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Trennungs- und Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln

Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende – dieses alte Sprichwort lässt sich für viele auch auf den Ehegattenunterhalt übertragen.

Es kann schmerzen, den Namen des geschiedenen Ehepartners Monat für Monat auf dem eigenen Kontoauszug zu sehen.
Kein Ex-Ehepartner möchte für einen langen Zeitraum monatlich Unterhalt an den anderen bezahlen.

Mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung kann das eventuell auch bei bestehender Unterhaltspflicht vermieden werden. Nämlich dann, wenn im Gegenzug für den Verzicht des Unterhaltsberechtigten auf monatliche Unterhaltszahlungen nach der Scheidung eine einmalige Abfindung vereinbart wird. Diese Vereinbarung müssen die Beteiligten notariell beurkunden lassen. Alternative ist die Regelung im Vergleichswege vor Gericht. Dafür müssen aber beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein.

Eine Unterhaltsabfindung bietet sich insbesondere dann an, wenn der Unterhaltsberechtigte das Geld gut „auf einen Schlag“ gebrauchen könnte – und der Unterhaltsverpflichtete das Ganze lieber früher als später hinter sich hätte. Die bekannte „Anlage U“ und entsprechende Steuervorteile beim Unterhaltsverpflichteten können mit der richtigen Gestaltung dennoch genutzt werden.

In der Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung kann aber nicht nur der Ehegattenunterhalt (hierbei etwa die vorgenannte Unterhaltsabfindung oder Dauer und Höhe fortlaufender Unterhaltszahlungen) geregelt werden, sondern auch Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und vieles mehr. Wie sollen Immobilien verteilt werden und wer betreut die Kinder? All das kann grundsätzlich in die Vereinbarung aufgenommen und ganz oder teilweise geregelt werden. Manche gesetzlich vorgesehenen Trennungs- und Scheidungsfolgen können auch vollständig ausgeschlossen werden.

Die Möglichkeiten sind jedoch nicht grenzenlos. So kann etwa auf Trennungsunterhalt, d.h. den Unterhalt ab der Trennung und bis zum Ende der Ehe, und Kindesunterhalt nicht mit Wirkung für die Zukunft verzichtet werden.

Als Ehevertrag unterliegt die Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung außerdem der richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Der BGH hat in seinem Beschluss zur Inhaltskontrolle vom 29.11.2023 – XII ZB 531/22 nun erneut bestätigt, dass das Gericht prüfen kann, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens wegen offensichtlich zu einseitiger Lastenverteilung im Scheidungsfall sittenwidrig und deshalb ganz oder teilweise unwirksam ist. Beachtlich ist dabei auch die subjektive Seite des Vertragsschlusses wie Art und Weise des Zustandekommens und Beweggründe der Beteiligten. Schließlich betrachtet das Gericht das Zusammenspiel aller Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen der Ausübungskontrolle wird geprüft, ob sich der jeweils begünstigte Ehegatte auf eine wirksam vereinbarte Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung nach Treu und Glauben berufen kann.

Für eine einvernehmliche Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen spricht vor allem, dass ein langer und teurer „Rosenkrieg“ unter Umständen vermieden und das spätere Scheidungsverfahren beschleunigt werden kann.

Ob eine Scheidungsfolgevereinbarung in Ihrem Fall sinnvoll und welche Ausgestaltung rechtssicher und für Sie passend ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und sollte mit anwaltlicher Unterstützung geklärt werden.

Autorin: Denise Schillinger

 

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