiten, ein Testament kann viel leichter geändert werden. Denn während ein Testament handschriftlich errichtet und geändert werden kann, kann die Änderung eines Erbvertrages bis auf eine einzige Ausnahme immer nur im Wege einer weiteren notariellen Beurkundung erfolgen.

Darüber hinaus muss die Änderung eines Erbvertrages grundsätzlich mit allen an dem Abschluss des Erbvertrages beteiligten Personen abgestimmt werden. Am eindrücklichsten wird dies, wenn man sich vor Augen hält, dass ein Erbvertrag wie sein Name schon verrät, ein Vertrag ist. Genauso wie ein Kaufvertrag, ein Mietvertrag oder ein Darlehensvertrag. Bei den gerade genannten Verträgen käme niemand auf die Idee, dass es möglich und erlaubt ist, einen solchen Vertrag einseitig zu ändern, ohne die Zustimmung des anderen Vertragsteils. Genauso verhält es sich beim Erbvertrag. Auch diesen Vertrag kann der Erblasser grundsätzlich nicht einseitig ändern, obwohl es sein Vermögen ist, um das es geht und das einmal vererbt werden soll.

Alle Parteien des Erbvertrages müssen grundsätzlich einer Änderung zustimmen, also auch der Erbe, der durch den Erbvertrag eine gesicherte Erbenstellung erlangt.

Dies ist bei einem Testament so gut wie nie der Fall. Der Erblasser kann einer Person zwar ein Testament zeigen, in dem diese Person zum (Allein)Erben eingesetzt ist, aber wenn der Erblasser am nächsten Tag ein anderes Testament errichtet und in diesem Testament, welches er der ersten Person nicht zeigt und auch nicht zeigen muss, eine andere Person zum Alleinerben bestimmt, erbt diese Person beim Tod des Erblassers alles und die erste Person erbt nichts.

Der Erbvertrag gibt dem Vertragserben also Sicherheit. Das ist gut für den Erben. Aber wieso soll das für den Erblasser gut sein? Das schränkt ihn doch in seiner Testierfreiheit ein?

Nun, dafür kann es mehrere Gründe geben. Ein Grund kann sein, dass der oder die Erblasser auch etwas von dem oder den Erben haben wollen. Ein Paradebeispiel hierfür sind die Eltern, die sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollen und die beiden Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden. Damit der länger lebende Ehegatte beim Tod seines Partners nicht mit Pflichtteilsforderungen der beiden Kinder konfrontiert ist, möglichweise forciert durch die Partner der Kinder (was nicht selten zu erleben ist), sollen die Kinder auf den Tod des ersten Elternteils auf ihre Pflichtteilsrechte verzichten. Im Gegenzug für diesen Verzicht bekommen die beiden Kinder von den Eltern die vertraglich bindende Einsetzung zu jeweils hälftigen Schlusserben des länger lebenden Elternteils.

Eine Win-Win-Situation für beide Seiten, insbesondere bei Patchwork-Familien, die mit Hilfe des Erbvertrages erreicht werden kann.

Autor: Dr. Klaus Krebs

An den Anfang scrollen