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Wie die Eltern, so das Kind?

BGH zum Unterhaltsbedarf der Kinder von Eltern mit hohem Einkommen

Eltern sind zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet – nicht nur bei einer Trennung der Eltern.
Bei einer Trennung aber rückt die Unterhaltsthematik früher oder später in den Fokus.
Wer muss Unterhalt zahlen und wie viel?

Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch seine Erziehung und Pflege. Er leistet durch die Betreuung sogenannten Naturalunterhalt – Unterhalt in Naturalien. Der andere Elternteil hingegen ist barunterhaltspflichtig.

In welcher Höhe Unterhalt geschuldet ist, hängt vom Bedarf des Kindes ab. Dieser richtet sich wiederum nach dem Lebensstandard der Eltern. Vielleicht ist Ihnen in diesem Zusammenhang die „Düsseldorfer Tabelle“ ein Begriff. Hierbei handelt es sich um eine von den Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. entwickelte Tabelle, welche Bedarfssätze von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen darstellt. Gängige Praxis ist es, sich bei der Bemessung des Unterhalts hieran zu orientieren.
Zwischen 15 Einkommensstufen unterscheidet die Tabelle, die oberste Einkommensstufe liegt bei einem Nettoeinkommen bis 11.200 € monatlich. Was aber gilt bei besonders gut situierten Unterhaltspflichtigen – wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils über der höchsten Einkommensstufe liegt?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 20.9.2023 – XII ZB 177/22 – führte er aus, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspreche.
Der Bedarf des Kindes dürfe nicht auf den Richtsatz in der höchsten Einkommensstufe festgeschrieben werden. Indes sei zu beachten, dass der Unterhalt keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhalte und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes diene. Der Unterhaltsbedarf des Kindes sei schließlich maßgeblich vom „Kindsein“ geprägt.
Wie hoch der Bedarf des Kindes und damit der Kindesunterhalt bei besonders wohlhabenden Familien ist, hängt nach weiteren Ausführungen des BGH von den besonderen Verhältnissen der jeweiligen Beteiligten ab, namentlich von einer Gewöhnung des Kindes an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten, aufwändigen Lebensstil. Der BGH prüfte in diesem Zusammenhang, ob ein geltend gemachter Bedarf jeweils angemessen oder bereits als Teilhabe am Luxus zu definieren war.

Auch mit einem weiteren Aspekt der Unterhaltsbemessung befasste sich der BGH in der genannten Entscheidung — dem sogenannten Mehrbedarf. Das ist der Betrag, um den der regelmäßige Bedarf eines Kindes das Übliche derart übersteigt, dass es nicht mehr vom Tabellenbetrag erfasst wird (hier: Kosten für Reitsport des Kindes).
Angemessener Mehrbedarf (z.B. Kosten für Nachhilfeunterricht) kann unabhängig vom Einkommen neben den einschlägigen Tabellenbetrag treten. Grundsätzlich kommen dafür beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen auf. Dabei hat ihnen aber jedenfalls ein angemessener Selbstbehalt zu verbleiben.

Wie Ihre Situation unterhaltsrechtlich zu bewerten ist, erfahren Sie bei der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Autorin: Denise Schillinger

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