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Welche Auswirkungen eine Scheidung auf die Rente hat

Wird eine Ehe geschieden, dann ist in der Regel von Amts wegen, das heißt ohne besondere Anträge der Eheleute, der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten grundsätzlich hälftig geteilt, jeder Ehegatte erhält also die Hälfte der ehezeitlichen Anwartschaften des an-deren („Hin- und-Her-Ausgleich“).
Als Rentenanwartschaft wird das Recht bezeichnet, im Rentenalter Versorgungen beanspruchen zu können.

Bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Besonderheiten gibt es auch in Bezug auf Grenzgänger bzw. dann, wenn ausländische Versorgungsanwartschaften bestehen (etwa Pensionskasse in der Schweiz). Dabei kann zur vollen Ausschöpfung der eigenen Ansprüche beispielsweise ein Verfahren im Ausland durchzuführen sein.

Der Versorgungsausgleich kann auch ausgeschlossen sein oder werden, etwa durch einen Ehevertrag bzw. eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung.
Er ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Ausgleich grob unbillig wäre. Hierüber hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31.1.2024 – XII ZB 259/23 Anfang des Jahres erneut zu entscheiden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht – Familiengericht – Hagen (Beschluss vom 22.2.2022 – 60 F 42/20) zunächst wegen der Annahme eines Verstoßes der Ehefrau gegen ihre Mitwirkungspflichten bei der Klärung ihres Rentenkontos von einem Ausgleich der Rentenanwartschaften abgesehen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom OLG Hamm (Beschluss vom 31.5.2023 – II-5 UF 66/22) mit der abgewandelten Begründung zurückgewiesen, dass der Versorgungsausgleich wegen erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen den Ehegatten grob unbillig sei. Hiergegen legte die Ehefrau Rechtsbeschwerde ein, die im Ergebnis Erfolg hatte. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur Entscheidung zurückverwiesen.

Dabei führte der BGH aus, dass für die Annahme der groben Unbilligkeit eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten sei, in unerträglicher Weise widersprechen müsse.

Dies sei grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen sei, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. An der Voraussetzung der dringenden Angewiesenheit auf die Anrechte durch den Ehemann fehlte es nach Einschätzung der Richter im zugrundeliegenden Fall. Der Senat bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung.

Welche Auswirkungen eine Scheidung auf die Rente hat, kommt demnach auf die Umstände des Einzelfalls an.
Gegebenenfalls kann es sich lohnen, eine individuelle Vereinbarung in Bezug auf den Versorgungsausgleich zu treffen.

Autorin: Denise Schillinger

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