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Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an einen Miterben

Es kommt vor, dass ein Miterbe von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten eine Schenkung erhält. Das kann zum Beispiel geschehen, indem ein Elternteil einem von zwei Kindern eine Immobilie zu Eigentum überträgt.

Nun tritt der Erbfall ein und beide Kinder sind zu gleichen Teilen Miterben. Das kann auf beiden Seiten zu Problemen führen.

Zum einen ist die Frage, ob diese Schenkung bei der Aufteilung des Nachlasses in irgendeiner Form zu berücksichtigen ist.

Im besten Falle und bei guter anwaltlicher Begleitung im Vorfeld der Übergabe ist dies in dem Übergabevertrag geregelt. Man spricht hier von „Ausgleichung“.
Von Gesetzes wegen gibt es sogenannte geborene Ausgleichungen, also solche Zuwendungen, die stets auszugleichen sind. Die geborenen Ausgleichungen sind aber überschaubar. Viel bedeutsamer in der Praxis sind die gekorenen Ausgleichungen, also solche Zuwendungen bzw. Schenkungen, die nur dann auszugleichen sind, wenn der Schenkende dies bei der Schenkung bestimmt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmung nur bei der Schenkung getroffen werden kann. Es ist nicht möglich, erst später zu bestimmen, dass eine schon vollzogene Schenkung von dem Empfänger auszugleichen ist. Bei den gekorenen Ausgleichungen, wozu die Übertragung einer Immobilie grundsätzlich gehört, hat es der Übergeber in der Hand zu bestimmen, ob diese Zuwendung auszugleichen ist oder nicht. Ist die Entscheidung getroffen, wird eine entsprechende Regelung in den Übergabevertrag aufgenommen.

Angenommen, in dem eingangs genannten Beispielfall ist in dem Übergabevertrag eine solche Regelung, ob auszugleichen ist oder nicht, nicht vorgenommen worden. Das kommt leider nicht selten vor. Rechtlich bedeutet dies nichts anderes, als dass keine Ausgleichung angeordnet ist. Denn eine vorzunehmende Ausgleichung muss positiv angeordnet werden.
Ist die Zuwendung damit im Verhältnis zwischen den Miterben vom Tisch?

Nein, das ist sie nicht. Denn diese Zuwendung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche des nicht beschenkten Miterben auslösen. Das sind gegen den beschenkten Miterben zwar keine Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums an der Immobilie – das Eigentum bleibt ihm erhalten -, aber unter Umständen Zahlungsansprüche.
Ob diese Zahlungsansprüche bestehen und wenn ja, in welcher Höhe, ist rechtlich sehr kompliziert zu ermitteln.

Es gibt von Gesetzes wegen eine Reihe von Faktoren, die dabei zu beachten sind.
Unter anderem sind dies der Wert des Erbteils, der dem nicht mit der Immobilie beschenkten Miterben übertragen worden ist, und ob dieser Miterbe von dem Übergeber selbst Zuwendungen erhalten hat.

Bei dem letzten Punkt verhält es sich zudem so, dass diese sogenannten Eigengeschenke ohne eine zeitliche Befristung zu berücksichtigen sind, während für die Zuwendung an den die Immobilie erhaltenden Miterben die 10-Jahres-Frist gilt mit Abschmelzung, zumindest dann, wenn von dem Übergeber keine umfassenden Nutzungsrechte an dem verschenkten Gegenstand vorbehalten worden sind.

Wie dem auch sei, eins dürfte in jedem Fall klar geworden sein:

Es ist kompliziert, auch für erfahrene Juristen, so dass solche Übergaben rechtlich wohl überlegt und gut vorbereitet sein sollten.

Guten Rat finden Sie bei dem Anwalt Ihres Vertrauens.

Autor: Dr. Klaus Krebs

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