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Lebzeitige Übergaben von Immobilien wegen Pflichtteilsrechten

Es gibt manches, was einem die Nachfolgeplanung schwierig machen kann. Eines davon sind Pflichtteilsansprüche.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Nachlassplanung so zu gestalten, dass Pflichtteilsforderungen minimiert werden, wie zum Beispiel die lebzeitige Übergabe von Immobilien.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten und es ist immer zu beobachten, dass Fehler gemacht werden.
Ein Fehler ist die unentgeltliche Übergabe an den Ehepartner in dem Glauben, nach zehn Jahren wäre die Übergabe pflichtteilsfest.
Das ist indessen nicht so.

Denn für Schenkungen zwischen Ehegatten gilt die 10-Jahres-Frist gerade nicht.

Der Pflichtteilsberechtigte kann Schenkungen, die gar 20 oder 30 Jahre zurückliegen, als zum fiktiven Nachlass dazugehörend bei der Berechnung seiner Pflichtteilsforderung miteinbeziehen. Das kann zu einer sehr hohen, ungeplanten finanziellen Belastung für den Erben (zum Beispiel den Ehepartner) führen, insbesondere, wenn zusätzlich der seit der Übergabe bis zum Erbfall eingetretene Kaufkraftschwund ebenfalls zu berücksichtigen ist. Ein worst-case-szenario.

Wenn die Immobilie unbedingt an den Ehepartner übertragen werden soll, gleich aus welchem Grund, gibt es nur zwei Lösungsvarianten.

Die erste Variante ist, aus dem unentgeltlichen Geschäft einen entgeltlichen Vertrag zu machen, sprich: der Ehepartner kauft die Immobilie zum denkbar günstigsten, aber immer noch reellem Wert ab. Denn dann ist es keine dem fiktiven Nachlass zuzurechnende Schenkung mehr. Die Nachteile dieser Lösung sind, dass (1) das Geld für den Kauf erst einmal vorhanden sein muss und (2) dass nach dem Verkauf das Bankguthaben des Übergebers entsprechend hoch ist, so dass sich die Pflichtteilsforderung erst dann entsprechend reduziert, wenn dieses Geld mit der Zeit verbraucht wird. Sprich: der Erbfall sollte möglichst lange nach der Übergabe eintreten, damit es Sinn macht.

Die zweite Variante, die in Betracht kommt, ist die Übergabe unter Vorbehalt von Rechten, wobei auch ein Mix zwischen beiden Varianten denkbar ist.
Diese Variante macht vor allem dann Sinn, wenn bei dem Ehepartner nicht genügend Geld für ein Kauf vorhanden ist. Allerdings gilt auch hier, sorgsam und überlegt vorzugehen. Der übermäßige Vorbehalt von Rechten wie zum Beispiel eines Nießbrauchrechts oder eines umfassenden Wohnrechts schadet in diesem Fall ausnahmsweise nicht, weil die 10-Jahres-Frist nach dem Gesetz ohnehin nicht zu laufen beginnt (siehe oben), weil es sich um eine unentgeltliche Übertragung zwischen Eheleuten handelt.

Also gilt umgekehrt, sich möglichst umfassende Nutzungsrechte vorzubehalten wie insbesondere einen Nießbrauch oder/und eine Pflegeverpflichtung, weil diese Rechte beim Erbfall kapitalisiert und von dem Wert der Übergabe abgezogen werden können. Wenn nun das Lebensalter des Übergebers noch nicht so alt ist, kann sich dies richtig lohnen, weil die Kapitalisierung sich an dessen statistischer Lebenserwartung orientiert, unabhängig davon, wann der Übergeber tatsächlich stirbt.

Zur Sicherheit sollte man allerdings alle Werte, also Immobilie und Nießbrauch etc., im Zeitpunkt der Übergabe gutachterlich ermitteln lassen, um späteren Beweisschwierigkeiten vorzubeugen.

Autor: Dr. Klaus Krebs

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