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Wohin mit dem Testament?

Eine Frage, die fast in jeder Beratung in Erbangelegenheiten auftaucht und die, sollte sie ausnahmsweise nicht gestellt werden, von mir eingebracht wird, ist die Frage, wo das handschriftliche Testament nach der Errichtung aufbewahrt werden soll. Grundsätzlich gibt es darauf nur eine einzige Antwort: An einem sichern Ort, der im Erbfall für den oder die Erben zugänglich ist.

Beginnen wir mit der zweiten Bedingung, die oft unterschätzt wird. Denn das beste Testament nützt nichts, wenn es von den Erben nicht oder zu spät gefunden wird.

Ein klassisches Beispiel für einen Aufbewahrungsort, der zwar sicher ist, aber nicht für jeden zugänglich, ist das Bankschließfach, weshalb ich von einer dortigen Aufbewahrung abrate. Denn nach dem Tod des Konto- und Bankschließfachinhabers kommt nur derjenige an das Bankschließfach, der eine Vollmacht hierfür besitzt. Das kann eine Bankvollmacht sein oder besser noch eine General- und Vorsorgevollmacht. Aber selbst bei Vorliegen einer Vollmacht kann es passieren, dass ein Kreditinstitut, nachdem es von dem Tod seines Kunden erfahren hat, sämtliche Verfügungsmöglichkeiten über Konten und Depots sperrt und erst wieder ermöglicht, wenn ein Erbschein des Amtsgerichts vorgelegt wird und sämtliche dort genannten Erben gemeinschaftlich verfügen. Das hat seinen Grund in Eigenschutz: Die Bank möchte sich absichern durch ein gerichtliches Dokument, das ihr gestattet, an den oder die dort genannten Personen zu leisten, ohne dafür in Regress genommen werden zu können.
Der Aufbewahrungsort für ein Testament muss also nicht nur sicher sein, sondern auch für den Erben zugänglich.

Der sichere Ort kann im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung sein. Ein normaler Ordner ist nicht zu empfehlen, weil für jedermann zugänglich. Ein Safe ist da schon sicherer, setzt aber voraus, dass der Erbe den Zugangscode kennt, was wiederum den Sinn des Safes konterkariert. Außerdem ist ein Safe im Katastrophenfall wie zum Beispiel einem Wohnungsbrand unter Umständen ebenfalls nicht sicher.

Was bleibt und das ist auch meine Empfehlung, ist die Hinterlegung des Testaments bei dem zuständigen Amtsgericht. Im Fachjargon spricht man dabei von Hinterlegung bzw. von amtlicher Verwahrung des Testaments. Die Kosten hierfür sind nicht hoch und liegen einmalig bei etwa 200,- €.

Die Aufbewahrung bei einem Gericht bedeutet übrigens nicht, dass man das Testament danach nicht mehr ändern oder es widerrufen kann, vorausgesetzt es finden sich in dem Testament die entsprechenden Regelungen hierfür. Die Änderung oder der Widerruf eines bei Gericht hinterlegten Testaments ist immer möglich. Die Hinterlegung bei Gericht ist eine reine Aufbewahrungsform.

Und ein letzter Tipp: Damit Sie auch noch nach Jahren wissen, was in Ihrem Testament steht und wo es sich befindet, sollten Sie vor der Hinterlegung eine Fotokopie Ihres Testaments fertigen und diese Kopie zu Hause aufbewahren. Den Hinterlegungsschein, den Sie von dem Gericht quasi als Quittung bekommen, heften Sie an Ihre Kopie. Auf diese Weise haben Sie eine sichere Aufbewahrung für Ihr Testament und wissen auch noch nach vielen Jahren, wo es ist und was dort drinnen steht.

Autor: Dr. Klaus Krebs

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