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„Willst du einen Ehevertrag mit mir schließen?“

Ein Ehevertrag ist zwar nicht romantisch, kann aber durchaus sinnvoll sein. Statistisch wird jede zweite bis dritte Ehe geschieden. Ziehen wir eine Lehre daraus? Die meisten von uns nicht, denn „bei uns ist das nicht nötig“, denken wir, „wir werden uns schließlich nicht trennen“. So lange, bis es doch zur Trennung kommt.

Wer schon eine Scheidung hinter sich hat, wird nicht gleich wieder heiraten wollen. Wenn aber doch, „dann nur mit Ehevertrag“. Denn ein Ehevertrag bietet Ihnen die Möglichkeit, finanzielle Fragen für den Scheidungsfall mit Ihrem (zukünftigen) Ehepartner „in guten Zeiten“ einvernehmlich zu regeln.

Ohne Ehevertrag gilt für Eheleute der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Scheidungsfall wird dann der jeweilige Vermögenszugewinn während der Ehe ausgeglichen. Das gilt unabhängig davon, welche Beiträge jeweils während der Ehe geleistet wurden. Bei Schenkungen und Erbschaften, die nach der Heirat erfolgt sind, kommt es darauf an, wie sich seither der Wert entwickelt hat. In jedem Fall ist die Ermittlung des jeweiligen Zugewinns aufwändig, weil jede einzelne Position im Anfangs- und Endvermögen unter Umständen bewiesen und bewertet werden muss. Außerdem ist der Zugewinnausgleich auf einen Schlag in bar zu zahlen, auch wenn das Geld im Unternehmen oder in Immobilien gebunden ist. Das kann zu existentiellen Schwierigkeiten führen – insbesondere für Unternehmer.

Für Abhilfe sorgt ein Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich modifiziert. Für den Fall der Scheidung kann der Zugewinnausgleich vollständig oder im Hinblick auf bestimmte Vermögenswerte wie Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen ausgeschlossen werden. Stattdessen kann z.B. eine einmalige oder auch laufende Kompensationszahlung, unter Umständen abhängig von der Ehedauer, vereinbart werden. Oft enthalten Gesellschaftsverträge eine Pflicht zum Abschluss eines entsprechenden Ehevertrags, damit eine Scheidung nicht auch der Gesellschaft gefährlich werden kann. Soll die gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs weitgehend beibehalten werden, kann dieser etwa durch eine Verrentung des Zugewinnausgleichsanspruchs oder einer Möglichkeit zur Begleichung des Anspruchs nicht in Geld, sondern z.B. in Firmenbeteiligungen oder durch die Übertragung bestimmter Vermögenswerte an die eigene Situation angepasst werden; auch eine Stundung des Ausgleichsanpruchs ist denkbar. Hier kann mit anwaltlicher Unterstützung eine individuelle Gestaltung gefunden werden.
Die Gütertrennung wird heutzutage nur noch selten als vorsorgender Güterstand gewählt. Denn die Zugewinngemeinschaft hat steuerliche Vorteile und reduziert die Pflichtteilsquote im Todesfall.

Neben dem Güterrecht können auch Altersversorgung und Unterhaltsansprüche durch einen Ehevertrag geregelt werden. Bei allem ist auf eine ausgewogene Gestaltung zu achten. Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle (zuletzt BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – XII ZB 531/22, zur Unternehmerehe insbesondere BGH, Beschluss vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16).

Und was ist mit denen, die bewusst auf eine Eheschließung verzichten, weil sie „sich auch so lieben“? Spätestens, wenn sich nichteheliche Lebenspartner über die rechtlichen Konsequenzen im Falle von Trennung oder Tod informieren, werden die meisten von ihnen sich dazu entschließen, einen Ehevertrag zu beurkunden und zu heiraten…

Autorin: Denise Schillinger

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