Der Unterhalt unter Ehegatten ist ein häufiger Streitpunkt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Schließlich geht es um…
Wer bekommt den Pflichtteil und wann und wieviel?
Das sind Fragen, die immer wieder gestellt werden und daher ist es sicher nicht schädlich, an dieser Stelle nochmals auf sie einzugehen.
Also: Den Pflichtteil bekommt man grundsätzlich nur dann, wenn man enterbt ist. Es muss also eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) existieren, durch die jemand von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Dieser „jemand“ können nicht alle sein, weil nur bestimmte Personengruppen pflichtteilsberechtigt sind. Das Gesetz und mit ihm das Bundesverfassungsgericht gewährt nur bestimm-ten Personen eine garantierte, wertmäßige Mindestteilhabe am Nachlass.
Das bedeutet, dass der Erblasser bei seiner Nachlassplanung nur die Pflichtteilsberechtigten im Auge behalten muss. Im Übrigen besteht für ihn Testierfreiheit und er kann sein Vermögen verteilen wie er oder sie das für richtig halten.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, Abkömmlinge (also vor allem Kinder), adoptierte Personen, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Eltern, letztere aber nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Alle anderen Personen sind nicht pflichtteilsberechtigt, also insbesondere sind Brüder und Schwestern des oder der Verstorbenen nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Anspruch auf den Pflichtteil wird mit dem Erbfall fällig und nicht vorher.
Der Pflichtteilsberechtigte hat zu Lebzeiten des Erblassers keine erbrechtlichen Ansprüche gegen diesen. Es kann zwar sein, dass der Erblasser zu Lebzeiten von sich aus auf den Pflichtteilsberechtigten zugeht, um mit ihm einen Vertrag über den Verzicht auf den Pflichtteil gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages abzuschließen. Einen Anspruch darauf hat der Pflichtteilsberechtigte aber nicht, übrigens genauso wenig wie der Erblasser einen Anspruch gegen ihn hat, dass er auf den Pflichtteil gegen Zahlung verzichtet. Das ist beiderseits eine freiwillige Sache.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Sachen aus dem Nachlass. Er hat nur einen Anspruch auf Geld. Wie hoch dieser Anspruch ist, hängt von zwei Dingen ab: Zum einen von der familiären Situation des Erblassers und zum anderen von dem Wert des Nachlasses. Über beides muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigen Auskunft erteilen. Liegen dem Erben die nötigen Informationen nicht vor, ist er verpflichtet, sie einzuholen.
Aus der familiären Situation des Erblassers ergibt sich die Quote des Pflichtteilsberechtigten. Verstirbt zum Beispiel der Ehemann und haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt und gibt es ein Kind des Ehemannes sowie ein Testament, in dem die Ehefrau zur alleinigen Erbin eingesetzt ist, beträgt der Pflichtteil des Kindes 1/4.
Der Wert des Nachlasses ergibt sich aus dem Nachlassverzeichnis, welches der Erbe zu errichten verpflichtet ist. Hier sind die Aktiva, die Passiva und auch die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers (sog. fiktiver Nachlass) aufzulisten. Ergeben diese drei Positionen im Ergebnis einen Rein-Nachlass von 450.000,- €, kann das Kind in dem zuvor genannten Beispiel von der Witwe Zahlung von 112.500,- € verlangen. Die Zahlung ist sofort fällig.
Autor: Dr. Klaus Krebs