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Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist nicht gleich zu setzen mit der Vorsorgevollmacht, sie ist auch kein Bestandteil davon.
Eine gut gemachte Vorsorgevollmacht enthält zwar auch umfangreiche Regelungen zu Gesundheits- und Behandlungsfragen, aber diese Regelungen betreffen sozusagen den „normalen“ Krankheitsfall oder genauer gesagt nicht den Extremfall, bei dem es darum geht, ob der der Patient sterben darf.

Die zum Teil sehr individuellen Regelungen einer Patientenverfügung gehören wegen ihres höchstpersönlichen Inhalts deshalb auch nicht in eine Vorsorgevollmacht hinein.
Es geht zum Beispiel dem Mitarbeiter einer Behörde, dem die Vorsorgevollmacht im Rahmen eines Vertrages vorgelegt wird, nichts an, ob diese Person auch eine Patientenverfügung errichtet und welchen Inhalt diese hat.
Auch eine notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung ist nicht notwendig und deshalb überflüssig. Für die Errichtung einer Patientenverfügung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Sie kann handschriftlich oder maschinengeschrieben mit Unterschrift abgeschlossen werden.

Aber was genau regelt eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung enthält individuelle Regelungen für den Fall, dass ein Mensch in eine Situation geraten ist und dort verharrt, in der sein Leben nach übereinstimmender Meinung von mehreren Ärzten zwar erhalten werden kann, aber nur mit Hilfe umfangreicher medizinischer Apparate und dass sich diese Situation nicht mehr ändern wird.

Die bekanntesten Beispiele sind die Fälle, in denen ein Mensch ins Wach-Koma fällt und auch schon eine Weile liegt und die Ärzte ihm keine Aussicht geben, dass dieser Mensch wieder das Bewusstsein erlangt. Die Ärzte geben weiter an, dass sie diesen Menschen weiterhin am Leben halten können, aber nur mit Hilfe von medizinischen Apparaten, an denen er angeschlossen ist und angeschlossen bleiben muss, wie zum Beispiel an eine Herz-Lungen-Maschine oder/und an eine Magen-Darm-Sonde zur künstlichen Ernährung.

Wer eine solche, theoretisch denkbare Situation für sich selbst ausschließen will, egal ob sie in einem oder in fünfzig Jahren auftritt, muss eine Patientenverfügung errichten.

Wichtig in einer Patientenverfügung ist, dass in ihr ganz klar und konkret geregelt ist, (1) für welche Krankheitssituationen sie gilt, (2) welche konkreten medizinischen Behandlungen abgelehnt werden und (3) welche konkreten medizinischen Behandlungen man in dieser Situation wünscht.

Der Bundesgerichtshof stellt insoweit strenge Anforderungen. Es ist nicht ausreichend, blumige Formulierungen zu verwenden, die ein menschenwürdiges Sterben ermöglichen sollen, weil es hierüber in der Gesellschaft unterschiedliche Meinungen gibt. In einer Patientenverfügung sind eigene, konkrete Entscheidungen erforderlich.

Die Patientenverfügung ist jederzeit widerruflich, also keine unumstößliche, endgültige Entscheidung. Sollten zum Beispiel in der Medizin in der Zukunft heute nicht absehbare bahnbrechende Entwicklungen stattfinden oder sollte sich die eigene Meinung zu der Thematik grundlegend ändern oder nur zu einzelnen Punkten der eigenen Patientenverfügung, kann diese Patientenverfügung jederzeit ganz oder nur partiell widerrufen werden.

Autor Dr. Klaus Krebs

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