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Erbrecht für junge Eltern

Wenn der Erbfall überraschend kommt und nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge ist zum Beispiel für eine junge Frau mit zwei kleinen Kindern, deren Mann bzw. Vater verstorben ist, nachteilig.

Denn sie bedeutet, dass alles, was den Eheleuten vorher gemeinsam gehörte wie zum Beispiel das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung, nun nicht der noch lebenden Frau allein gehört, sondern der Frau und einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern.

Das dies nicht sinnvoll und darüber hinaus wegen der Beteiligung von Ergänzungspflegern für die Kinder und des Gerichts für bestimmte Fälle sehr schwerfällig zu handhaben ist, bedarf keiner weiteren Erklärung.

Vermeiden können die Eltern dies durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sie sich zum Beispiel gegenseitig zu Erben einsetzen und die beiden Kinder zu Schlusserben des länger lebenden Elternteils.
Bei der Errichtung eines Testaments gilt es dann auch, den Fall des Versterbens beider Elternteile in jungen Jahren zu bedenken. Denn für Minderjährige, deren Eltern verstorben sind, muss von dem zuständigen Gericht ein Vormund eingesetzt werden bis dass das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Eltern haben aber die Möglichkeit, auf die Person des Vormunds und damit auf die Person, die ihre noch kleinen Kindern in den Jahren nach ihrem Tod am nächsten stehen wird, Einfluss zu nehmen, indem sie in ihrem Testament einen Vormund benennen. Das ist möglich.

Darüber hinaus ist zu überlegen, ob die Kinder schon mit 18 Jahren, wenn die Vormundschaft endet, vollen Zugriff auf das von den Eltern geerbte Vermögen haben sollen.
Meistens ist das keine gute Idee, insbesondere dann nicht, wenn es sich um ein größeres Vermögen handelt oder besser gesagt um kein ganz kleines Vermögen.

Will man den vollen und unbeschränkten Zugriff der noch jungen Erwachsenen auf das gesamte Erbe vermeiden, kann man dies durch die testamentarische Anordnung einer zeitlich beschränkten Testamentsvollstreckung. Dem Testamentsvollstrecker, den man ebenfalls namentlich benennen und bestimmen kann, gibt man sodann je nach Gusto verschiedene Anweisungen, wie und wie lange er die Erbteile der Kinder für diese zu verwalten hat und für welche Zwecke er die Erbteile während seiner Verwaltungstätigkeit einzusetzen hat. Diese Zwecke und Zielsetzungen sollten natürlich den Kindern zu Gute kommen, zum Beispiel für deren Ausbildung.

Der Testamentsvollstrecker bekommt im Regelfall übrigens eine Vergütung, die sich an der Höhe des Nachlasses und seiner Aufgaben bemisst. Es ist auch möglich, den Vergütungsanspruch auszuschließen und dem Testamentsvollstrecker nur Ersatz seiner Auslagen zuzubilligen. Hiervon sollte allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden – denn die Arbeit eines Testamentsvollstreckers ist verantwortungsvoll und vielschichtig -, wenn er aus dem Kreis der Familie kommt.
Testamentsvollstrecker kann übrigens jeder sein, der sich das Amt zutraut. Es ist keineswegs so, dass man dafür Jura studiert haben muss. Hat man selbst niemanden, der das Amt übernehmen könnte, kann das Nachlassgericht in dem Testament ersucht werden, eine geeignete Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Autor: Dr. Klaus Krebs

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