Überspringen zu Hauptinhalt

Wenn der andere Elternteil nicht mitspielt

Nach einer Trennung das gemeinsame Sorgerecht auszuüben ist herausfordernd. Das gilt vor allem dann, wenn der Ex-Partner oft anderer Ansicht ist als Sie selbst – sei es aus sich heraus oder sei es, um Ihnen das Leben schwer zu machen. Meistens wird es Ihnen gelingen, solche Konflikte beizulegen. Aber was, wenn nicht? Was, wenn der andere Elternteil nicht mitspielt?

Ohne ein Mindestmaß an Kooperation funktioniert die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nicht. Fehlt dieses Mindestmaß, dann kann es angezeigt sein, dass die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein übertragen wird.

Tritt ein einzelner, unlösbarer Konflikt in einer wichtigen Angelegenheit der elterlichen Sorge auf, ist die Beantragung des alleinigen Sorgerechts aber nicht die einzige Option, wie Sie aus der Situation herauskommen können. Stattdessen ist es auch möglich, sich die alleinige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den Konfliktpunkt übertragen zu lassen. Dazu müssen Sie das Familiengericht überzeugen, dass eine Einigung mit dem anderen Elternteil nicht zu erreichen ist und Ihr Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Unter das Kindeswohl fallen das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes sowie dessen Vermögensinteressen. Das Gericht kann die Übertragung der Entscheidungsbefugnis mit Beschränkungen oder Auflagen verbinden.

Wichtige Angelegenheiten können etwa die Wahl oder Änderung des Namens, ein Schulwechsel, die Durchführung einer Impfung, die Taufe oder der Umgang mit einer dritten Be-zugsperson sein. Entscheidend ist, inwieweit sich die Angelegenheit auf das Kind auswirkt.

Manchmal muss es schnell gehen, etwa wenn der Konflikt die kurz bevorstehende Einschulung betrifft oder es um einen Umzug der Kinder geht, der zur Abwendung drohender psychi-scher Schäden der Kinder erforderlich ist. In solchen Fällen kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden, um möglichst schnell eine Gerichtsentscheidung zu erhalten. Mit diesem sogenannten Eilrechtsschutz soll verhindert werden, dass unumkehrbare Nachteile – insbesondere für die Kinder – entstehen. Da das Gericht hierbei weniger Zeit zur Beurteilung der Situation hat als bei sonstigen Verfahren, haben Entscheidungen im Eilrechtsschutz grundsätzlich vorläufigen Charakter. Im Vorfeld eines Antrags muss deshalb überprüft werden, ob sich Ihre Angelegenheit dafür eignet. Die Entscheidungsbefugnis über den Vornamen eines Kindes etwa würde sich wegen ihres endgültigen Charakters nicht eignen.

Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis kann auch dann beantragt werden, wenn es nicht um eine einzelne Angelegenheit, sondern um eine bestimmte Art von Angelegenheiten geht, bei denen Sie und der andere Elternteil sich nicht einigen können. Das kann z.B. die ärztliche Behandlung bei einem dauerhaften Leiden sein. Geht es um mehrere Angelegenheiten ohne konkreten Bezug zu einem bestimmten Einzelfall, kann alternativ die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge beantragt werden. Hierfür gelten dann strengere Voraussetzungen.

Autorin: Denise Schillinger

An den Anfang scrollen