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Volle Bezahlung für „24-Stunden-Pflegekraft“

Keine Beschränkung der Bezahlung auf vertragliche Arbeitszeit bei Mehrarbeit

Laut dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg vom 05.09.2022 (Az.: -21 Sa 1900/19-) hat eine im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzte Pflegekraft Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn für die gesamten 24 Stunden am Tag und nicht nur für die vertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden.

Eine Bulgarin war als Pflegekraft von einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ wirbt, vermittelt und von ihrem bulgarischen Arbeitsgeber als Pflegekraft nach Deutschland entsandt worden. Hier pflegte sie eine ältere, alleinlebende Dame in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. Sie wohnte bei der Frau und betreute sie vollumfänglich: Sie führte den Haushalt, half der Dame beim Essen und bei der Körperpflege und leistete ihr Gesellschaft. Dafür war vertraglich ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden pro Woche vereinbart.

Die bulgarische Pflegerin forderte nun Vergütung nicht nur für die 30 Stunden pro Woche, sondern für die jeweils ganzen 24 Stunden pro Tag. Sie begründete dies damit, dass sie jeden Tag von 6.00h morgens bis 22.00h oder 23.00h abends arbeiten habe müssen. Des Weiteren habe sie auch nachts jederzeit bereit sein müssen. Ihr stehe daher der Mindestlohn für 24 Stunden an sieben Tagen die Woche, also 168 Wochenstunden, zu. Der Arbeitgeber bestritt diese Arbeitszeiten jedoch und verwies auf die vereinbarte Arbeitszeit von 30 Wochenstunden.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage weitestgehend statt. Im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme kam es zu der Überzeugung, dass die bulgarische Pflegerin die Pflege der alten Dame tatsächlich für rund 24 Stunden am Tag und damit für deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten 30 Stunden in der Woche habe sicherstellen müssen. Die Pflegerin musste ständig, auch in der Nacht, in Bereitschaft sein und mit einem Einsatz rechnen. Damit stehe ihr für diesen Zeitraum der Mindestlohn zu. Lediglich für Zeiten, in denen die zu pflegende Dame Besuch von ihrer Familie erhielt oder z.B. mit Familienangehörigen im Restaurant war, entfalle dieser Anspruch.

Autor: Patrick Stumpp

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