Wenn man nicht gerade Profi-Investor ist, gibt es wenige Verträge im Leben, die so große…
Mindestlohn ist auch an ausländische Pflegekräfte zu bezahlen
Autor: Patrick Stumpp
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.06.2021 entschieden, dass ausländischen Arbeitskräften in der häuslichen Pflege auch für Zeiten der Bereitschaft der Mindestlohn zu bezahlen ist (Az. -5 AZR 505/20-).
Sie sind in vielen Familien der „gute Geist“, ohne den die Pflege von Oma und Opa in den eigenen vier Wänden kaum machbar wäre: Pflegehilfen aus Osteuropa. Sie leisten oft 24-Stunden-Betreuung und erhalten wenig Geld. Das muss sich nach einem Grundsatzurteil ändern.
Der Mindestlohn gilt in voller Höhe auch für Bereitschaftszeiten, in denen die zumeist aus Osteuropa stammenden Frauen Betreuung auf Abruf leisteten und nicht nur in den regulären Wochenarbeitszeiten. Das BAG begründet dies damit, dass die Pflegehilfen häufig im Haushalt der Senioren wohnen und grundsätzlich verpflichtet sind, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.
Die Klägerin aus Bulgarien, bekam von ihrem heimischen Arbeitgeber, den sie mit Erfolg auf Zahlung des deutschen Mindestlohns verklagte, nach eigenen Angaben im Jahr 2015 pro Monat 950,00 € netto gezahlt. Sie verlangte nun vor Gericht für sieben Monate Arbeit im Jahre 2015 eine weitere Vergütung von ca. 35.000,00 € brutto. Die Klägerin trug vor Gericht vor, dass sie 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche für eine über 90 Jahre alte Frau in deren Wohnung in Berlin da gewesen sei. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufe der Seniorin reagieren konnte. Laut Arbeitsvertrag sollte ihre Arbeitszeit nur 30 Stunden wöchentlich betragen – bei einem freien Wochenende. Diese Arbeitszeiten wurden regelmäßig um ein Vielfaches überschritten. Das beklagte Pflege- Unternehmen hatte argumentiert, es schulde den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In diesen Zeiten hätte die Klägerin die ihr obliegenden Aufgaben ohne Weiteres erledigen können. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen.
Nach Ansicht des Gerichts ist zu sehen, dass laut Vertrag eine 24- Stunden Betreuung vorgesehen war und die Pflegekraft sogar im Hause der zu pflegenden Person wohnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere des Gesichtspunkts, dass die Klägerin zu jeder Tages- und Nachtzeit mit einem Einsatz rechnen musste und auch eingesetzt war, sei es abwegig, dass die Seniorin, wie von der Beklagten behauptet, mit einem Einsatz von nur 30 Wochenstunden gepflegt und betreut hat werden können. Das BAG gab der Klage überwiegend statt.
Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben. In Deutschland sind aktuell rund 3 Millionen Personen pflegebedürftig. Eine große Anzahl davon wird von den ca. 100.000 in der häuslichen Pflege tätigen Pflegekräften betreut, welche weitgehend aus Osteuropa stammen und zum Teil unter sehr prekären Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Für die Pflegekräfte kann das Urteil eine erhebliche Verbesserung der Entlohnung bedeuten. Im Gegenzug werden in der Zukunft auf die Gepflegten und deren Angehörigen drastische Kostensteigerungen zukommen. Inwieweit dies durch Pflegeversicherungen, den Staat oder sonstige Kostenträger aufgefangen werden wird, ist aktuell noch nicht absehbar.